Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 291/00

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 17 168

durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richter Baumgärtner und

Guth aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I

Gegen die für die Dienstleistungen

"Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen"

eingetragene Wortmarke Nr. 397 17 168

"H-COM"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-Bildmarke

, die für die Waren und Dienstleistungen

"Fernsprech-Nebenstellenanlagen"

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 18. Mai 2000 zurückgewiesen. Zwar seien die

sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sehr ähnlich. Trotzdem

fehle es an einer Verwechslungsgefahr, weil die Marken nicht hinreichend ähnlich

seien. Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke sei als Hinweis darauf, dass

die Waren der Widerspruchsmarke (Tele-)kommunikation in hoher Qualität ermöglichen, rein beschreibend und könne nicht selbstständig kollisionsbegründend wirken, so das sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf ihre konkrete graphische Eigenprägung beschränke. Außerdem handele es sich bei "H-COM" und

"Hicom" um kurze Wörter, bei denen die Abweichungen am Wortanfang stark auffielen, was insbesondere auch bei klanglicher Wiedergabe gelte, denn der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke würde üblicherweise wie "Haicom", die jüngere Marke aber wie "Hacom" gesprochen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, der

Wortbestandteil der Widerspruchsmarke sei nicht schutzunfähig, was sich durch

die Eintragung der reinen Wortmarke 1 076 170 "HICOM", die Vorgängermarke

der Widerspruchsmarke war, ergebe. Zwar seien die Marken nicht optisch verwechselbar, wohl aber in klanglicher Hinsicht. Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke, der das Zeichen präge, sei der angegriffenen Wortmarke ähnlich.

Der Bindestrich in der jüngeren Marke und der Bildbestandteil in der Widerspruchsmarke träten bei klanglicher Wiedergabe nicht in Erscheinung. Damit

ständen sich klanglich "Hakom" und "Haicom" gegenüber, also Klangfolgen, die

aufgrund des sehr ähnlichen klanglichen Gesamteindrucks unter ungünstigen Umständen nicht eindeutig unterscheidbar seien. Zu berücksichtigen sei außerdem,

dass die Widerspruchsmarke sehr gut benutzt sei und einen hohen Bekanntheitsgrad habe.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke

397 17 168 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 079 073 zu

löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es bestehe aufgrund der deutlichen Unterschiede in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr. Der

Wortbestandteil der Widerspruchsmarke bestehe aus den Wortelementen "Hi"

(Abkürzung für "hoch, hochwertig") und "com" (Abkürzung für "communications"

und Second-Level-Domain). Er trete daher als unmittelbar beschreibende Angabe

in den Hintergrund. Die Eigenprägung der Widerspruchsmarke bestehe in ihrer

grafischen Gestaltung, so dass eine klangliche Verwechslungsgefahr aufgrund der

Wörter ausscheide. Wegen der grafischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke

sowie der unterschiedlichen Schreibweise der Wörter

fehle es an einer

(schrift-)bildlichen Verwechslungsgefahr. Auch eine isolierte Gegenüberstellung

der Wörter ergebe keine klangliche Ähnlichkeit, weil die denkbaren Aussprachen

der Widerspruchsmarke "HEI-KOM" bzw. "HI-KOM" deutlich von "HAKOM" differierten. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr gebe es keinen Anhaltspunkt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken nicht

die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG i.V.m. § 112 Abs. 1 MarkenG).

1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998,

387- Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei

maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der

Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu

ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und

zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist

hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen,

den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198

- Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Integradiclophont). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int.

1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR 1999, 731 - Canon II; zuletzt EuGH GRUR

Int. 2000, 899

- Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND, zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach

diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

2. Die Waren der Widerspruchsmarke und die Dienstleistungen der angegriffen

Marke liegen im engeren Ähnlichkeitsbereich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 393 re. Sp. Stichwort

"Telekommunikation"). Weiterhin kann zugunsten der Widersprechenden unterstellt werden, dass ihre Marke für "Fernsprech-Nebenstellenanlagen" aufgrund hoher Umsätze erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist und dass diese

Steigerung der Kennzeichnungskraft sich auch auf das Wort ohne jegliche grafische Ausgestaltung bezieht, das alleine als kollisionsbegründend in Betracht

kommt. Die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen können sich bei relativ

breiten Verkehrskreisen begegnen, die Waren der Widersprechenden werden

aber in aller Regel mit einer gewissen Aufmerksamkeit gekauft und verglichen,

weil es dem Verkehr auf die konkreten Eigenschaften und auf die Qualität ankommt. Darum erscheint insgesamt ein mittlerer Abstand der Zeichen ausreichend. Diesen Abstand von der Widerspruchsmarke hält die angegriffene

Marke ein.

3. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom

Gesamteindruck der Marken auszugehen (st.Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28

- Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft; GRUR 1999, 241, 243 - Lions; zuletzt

BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Einen Elementenschutz gibt es grundsätzlich nicht. Die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit durch den

zusätzlichen Bildbestandteil der Widerspruchsmarke deutlich, was die Widersprechende auch nicht bestreitet.

4. Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet

voneinander ab, so kann

jedoch

trotzdem eine Verwechslungsgefahr

bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den

Gesamteindruck der Kombinationsmarken alleine prägen (vgl. BGH GRUR

1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 406 - Juwel; GRUR

1999, 733, 735 - LION DRIVER; MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI

RAUCH; BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN).

Zwar ist davon auszugehen, dass der allein als eine Kollision begründend in

Betracht kommende Wortbestandteil den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt, denn grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass der Wortbestandteil zur Benennung der Marke allein verwendet wird, weil dieser die einfachste

Bezeichnungsform darstellt (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 171 – Marlboro-

Dach; BGH GRUR 2001, 1158 – Dorf Münsterland). Er stellt auch keine

schutzunfähige Angabe für die Waren der Widerspruchsmarke dar, aus der

keine Rechte hergeleitet werden könnten (BGH GRUR 2001,1158 - Dorf

Münsterland). Der Senat konnte bei einer Recherche weder im Internet mit

zahlreichen Suchmaschinen noch in allgemeinen und speziellen Lexika einen

Nachweis für die beschreibende Verwendung von "Hicom" bzw. "Hi-COM"

oder Hinweise darauf, dass dieses Wort als beschreibende Angabe konkret in

Frage komme, finden. Die Wortbildung kommt ausschließlich in Firmenbezeichnungen und als Bezeichnung für eine bestimmte Nebenstellenanlage der

Widersprechenden vor.

Jedoch handelt es sich bei "COM" um die gebräuchliche Abkürzung für

"Kommunikation", die auch in Deutschland Verwendung findet (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl; Winkler, M + T Computerlexikon, Heyne

Verlag 2000; Rosenbaum, Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Verlag Technik Berlin) und in Drittzeichen häufig vorkommt vgl. 29 W (pat) 353/99 - ComStation;

29 W (pat) 003/98 – ComTransactions; 29 W (pat) 122/99 – ART + COM;

30 W (pat) 113/94 – PC-COM; Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS

PROMA CD-ROM) und für die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen

eine Sachangabe darstellt. Damit ist dieser Bestandteil für sich genommen

schutzunfähig. Solche schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen

Wortelemente dürfen zwar bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht

vernachlässigt werden und beeinflussen den Gesamteindruck des

Gesamtwortes mit,

der markenrechtliche Schwerpunkt

und

die

Aufmerksamkeit des Verkehrs liegen aber auf dem anderen Wortteil – hier auf

dem bereits ohnehin besonders stark beachteten Wortanfang

(vgl.

Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 152).

Bei dieser Ausgangslage können Verwechslungen zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden.

Die übliche Aussprache der Widerspruchsmarke ist "HaiKom", weil der

Verkehr diese Aussprache von Wörtern wie "Hi-Fi, Hijacker, Hi-Quality, Hi

Tech usw." kennt (vgl. Fink, von Kuh-Look bis fit for fun, 1997; Duden,

Deutsches Universalwörterbuch; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000

anbei). Seltener dürfte die Marke wie "Hikom" ausgesprochen werden. Bei der

jüngeren Marke sind die Aussprachen "HA-KOM" und (gelegentlich) "Äitschkom" denkbar. Klangliche Verwechslungen zwischen "Äitsch-Kom" und der

älteren Marke sind wegen der bei

jeder Aussprachevariante der

Widerspruchsmarke bestehenden deutlichen Abweichungen nicht zu erwarten.

Bei der Aussprache der Widerspruchsmarke wie "Hi-Kom" bzw. wie "Hai-Kom"

stimmt zwar der Lautbestand weitgehend überein. Jedoch enthält die jüngere

Marke ausschließlich dunkle, dumpfe Selbstlaute, während der klangliche

Gesamteindruck der Widerspruchsmarke stark beeinflusst wird durch den

prägnanten hellen i-Laut, der betont wird und am Wortanfang besonders stark

auffällt. Diese Unterschiede in den relativ kurzen Wörtern können selbst bei

undeutlichen Übermittlungsbedingungen nicht überhört werden. Aus diesen

Gründen beschränken sich die klanglichen Gemeinsamkeiten hier

im

wesentlichen auf den übereinstimmenden in Alleinstellung schutzunfähigen

Bestandteil "COM". Solche Übereinstimmungen allein aber können eine Verwechslungsgefahr nicht begründen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl., § 9 Rn 152).

Schriftbildliche Verwechslungen scheiden aus, weil der Erfahrungssatz, dass

Wort-Bildzeichen im allgemeinen vom Wortbestandteil geprägt werden, für die

schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht gilt (vgl. BGH GRUR 1999, 241,

244 - Lions; BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; BGH I ZB 4/00 Beschluss

vom 8. Mai 2002 - DKV/OKV) und durch den zusätzlichen Bildbestandteil des

Widerspruchszeichens deutliche Unterschiede zu der

jüngeren Marke

bestehen. Für begriffliche Verwechslungen bestehen ebenfalls keine

Anhaltspunkte.

5. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Die Annahme

einer assoziativen Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des

Serienzeichens setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die

Unterschiede zwischen den Marken erkennen und somit keinen unmittelbaren

Verwechslungen

unterliegen,

gleichwohl

aber

aufgrund

eines

übereinstimmenden Stammbestandteils mit Hinweischarakter auf die

Widersprechende die jüngere Marke als Bestandteil einer Markenserie der

Widersprechenden ansehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl., § 9 Rn 210, 213; Fezer, Markenrecht, § 14 Rn 220). Jedoch gilt bei

der assoziativen Verwechslungsgefahr ebenso wie bei der unmittelbaren

Verwechslungsgefahr der Grundsatz, dass sich die Verwechslungsgefahr

nicht auf einen schutzunfähigen Bestandteil wie im vorliegenden Fall den

Zeichenbestandteil "COM" gründen kann (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 217; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. § 14 Rn 234).

6. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl