Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 33 W (pat) 275/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 470.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Am 24. Juni 1999 ist beim Patent- und Markenamt die Wortmarke
"Lilac"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Nach einer Einschränkung
lautet das Warenverzeichnis nunmehr:
"Kl. 18: Waren aus Leder oder Lederimitationen (soweit in Klasse
18 enthalten), insbesondere Täschnerwaren, Herrenhandtaschen,
Damentaschen und –täschchen, Geldbeutel, Herrenbörsen, Reißverschlussbörsen, Damenbügelbörsen, Gürtelbörsen, Brustbeutel,
Brieftaschen, Geldscheintaschen, Schlüsseltaschen, Schlüsseletuis, Schlüsselanhänger, leere Taschen und Etuis zur Aufnahme
von Toilettenartikeln, leere Kosmetiktäschchen, Umhängetaschen,
Reisetaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen und –beutel; Ranzen, Tornister, Rucksäcke, Packsäcke; Sporttaschen; Tragegestelle
für Tornister und sonstige Traglasten; Umhängeriemen und Riemen
für Geschirre, Steigbügel, Sättel und Koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sattlerwaren;
Kl. 25: Bekleidungsstücke für Herren, Damen und Kinder, einschließlich Sport-, Unter- und Badebekleidungsstücken; nichtorthopädische Miederwaren; Kopfbedeckungen, Schals, Sarongs, Stirnbänder, Leggins; Schuhwaren, einschließlich Sportschuhe; Gürtel
als Bekleidungsstücke".
Nachdem die Anmeldung vom Erstprüfer gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen worden
ist, hat die Anmelderin
im
Erinnerungsverfahren den Hilfsantrag gestellt, die Marke mit
folgender
Einschränkung des Warenverzeichnisses einzutragen:
"... sämtliche vorgenannten Waren und deren Verpackungen nicht lilafarben".
Die Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluss blieb erfolglos. Nach
Auffassung der Erinnerungsprüferin ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Das Markenwort "Lilac" sei das
lexikalisch belegbare englische Wort für die Farbe "(Zart-)Lila" bzw. das
Adjektiv "fliederfarben, (zart)lila". Für die den Modebereich betreffenden Waren,
in dem beschreibende Angaben häufig in englischer Sprache zumindest mit
angegeben würden, könne das englische Wort "Lilac" zur Beschreibung (der
Farbe) der Waren dienen, auch wenn das Markenwort außerdem noch die
englische Bezeichnung
für die Pflanze Flieder darstelle. Der von der
Anmelderin gemäß Hilfsantrag vorgeschlagene einschränkende Zusatz stelle
keine gegenständliche Einschränkung dar und wäre für Waren, die keinerlei
lila- oder fliederfarbene Elemente aufweisen, täuschend i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG.
Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt,
mit der sie sinngemäß beantragt,
die Zurückweisungsbeschlüsse der Markenstelle aufzuheben,
hilfsweise die Marke mit folgendem Zusatz im Warenverzeichnis
einzutragen:
"... sämtliche vorgenannten Waren und deren Verpackungen nicht
lilafarben".
Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die angemeldeten Waren an breite
Endverbraucherkreise richten würden, von denen größere Teile keine oder nur
Grundkenntnisse der englischen Sprache hätten und die
"lilac" als
Phantasiewort auffassten. Wegen der unterschiedlichen Endung und
Aussprache rufe "lilac" nicht die Erinnerung an das deutsche Wort "lila" hervor
und sei damit als Farbangabe für das deutsche Publikum ungeeignet. Nur
kleinere Teile des Verkehrs würden "lilac" als Bezeichnung für Flieder kennen.
Da aber keine Pflanzen angemeldet seien,
liege keine unmittelbare
Beschreibung vor. Weiterhin verweist die Anmelderin auf Entscheidungen des
Bundespatentgerichts, in denen die Marken "Old Blue", "yellowgelb", "VERT
AZUR", "SIMPLY RED" und "Peppermint" als schutzfähig angesehen worden
seien. Besonders vergleichbar sei die Marke "Peppermint", da auch diese nicht
direkt, sondern allenfalls mittelbar über den natürlichen Farbton der
Pfefferminzpflanze auf einen Farbton hinweise. Die in dieser Entscheidung enthaltene Erwägung, wonach ein Freihaltungsbedürfnis angesichts der
branchenüblichen Verwendung ungeläufiger und kurzlebiger Farbangaben nur
bestehe, wenn sich die Angabe nachweislich als Farbangabe eingebürgert
habe, sei auch hier zugrunde zu legen. Darüber hinaus verweist die Anmelderin
auf Voreintragungen der Marke in Österreich, der Schweiz, den Benelux-
Staaten, Irland, Kanada und Griechenland. Mit dem einschränkenden Zusatz
gemäß Hilfsantrag sei keine Täuschungsgefahr verbunden. Es fehle an der
Ersichtlichkeit der Täuschung. Da "lilac" bei weiten Teilen des Verkehrs nicht
bekannt sei und ansonsten mit der Pflanze "Flieder" in Verbindung gebracht
werde, liege kein Fall vor, in dem keine andere Verwendungsweise der Marke
als eine täuschende denkbar sei.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Es besteht ein Freihaltungsbedürfnis nach
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der
geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Das angemeldete Markenwort kann zur Bezeichnung der Farbe der
angemeldeten Waren dienen und stellt insofern eine Merkmalsbezeichnung
i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Hierfür bestehen aufgrund des der
Anmelderin übersandten Rechercheergebnisses zahlreiche
tatsächlichen
Anhaltspunkte. Das Markenwort stammt aus der englischen Sprache, in der es
die Bedeutungen
"Spanischer Flieder",
"Lila",
"lila(-farben)" hat
(vgl.
Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, 9. Aufl.). Im Bereich des Handels
mit Textil- und Lederwaren wird es auch im deutschen Sprachgebrauch in
beachtlichem Umfang zur Bezeichnung eines violetten Farbtons (blasslila bzw.
fliederfarben) verwendet. So heißt es etwa in der Zeitschrift TextilWirtschaft
vom 28.09.2000, Heft 39, Seite 93 unter der Bildüberschrift "Lilacblue Story":
"Flieder gilt als Rosé-Nachfolger, ...". In Internet-Angeboten, etwa unter
www.underwear-shop.com oder www.cene.de/rubriken/magazin/rechts.html
heißt es "Lilac Chintz Hemd - Flieder-Total aktuell die Farbe flieder!", "Die
klaren Farben in Lilac (raffiniertes Flieder) ... entsprechen voll den Trends der
Frühjahrs-Kollektionen
...". Auch Farbschemata
von
Leder-
und
Bekleidungsherstellern enthalten die Bezeichnung "lilac" (vgl. www.stoffimnetz.de/stoff/stoff_leder.html, www.hans-reinke.de/moebelleder/semi_h/semi_h.
html, www.comido.de/shop/farbskala. htm), ebenso sonstige Aufzählungen von
Farben,
in denen angebotene Bekleidungsstücke erhältlich sind
(z.B.
www.americandancewear.de/prod2_1a.htm: "...grün, weiß, royal, lilac (flieder),
rose..."). Weiterhin wird
"lilac" auch
im englischen Sprachraum zur
Bezeichnung des Farbtons verwendet,
insbesondere bei Taschen oder
Schuhen (vgl. www.stylital.com/new/listen.htm, www.pricecontrol.com/guccibags.shtml, www.darraghs.com/asp/chino/shoes.asp).
Angesichts dieser tatsächlichen Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass
sich die angemeldete Bezeichnung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren
als Farbbezeichnung eingebürgert hat und dort vom Verkehr als solche, nicht
aber als Name einer Pflanzengattung verstanden wird. Jedenfalls wird sie von
einer Vielzahl
von Anbietern als erkennbar
rein beschreibende
Farbbezeichnung verwendet. Zumindest von Verkehrsteilnehmern, die sich
beruflich mit Waren der angemeldeten Art befassen, muss daher erwartet
werden, dass sie das Wort "lilac" ohne Weiteres als Farbangabe verstehen und
offensichtlich in diesem Sinne zur beschreibenden Verwendung benötigen.
Auch wenn es sich dabei um einen kleineren Teil des Gesamtverkehrs handelt,
so können bereits dessen Interessen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses
rechtfertigen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8, Rz.
69). Unter Zugrundelegung des Warenverzeichnisses gemäß Hauptantrag ist
die angemeldete Marke daher nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der
Eintragung
ausgeschlossen, wobei
die
Indizwirkung
ausländischer
Voreintragungen angesichts der Fülle von tatsächlichen Anhaltspunkten für
eine beschreibende Verwendung als widerlegt angesehen werden muss.
Auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrages ist die Beschwerde nicht
begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Hinzufügung eines
Zusatzes, der nur einen bestimmten Farbton der beanspruchten Waren
ausschließt, überhaupt um eine gegenständliche, die Ware wirtschaftlich
nachvollziehbar und rechtlich eindeutig eingrenzende Einschränkung handelt
(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rz. 72). Der Markenstelle ist
jedenfalls darin zu
folgen, dass der einschränkende Zusatz zum
Warenverzeichnis dazu führen würde, dass die angemeldete Marke wegen
ersichtlicher Täuschungsgefahr nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG i.V.m. 37 Abs 3
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wäre. Werden die Waren,
jedenfalls aber ihre Verpackungen, mit dem kennzeichnend herausgestellten
Wort "Lilac" bezeichnet, so werden beachtliche Teile des Verkehrs davon
ausgehen, dass die Waren den damit bezeichneten fliederfarbenen Farbton
aufweisen. Da dies nach der gemäß Hilfsantrag beanspruchten Fassung des
Warenverzeichnisses unzutreffend ist, würde die Marke zu einer Irreführung
der betreffenden Teile des Verkehrs führen.
Zwar liegt das Eintragungshindernis nur vor, wenn in jedem nur denkbaren Fall
einer anmeldungsgemäßen Verwendung der Marke für die beanspruchten
Waren Täuschungen auftreten, während die
(auch nur
theoretische)
Möglichkeit
einer
rechtmäßigen Markenbenutzung
eine
ersichtliche
Täuschungsgefahr ausschließt
(vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541
- OMEPRAZOK; Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rz. 237; Fezer,
Markenrecht, 3. Aufl., § 37, Rz. 23. a.E.). Nachdem die Waren gemäß der
hilfsweise beantragten Fassung des Warenverzeichnisses aber gerade nicht
lilafarben sein können, ist eine nichttäuschende Verwendung der Marke in
jedem Fall ausgeschlossen.
Der Annahme einer ersichtlichen Täuschungsgefahr würde auch nicht
entgegenstehen, wenn (möglicherweise) Teile des Verkehrs die Bezeichnung
"lilac" überhaupt nicht oder nur als Bezeichnung einer Pflanze verstehen und
damit einer Gefahr der Irreführung von vornherein nicht unterliegen könnten,
worauf die Anmelderin offenbar abstellen will. Für die Anwendung der o.g.
Vorschriften genügt es, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise
einer Täuschung unterliegen kann (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., Rz.
228, 234; Fezer, a.a.O., § 8, Rz. 302). Dies kann angesichts der Fülle der
aufgefundenen tatsächlichen Hinweise nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Zumindest für den Fachverkehr, bei dem es sich praktisch nie um einen nur
unbeachtlichen Teil des Gesamtverkehrs handeln kann, steht - wie oben
ausgeführt - der Sinngehalt einer Farbangabe im Vordergrund, so dass
jedenfalls für ihn eine Täuschungsgefahr ersichtlich vorliegt.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl