Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.06.2002 – 27 W (pat) 89/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 50 609
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2001
wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke
398 50 609 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 53 464
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 29. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutsche
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechenden haben den Widerspruch zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen von Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Albert
Pü