Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 291/00
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 17 168
durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richter Baumgärtner und
Guth aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I
Gegen die für die Dienstleistungen
"Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen"
eingetragene Wortmarke Nr. 397 17 168
"H-COM"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-Bildmarke
, die für die Waren und Dienstleistungen
"Fernsprech-Nebenstellenanlagen"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 18. Mai 2000 zurückgewiesen. Zwar seien die
sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sehr ähnlich. Trotzdem
fehle es an einer Verwechslungsgefahr, weil die Marken nicht hinreichend ähnlich
seien. Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke sei als Hinweis darauf, dass
die Waren der Widerspruchsmarke (Tele-)kommunikation in hoher Qualität ermöglichen, rein beschreibend und könne nicht selbstständig kollisionsbegründend wirken, so das sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf ihre konkrete graphische Eigenprägung beschränke. Außerdem handele es sich bei "H-COM" und
"Hicom" um kurze Wörter, bei denen die Abweichungen am Wortanfang stark auffielen, was insbesondere auch bei klanglicher Wiedergabe gelte, denn der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke würde üblicherweise wie "Haicom", die jüngere Marke aber wie "Hacom" gesprochen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, der
Wortbestandteil der Widerspruchsmarke sei nicht schutzunfähig, was sich durch
die Eintragung der reinen Wortmarke 1 076 170 "HICOM", die Vorgängermarke
der Widerspruchsmarke war, ergebe. Zwar seien die Marken nicht optisch verwechselbar, wohl aber in klanglicher Hinsicht. Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke, der das Zeichen präge, sei der angegriffenen Wortmarke ähnlich.
Der Bindestrich in der jüngeren Marke und der Bildbestandteil in der Widerspruchsmarke träten bei klanglicher Wiedergabe nicht in Erscheinung. Damit
ständen sich klanglich "Hakom" und "Haicom" gegenüber, also Klangfolgen, die
aufgrund des sehr ähnlichen klanglichen Gesamteindrucks unter ungünstigen Umständen nicht eindeutig unterscheidbar seien. Zu berücksichtigen sei außerdem,
dass die Widerspruchsmarke sehr gut benutzt sei und einen hohen Bekanntheitsgrad habe.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke
397 17 168 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 079 073 zu
löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es bestehe aufgrund der deutlichen Unterschiede in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr. Der
Wortbestandteil der Widerspruchsmarke bestehe aus den Wortelementen "Hi"
(Abkürzung für "hoch, hochwertig") und "com" (Abkürzung für "communications"
und Second-Level-Domain). Er trete daher als unmittelbar beschreibende Angabe
in den Hintergrund. Die Eigenprägung der Widerspruchsmarke bestehe in ihrer
grafischen Gestaltung, so dass eine klangliche Verwechslungsgefahr aufgrund der
Wörter ausscheide. Wegen der grafischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke
sowie der unterschiedlichen Schreibweise der Wörter
fehle es an einer
(schrift-)bildlichen Verwechslungsgefahr. Auch eine isolierte Gegenüberstellung
der Wörter ergebe keine klangliche Ähnlichkeit, weil die denkbaren Aussprachen
der Widerspruchsmarke "HEI-KOM" bzw. "HI-KOM" deutlich von "HAKOM" differierten. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr gebe es keinen Anhaltspunkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken nicht
die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG i.V.m. § 112 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998,
387- Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei
maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der
Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu
ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und
zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist
hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen,
den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198
- Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Integradiclophont). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int.
1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR 1999, 731 - Canon II; zuletzt EuGH GRUR
Int. 2000, 899
- Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND, zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach
diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.
2. Die Waren der Widerspruchsmarke und die Dienstleistungen der angegriffen
Marke liegen im engeren Ähnlichkeitsbereich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 393 re. Sp. Stichwort
"Telekommunikation"). Weiterhin kann zugunsten der Widersprechenden unterstellt werden, dass ihre Marke für "Fernsprech-Nebenstellenanlagen" aufgrund hoher Umsätze erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist und dass diese
Steigerung der Kennzeichnungskraft sich auch auf das Wort ohne jegliche grafische Ausgestaltung bezieht, das alleine als kollisionsbegründend in Betracht
kommt. Die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen können sich bei relativ
breiten Verkehrskreisen begegnen, die Waren der Widersprechenden werden
aber in aller Regel mit einer gewissen Aufmerksamkeit gekauft und verglichen,
weil es dem Verkehr auf die konkreten Eigenschaften und auf die Qualität ankommt. Darum erscheint insgesamt ein mittlerer Abstand der Zeichen ausreichend. Diesen Abstand von der Widerspruchsmarke hält die angegriffene
Marke ein.
3. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom
Gesamteindruck der Marken auszugehen (st.Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28
- Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft; GRUR 1999, 241, 243 - Lions; zuletzt
BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Einen Elementenschutz gibt es grundsätzlich nicht. Die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit durch den
zusätzlichen Bildbestandteil der Widerspruchsmarke deutlich, was die Widersprechende auch nicht bestreitet.
4. Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet
voneinander ab, so kann
jedoch
trotzdem eine Verwechslungsgefahr
bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den
Gesamteindruck der Kombinationsmarken alleine prägen (vgl. BGH GRUR
1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 406 - Juwel; GRUR
1999, 733, 735 - LION DRIVER; MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI
RAUCH; BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN).
Zwar ist davon auszugehen, dass der allein als eine Kollision begründend in
Betracht kommende Wortbestandteil den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt, denn grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass der Wortbestandteil zur Benennung der Marke allein verwendet wird, weil dieser die einfachste
Bezeichnungsform darstellt (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 171 – Marlboro-
Dach; BGH GRUR 2001, 1158 – Dorf Münsterland). Er stellt auch keine
schutzunfähige Angabe für die Waren der Widerspruchsmarke dar, aus der
keine Rechte hergeleitet werden könnten (BGH GRUR 2001,1158 - Dorf
Münsterland). Der Senat konnte bei einer Recherche weder im Internet mit
zahlreichen Suchmaschinen noch in allgemeinen und speziellen Lexika einen
Nachweis für die beschreibende Verwendung von "Hicom" bzw. "Hi-COM"
oder Hinweise darauf, dass dieses Wort als beschreibende Angabe konkret in
Frage komme, finden. Die Wortbildung kommt ausschließlich in Firmenbezeichnungen und als Bezeichnung für eine bestimmte Nebenstellenanlage der
Widersprechenden vor.
Jedoch handelt es sich bei "COM" um die gebräuchliche Abkürzung für
"Kommunikation", die auch in Deutschland Verwendung findet (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl; Winkler, M + T Computerlexikon, Heyne
Verlag 2000; Rosenbaum, Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Verlag Technik Berlin) und in Drittzeichen häufig vorkommt vgl. 29 W (pat) 353/99 - ComStation;
29 W (pat) 003/98 – ComTransactions; 29 W (pat) 122/99 – ART + COM;
30 W (pat) 113/94 – PC-COM; Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS
PROMA CD-ROM) und für die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen
eine Sachangabe darstellt. Damit ist dieser Bestandteil für sich genommen
schutzunfähig. Solche schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen
Wortelemente dürfen zwar bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht
vernachlässigt werden und beeinflussen den Gesamteindruck des
Gesamtwortes mit,
der markenrechtliche Schwerpunkt
und
die
Aufmerksamkeit des Verkehrs liegen aber auf dem anderen Wortteil – hier auf
dem bereits ohnehin besonders stark beachteten Wortanfang
(vgl.
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 152).
Bei dieser Ausgangslage können Verwechslungen zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden.
Die übliche Aussprache der Widerspruchsmarke ist "HaiKom", weil der
Verkehr diese Aussprache von Wörtern wie "Hi-Fi, Hijacker, Hi-Quality, Hi
Tech usw." kennt (vgl. Fink, von Kuh-Look bis fit for fun, 1997; Duden,
Deutsches Universalwörterbuch; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000
anbei). Seltener dürfte die Marke wie "Hikom" ausgesprochen werden. Bei der
jüngeren Marke sind die Aussprachen "HA-KOM" und (gelegentlich) "Äitschkom" denkbar. Klangliche Verwechslungen zwischen "Äitsch-Kom" und der
älteren Marke sind wegen der bei
jeder Aussprachevariante der
Widerspruchsmarke bestehenden deutlichen Abweichungen nicht zu erwarten.
Bei der Aussprache der Widerspruchsmarke wie "Hi-Kom" bzw. wie "Hai-Kom"
stimmt zwar der Lautbestand weitgehend überein. Jedoch enthält die jüngere
Marke ausschließlich dunkle, dumpfe Selbstlaute, während der klangliche
Gesamteindruck der Widerspruchsmarke stark beeinflusst wird durch den
prägnanten hellen i-Laut, der betont wird und am Wortanfang besonders stark
auffällt. Diese Unterschiede in den relativ kurzen Wörtern können selbst bei
undeutlichen Übermittlungsbedingungen nicht überhört werden. Aus diesen
Gründen beschränken sich die klanglichen Gemeinsamkeiten hier
im
wesentlichen auf den übereinstimmenden in Alleinstellung schutzunfähigen
Bestandteil "COM". Solche Übereinstimmungen allein aber können eine Verwechslungsgefahr nicht begründen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl., § 9 Rn 152).
Schriftbildliche Verwechslungen scheiden aus, weil der Erfahrungssatz, dass
Wort-Bildzeichen im allgemeinen vom Wortbestandteil geprägt werden, für die
schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht gilt (vgl. BGH GRUR 1999, 241,
244 - Lions; BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; BGH I ZB 4/00 Beschluss
vom 8. Mai 2002 - DKV/OKV) und durch den zusätzlichen Bildbestandteil des
Widerspruchszeichens deutliche Unterschiede zu der
jüngeren Marke
bestehen. Für begriffliche Verwechslungen bestehen ebenfalls keine
Anhaltspunkte.
5. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Die Annahme
einer assoziativen Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des
Serienzeichens setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die
Unterschiede zwischen den Marken erkennen und somit keinen unmittelbaren
Verwechslungen
unterliegen,
gleichwohl
aber
aufgrund
eines
übereinstimmenden Stammbestandteils mit Hinweischarakter auf die
Widersprechende die jüngere Marke als Bestandteil einer Markenserie der
Widersprechenden ansehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl., § 9 Rn 210, 213; Fezer, Markenrecht, § 14 Rn 220). Jedoch gilt bei
der assoziativen Verwechslungsgefahr ebenso wie bei der unmittelbaren
Verwechslungsgefahr der Grundsatz, dass sich die Verwechslungsgefahr
nicht auf einen schutzunfähigen Bestandteil wie im vorliegenden Fall den
Zeichenbestandteil "COM" gründen kann (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,
Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 217; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. § 14 Rn 234).
6. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl