Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 33 W (pat) 213/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 12 547

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 1999

und vom 20. Juli 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 396 12 547 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 979 906 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke 396 12 547 und der Widerspruchsmarke 979 906 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

20. Juli 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl