Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 33 W (pat) 275/00

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 470.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Am 24. Juni 1999 ist beim Patent- und Markenamt die Wortmarke

"Lilac"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Nach einer Einschränkung

lautet das Warenverzeichnis nunmehr:

"Kl. 18: Waren aus Leder oder Lederimitationen (soweit in Klasse

18 enthalten), insbesondere Täschnerwaren, Herrenhandtaschen,

Damentaschen und –täschchen, Geldbeutel, Herrenbörsen, Reißverschlussbörsen, Damenbügelbörsen, Gürtelbörsen, Brustbeutel,

Brieftaschen, Geldscheintaschen, Schlüsseltaschen, Schlüsseletuis, Schlüsselanhänger, leere Taschen und Etuis zur Aufnahme

von Toilettenartikeln, leere Kosmetiktäschchen, Umhängetaschen,

Reisetaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen und –beutel; Ranzen, Tornister, Rucksäcke, Packsäcke; Sporttaschen; Tragegestelle

für Tornister und sonstige Traglasten; Umhängeriemen und Riemen

für Geschirre, Steigbügel, Sättel und Koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sattlerwaren;

Kl. 25: Bekleidungsstücke für Herren, Damen und Kinder, einschließlich Sport-, Unter- und Badebekleidungsstücken; nichtorthopädische Miederwaren; Kopfbedeckungen, Schals, Sarongs, Stirnbänder, Leggins; Schuhwaren, einschließlich Sportschuhe; Gürtel

als Bekleidungsstücke".

Nachdem die Anmeldung vom Erstprüfer gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG zurückgewiesen worden

ist, hat die Anmelderin

im

Erinnerungsverfahren den Hilfsantrag gestellt, die Marke mit

folgender

Einschränkung des Warenverzeichnisses einzutragen:

"... sämtliche vorgenannten Waren und deren Verpackungen nicht lilafarben".

Die Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluss blieb erfolglos. Nach

Auffassung der Erinnerungsprüferin ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Das Markenwort "Lilac" sei das

lexikalisch belegbare englische Wort für die Farbe "(Zart-)Lila" bzw. das

Adjektiv "fliederfarben, (zart)lila". Für die den Modebereich betreffenden Waren,

in dem beschreibende Angaben häufig in englischer Sprache zumindest mit

angegeben würden, könne das englische Wort "Lilac" zur Beschreibung (der

Farbe) der Waren dienen, auch wenn das Markenwort außerdem noch die

englische Bezeichnung

für die Pflanze Flieder darstelle. Der von der

Anmelderin gemäß Hilfsantrag vorgeschlagene einschränkende Zusatz stelle

keine gegenständliche Einschränkung dar und wäre für Waren, die keinerlei

lila- oder fliederfarbene Elemente aufweisen, täuschend i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4

MarkenG.

Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt,

mit der sie sinngemäß beantragt,

die Zurückweisungsbeschlüsse der Markenstelle aufzuheben,

hilfsweise die Marke mit folgendem Zusatz im Warenverzeichnis

einzutragen:

"... sämtliche vorgenannten Waren und deren Verpackungen nicht

lilafarben".

Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die angemeldeten Waren an breite

Endverbraucherkreise richten würden, von denen größere Teile keine oder nur

Grundkenntnisse der englischen Sprache hätten und die

"lilac" als

Phantasiewort auffassten. Wegen der unterschiedlichen Endung und

Aussprache rufe "lilac" nicht die Erinnerung an das deutsche Wort "lila" hervor

und sei damit als Farbangabe für das deutsche Publikum ungeeignet. Nur

kleinere Teile des Verkehrs würden "lilac" als Bezeichnung für Flieder kennen.

Da aber keine Pflanzen angemeldet seien,

liege keine unmittelbare

Beschreibung vor. Weiterhin verweist die Anmelderin auf Entscheidungen des

Bundespatentgerichts, in denen die Marken "Old Blue", "yellowgelb", "VERT

AZUR", "SIMPLY RED" und "Peppermint" als schutzfähig angesehen worden

seien. Besonders vergleichbar sei die Marke "Peppermint", da auch diese nicht

direkt, sondern allenfalls mittelbar über den natürlichen Farbton der

Pfefferminzpflanze auf einen Farbton hinweise. Die in dieser Entscheidung enthaltene Erwägung, wonach ein Freihaltungsbedürfnis angesichts der

branchenüblichen Verwendung ungeläufiger und kurzlebiger Farbangaben nur

bestehe, wenn sich die Angabe nachweislich als Farbangabe eingebürgert

habe, sei auch hier zugrunde zu legen. Darüber hinaus verweist die Anmelderin

auf Voreintragungen der Marke in Österreich, der Schweiz, den Benelux-

Staaten, Irland, Kanada und Griechenland. Mit dem einschränkenden Zusatz

gemäß Hilfsantrag sei keine Täuschungsgefahr verbunden. Es fehle an der

Ersichtlichkeit der Täuschung. Da "lilac" bei weiten Teilen des Verkehrs nicht

bekannt sei und ansonsten mit der Pflanze "Flieder" in Verbindung gebracht

werde, liege kein Fall vor, in dem keine andere Verwendungsweise der Marke

als eine täuschende denkbar sei.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten

Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Es besteht ein Freihaltungsbedürfnis nach

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der

geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Das angemeldete Markenwort kann zur Bezeichnung der Farbe der

angemeldeten Waren dienen und stellt insofern eine Merkmalsbezeichnung

i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Hierfür bestehen aufgrund des der

Anmelderin übersandten Rechercheergebnisses zahlreiche

tatsächlichen

Anhaltspunkte. Das Markenwort stammt aus der englischen Sprache, in der es

die Bedeutungen

"Spanischer Flieder",

"Lila",

"lila(-farben)" hat

(vgl.

Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, 9. Aufl.). Im Bereich des Handels

mit Textil- und Lederwaren wird es auch im deutschen Sprachgebrauch in

beachtlichem Umfang zur Bezeichnung eines violetten Farbtons (blasslila bzw.

fliederfarben) verwendet. So heißt es etwa in der Zeitschrift TextilWirtschaft

vom 28.09.2000, Heft 39, Seite 93 unter der Bildüberschrift "Lilacblue Story":

"Flieder gilt als Rosé-Nachfolger, ...". In Internet-Angeboten, etwa unter

www.underwear-shop.com oder www.cene.de/rubriken/magazin/rechts.html

heißt es "Lilac Chintz Hemd - Flieder-Total aktuell die Farbe flieder!", "Die

klaren Farben in Lilac (raffiniertes Flieder) ... entsprechen voll den Trends der

Frühjahrs-Kollektionen

...". Auch Farbschemata

von

Leder-

und

Bekleidungsherstellern enthalten die Bezeichnung "lilac" (vgl. www.stoffimnetz.de/stoff/stoff_leder.html, www.hans-reinke.de/moebelleder/semi_h/semi_h.

html, www.comido.de/shop/farbskala. htm), ebenso sonstige Aufzählungen von

Farben,

in denen angebotene Bekleidungsstücke erhältlich sind

(z.B.

www.americandancewear.de/prod2_1a.htm: "...grün, weiß, royal, lilac (flieder),

rose..."). Weiterhin wird

"lilac" auch

im englischen Sprachraum zur

Bezeichnung des Farbtons verwendet,

insbesondere bei Taschen oder

Schuhen (vgl. www.stylital.com/new/listen.htm, www.pricecontrol.com/guccibags.shtml, www.darraghs.com/asp/chino/shoes.asp).

Angesichts dieser tatsächlichen Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass

sich die angemeldete Bezeichnung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren

als Farbbezeichnung eingebürgert hat und dort vom Verkehr als solche, nicht

aber als Name einer Pflanzengattung verstanden wird. Jedenfalls wird sie von

einer Vielzahl

von Anbietern als erkennbar

rein beschreibende

Farbbezeichnung verwendet. Zumindest von Verkehrsteilnehmern, die sich

beruflich mit Waren der angemeldeten Art befassen, muss daher erwartet

werden, dass sie das Wort "lilac" ohne Weiteres als Farbangabe verstehen und

offensichtlich in diesem Sinne zur beschreibenden Verwendung benötigen.

Auch wenn es sich dabei um einen kleineren Teil des Gesamtverkehrs handelt,

so können bereits dessen Interessen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses

rechtfertigen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8, Rz.

69). Unter Zugrundelegung des Warenverzeichnisses gemäß Hauptantrag ist

die angemeldete Marke daher nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der

Eintragung

ausgeschlossen, wobei

die

Indizwirkung

ausländischer

Voreintragungen angesichts der Fülle von tatsächlichen Anhaltspunkten für

eine beschreibende Verwendung als widerlegt angesehen werden muss.

Auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrages ist die Beschwerde nicht

begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Hinzufügung eines

Zusatzes, der nur einen bestimmten Farbton der beanspruchten Waren

ausschließt, überhaupt um eine gegenständliche, die Ware wirtschaftlich

nachvollziehbar und rechtlich eindeutig eingrenzende Einschränkung handelt

(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rz. 72). Der Markenstelle ist

jedenfalls darin zu

folgen, dass der einschränkende Zusatz zum

Warenverzeichnis dazu führen würde, dass die angemeldete Marke wegen

ersichtlicher Täuschungsgefahr nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG i.V.m. 37 Abs 3

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wäre. Werden die Waren,

jedenfalls aber ihre Verpackungen, mit dem kennzeichnend herausgestellten

Wort "Lilac" bezeichnet, so werden beachtliche Teile des Verkehrs davon

ausgehen, dass die Waren den damit bezeichneten fliederfarbenen Farbton

aufweisen. Da dies nach der gemäß Hilfsantrag beanspruchten Fassung des

Warenverzeichnisses unzutreffend ist, würde die Marke zu einer Irreführung

der betreffenden Teile des Verkehrs führen.

Zwar liegt das Eintragungshindernis nur vor, wenn in jedem nur denkbaren Fall

einer anmeldungsgemäßen Verwendung der Marke für die beanspruchten

Waren Täuschungen auftreten, während die

(auch nur

theoretische)

Möglichkeit

einer

rechtmäßigen Markenbenutzung

eine

ersichtliche

Täuschungsgefahr ausschließt

(vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541

- OMEPRAZOK; Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rz. 237; Fezer,

Markenrecht, 3. Aufl., § 37, Rz. 23. a.E.). Nachdem die Waren gemäß der

hilfsweise beantragten Fassung des Warenverzeichnisses aber gerade nicht

lilafarben sein können, ist eine nichttäuschende Verwendung der Marke in

jedem Fall ausgeschlossen.

Der Annahme einer ersichtlichen Täuschungsgefahr würde auch nicht

entgegenstehen, wenn (möglicherweise) Teile des Verkehrs die Bezeichnung

"lilac" überhaupt nicht oder nur als Bezeichnung einer Pflanze verstehen und

damit einer Gefahr der Irreführung von vornherein nicht unterliegen könnten,

worauf die Anmelderin offenbar abstellen will. Für die Anwendung der o.g.

Vorschriften genügt es, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise

einer Täuschung unterliegen kann (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., Rz.

228, 234; Fezer, a.a.O., § 8, Rz. 302). Dies kann angesichts der Fülle der

aufgefundenen tatsächlichen Hinweise nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Zumindest für den Fachverkehr, bei dem es sich praktisch nie um einen nur

unbeachtlichen Teil des Gesamtverkehrs handeln kann, steht - wie oben

ausgeführt - der Sinngehalt einer Farbangabe im Vordergrund, so dass

jedenfalls für ihn eine Täuschungsgefahr ersichtlich vorliegt.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl