Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 33 W (pat) 279/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 57 741.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 vom 20. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. Juni 2000 die Darstellung in
den drei Ansichten
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
Baumaterial (aus nicht Metall); Bauteile zum Errichten von
Schwimmbädern; Bauteile aus Schaumstoffen; Bauteile aus Schaumstoffen mit einer Massendichte von 40 kg/m3
zur Eintragung als dreidimensionale Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat mit Schreiben an die Anmelderin vom
27. März 2001 ausgeführt, dass die dreidimensionale Marke lediglich aus der Darstellung der Ware selbst bestehe und damit erkennbar nur auf die Art und Beschaffenheit der Ware hinweise. Sie sei daher nicht geeignet, die von der Anmeldung erfassten Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Unter Bezugnahme auf diesen Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle für
Klasse 19 mit Beschluss vom 20. Juli 2001 die Eintragung gemäß §§ 37, 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin dem Bescheid
vom 27. März 2001 nicht widersprochen hatte.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle des Patentamtes
aufzuheben.
Sie hat das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
"Bauteile aus Schaumstoffen mit einer Massendichte von mindestens 40 kg/m3 ausschließlich zum Errichten von Schwimmbädern".
Sie trägt vor, dass das angemeldete Zeichen markenfähig sei, da die beanspruchte Form nicht allein durch die Art der Ware bedingt und auch nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Sie führt unter Vorlage verschiedener Unterlagen anderer Hersteller von Schwimmbadbausteinen an, dass
für diese Zwecke völlig unterschiedliche Gestaltungsformen verwendet würden.
Die Marke sei ausreichend ungewöhnlich und eigentümlich, um Unterscheidungskraft aufzuweisen. Bei einer Draufsicht von oben stelle sich der Mittelsteg des
Bauteils als kunstvoll gestaltetes Gebilde dar, welches an eine architektonisch anspruchsvoll geformte Säule erinnere. Kein Stein der Konkurrenzunternehmen
weise ein derart ausgewogenes und ästhetisches Verhältnis der enthaltenen Formen auf. Auch sei kaum einer der Steine in den von ihr vorgelegten Prospekten
eingefärbt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete 3-D-Marke im Zusammenhang mit den nunmehr
noch geltend gemachten Waren für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs 2, 41 MarkenG keine
absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.
Dabei geht der Senat von der grundsätzlichen Markenfähigkeit der angemeldeten
Schwimmbadbauteile gemäß § 3 MarkenG aus. Die Gestaltung der dreidimensionalen Marke erfüllt weder die Voraussetzung einer durch die Art der Ware selbst
bedingten Form (§ 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ist sie im Sinne des § 3 Abs 2
Nr 2 MarkenG zur Erreichung einer technischen Wirkung zwingend erforderlich.
Zwar ist die angemeldete Marke für die Verwendung im Schwimmbadbau funktional, sie besitzt Seitenwände mit Nuten und Keilen für eine Steckverbindung und
Hohlräume zum Auffüllen mit Beton, die konkrete Form- und Farbgebung könnte
jedoch in anderer Art und Weise erfolgen und ist - insbesondere was die Rundungen und treppenförmigen Ausführungen betrifft - ersichtlich nicht technisch bedingt.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dabei ist, wie bei jeder anderen
Markenform, auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden
Formmarke allein maßgebend, dass der angesprochene Verkehr - aus welchen
Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erblickt (BGH, MarkenR 2001, 121 - Swatch; MarkenR 2001, 124ff - Omega). Besondere Eigenart und Originalität sind keine zwingenden Erfordernisse für das
Vorliegen von Unterscheidungskraft und dürfen deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden (BGH, WRP 2001, 1290 - Likörflasche).
Im vorliegenden Fall besteht die nunmehr für Bauteile aus Schaumstoffen mit einer Massendichte von mindestens 40 kg/m3 ausschließlich zum Errichten von
Schwimmbädern angemeldete dreidimensionale Marke aus einem leicht blau eingefärbten Stein. Entsprechende Recherchen des Senats im Zusammenhang mit
den von der Anmelderin selbst vorgelegten Unterlagen von Konkurrenzunternehmen haben ergeben, dass bereits eine Farbgebung - fast alle Konkurrenzprodukte
bestehen aus weißem geschäumten Kunststoff - auf diesem Warengebiet unüblich
ist (vgl zB Prospekte der Firmen ISOPOOL, Behncke, Neptun Iso Massiv Bausteine).
Die von der Anmelderin verwendeten Rundungen und treppenförmigen Abstufungen sind darüber hinaus - was sich ebenfalls aus einem Vergleich mit den Konkurrenzprodukten der Anmelderin ergibt, auf dem insoweit engen Markt der
Schwimmbadbauteile, die fast ausnahmslos schlicht gestaltet sind, ungewöhnlich
und nicht naheliegend. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen aus dem Bauwesen gegebenenfalls auch Endabnehmer allerdings mit gewisser fachlicher Vorbildung, werden die angemeldete Marke daher als eine von
Haus eigentümliche und phantasievolle Abweichung von der üblichen Gestaltung
derartiger Steine erkennen und damit als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BG GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Diese Grundsätze
gelten auch für dreidimensionale Marken (vgl Althammer/Ströbele 6. Aufl, § 8
Rdn 157).
Wie bereits ausgeführt, ist die Verwendung einzelner Merkmale des hier als Marke
angemeldeten Bauteils für die noch verfahrensgegenständlichen Waren nicht üblich und auch nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in Zukunft eine entsprechende Verwendung der angemeldeten dreidimensionalen Form erfolgen wird.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Abb. 1
Hu