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BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 29 W (pat) 63/03

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 63/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 36 145

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der Sitzung vom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker,

den Richter Baumgärtner und die Richterin Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2002 und vom 16. Januar 2003 werden aufgehoben, soweit die Löschung der Marke

399 36 145 für „Produkt- und Absatzförderung durch Werbung,

Beratungen in Fragen von Elektro-, Kommunikations-, Datenverarbeitungs- und Computertechnik, Installation von Kommunikations- und Elektrogeräten“ angeordnet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

„Produkt- und Absatzförderung durch Werbung, Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung, Beratungen in Fragen von

Elektro-, Kommunikations-, Datenverarbeitungs- und Computertechnik, Installation von Kommunikations- und Elektrogeräten;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Telekommunikation“

der Klassen 9, 35, 37, 38 und 42 eingetragene Wortmarke Nr. 399 36 145

HIGHKOM

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wort--/Bildmarke 1 079 073

die für

„Fernsprech-Nebenstellenanlagen“

der Klasse 9 eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 9. Juli 2002 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet

und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der erheblichen Ähnlichkeit der

einander gegenüberstehenden Waren- und Dienstleistungen an den Abstand zwischen den Marken erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Diese erfülle die angegriffene Marke weder in klanglicher noch in begrifflicher Hinsicht. Die gegen

diese Entscheidung gerichtete Erinnerung wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2003 zurückgewiesen.

Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Markeninhaberin nicht begründet.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 38 vom 9. Juli 2002 und vom 16. Januar 2003

aufzuheben.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten auf Bedenken hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen

den Waren „Fernsprech-Nebenstellenanlagen“ und den Dienstleistungen „Produkt-

und Absatzförderung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Beratungen in Fragen der Elektro-, Kommunikations-, Datenverarbeitungs- und

Computertechnik; Installation von Kommunikations- und Elektrogeräten“ hingewiesen. Die Widersprechende hat hierzu Stellung genommen. Sie geht hinsichtlich

der Dienstleistungen „Produkt- und Absatzförderung“ ebenso von Unähnlichkeit

aus, ist aber im Übrigen der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise

die weiteren Dienstleistungen auch als von einem Hersteller von Telefonnebenstellenanlagen erbracht ansehen würden. Unternehmen von der Größenordnung

der Widersprechenden erbrächten eine Vielzahl von Dienstleistungen auch ohne

unmittelbaren Produktbezug. Zu den weiter übermittelten Rechercheunterlagen

haben die Beteiligten sich nicht mehr geäußert.

II.

Die Beschwerde ist nur teilweise erfolgreich. Hinsichtlich der Waren „Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ und den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Telekommunikation“ besteht jedenfalls in klanglicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen,

so dass insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war (§§ 42

Abs. 2 Nr.1, 43 Abs.2, 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

(EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff - Lloyd/Loints)

und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. GRUR 2003, 332 - Abschlussstück) ist die

Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen

den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR

1999, 731 - Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001,

544 ff - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck

abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und

die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es

entscheidend darauf an, wie die Marke auf den hier relativ breiten Abnehmerkreis

– vorwiegend durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige gewerbliche Abnehmer – der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

wirkt (vgl. BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f

- Innovadiclophont).

1.

Da Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist bezüglich

der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der

Registerlage auszugehen.

Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ sind identisch mit

den Waren „Fernsprech-Nebenstellenanlagen“ der Widerspruchsmarke, da

sie unter diesen Oberbegriff der jüngeren Marke fallen. Hinsichtlich der

Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

und „Telekommunikation“ liegt enge Ähnlichkeit vor. Für die Frage der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auf alle erheblichen Faktoren abzustellen, die das Verhältnis der Waren zueinander kennzeichnen. Dies sind insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige

betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck

und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung sowie ihre Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte. Wenn sie

in diesen Bereichen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die angesprochenen Verkehrskreise meinen könnten, sie stammten aus demselben

oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen, besteht

eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 ff

- Canon; BGH WRP 2004, 357 ff - GeDIOS; GRUR 1999, 731 ff Canon II;

GRUR 1999. 586 ff - White Lion; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003,

Rn 56 ff zu § 9). Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist im

Hinblick auf die Unterschiede zwischen der Erbringung von unkörperlichen

Dienstleistungen und der Herstellung oder dem Vertrieb von körperlichen

Waren grundsätzlich problematisch. Trotz dieser Unterschiede kann eine

Ähnlichkeit dann in Betracht kommen, wenn der Verkehr bei der Begegnung mit den Marken der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, trete auch als selbständiger Erbringer der Dienstleistungen auf, die unter Verwendung der angegriffenen Marke erbracht und beworben werden (BGH GRUR 2004,

241 - 243 - GeDIOS m.w.N.; Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 126). Dies ist der

Fall bei „Fernsprech-Nebenstellenanlagen“ einerseits und „Telekommunikation“ andererseits. Bei Telekommunikation handelt es sich um die elektronische Übertragung aller Arten von Information durch elektrische oder optische Signale, unter anderem auch um Fernsprechsignale, für die Fernsprechnebenstellenanlagen als Endgeräte dienen, so dass die genannten

Waren und Dienstleistungen demselben Verwendungszweck dienen und

einander ergänzen und Hersteller von Telefonnebenstellenanlagen – wie

z.B. die Deutsche Telekom, Alcatel und auch die Widersprechende selbst

(vgl. auch www.kfm.de/leistungen/telekommunikation) – separat als Netzwerkbetreiber auftreten. Engste Ähnlichkeit besteht auch bezüglich der

Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“, da

moderne Fernsprechnebenstellenanlagen ohne Software nicht betrieben

werden können und insbesondere im Falle von Erweiterungen oder Umstellungen auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse zugeschnittene Programme erstellt werden müssen.

Nachdem die Annahme der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen

davon abhängt, ob der Verkehr meint, dass der Hersteller der Ware sich

auch auf dem entsprechenden Dienstleistungssektor selbständig gewerblich betätigt, besteht vorliegend keine Ähnlichkeit zwischen den Waren

„Fernsprech-Nebenstellenanlagen“ und den Dienstleistungen „Beratungen

in Fragen von Elektro-, Kommunikations-, Datenverarbeitungs- und Computertechnik, Installation von Kommunikations- und Elektrogeräten“. Zwar

besteht hier eine enge technische Ähnlichkeit, aber bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise meinen könnten, die Hersteller von Fernsprechnebenstellenanlagen bewegten sich selbständig als Consultingunternehmen auf den Gebieten Elektro-, Kommunikations-, Datenverarbeitungs-

und Computertechnik im Markt. Derartige selbständige Beratungsdienste

werden, wie die Internetrecherche belegt, regelmäßig von herstellerunabhängigen Unternehmen erbracht (vgl. z.B. www.kfm.de/leistungen/telekommunikation; www.telebau.com/produkt; www.cosacom.de). Die Tatsache,

dass große Konzerne ein sehr breit gefächertes Angebot an Waren und

Dienstleistungen haben und auch diese Dienstleistungen anbieten neben

der Herstellung der in Rede stehenden Waren, führt zu keiner anderen Beurteilung durch den Senat. Diese unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen werden nämlich auch innerhalb eines Konzerns jeweils von im Markt

selbständig auftretenden Tochterunternehmen erbracht. Darüber hinaus

bieten Hersteller von Telefonanlagen wie z.B. die Widersprechende Beratungstätigkeiten als unselbständige Vorstufe für potentielle Kunden an im

Hinblick auf die Absatzförderung eigener Produkte. Gegenteiliges hat die

Widersprechende auf Hinweise des Senats nicht vorgetragen.

Aus denselben Gründen kann auch nicht von einer Ähnlichkeit mit der

Dienstleistung „Installation von Kommunikations- und Elektrogeräten“ ausgegangen werden. Insoweit handelt es sich regelmäßig um die Hilfsdienstleistung der Integration der gekauften Anlagen in den Betrieb des Kunden.

Dass die Hersteller von Fernsprechnebenstellenanlagen selbständig die Installation von anderen Kommunikationsgeräten oder von Elektrogeräten,

die auch nicht im Zusammenhang mit der Telekommunikation stehen müssen, anbieten, ist weder vorgetragen worden noch konnte der Senat dazu

Feststellungen treffen.

Zwischen den Dienstleistungen „Produkt- und Absatzförderung durch Werbung“ und der Ware „Fernsprech-Nebenstellenanlagen“ bestehen keinerlei

Berührungspunkte.

2.

Bei Prüfung der Markenähnlichkeit hält die jüngere Marke den hinsichtlich

der Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Ton und Bild“ und der Dienstleistungen „Telekommunikation“ und „Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung“ erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu Gunsten

der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihre Marke

bzw. des alleine kollisionsbegründenden Wortbestandteils „Hicom“ für

"Fernsprech-Nebenstellenanlagen" ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2002 29 W (pat) 291/00). Denn auch wenn im

Hinblick auf die Anlehnung an die Bedeutung „high communication“ nur von

einer geringen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden wird, besteht

Verwechslungsgefahr.

Die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen können sich bei relativ

breiten Verkehrskreisen begegnen, die Waren der Widersprechenden werden aber in aller Regel mit einer gewissen Aufmerksamkeit gekauft und

verglichen, weil es dem Verkehr auf die konkreten Eigenschaften und auf

die Qualität ankommt.

Darum erscheint insgesamt ein mittlerer Abstand der Zeichen ausreichend,

den die angegriffene Marke aber gleichwohl in klanglicher Hinsicht nicht

einhält.

Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets

vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (stRspr. BGH BlPMZ 1997,

28 - Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft; GRUR 1999, 241, 243 - Lions;

zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Einen Elementenschutz gibt

es grundsätzlich nicht. Der Gesamteindruck kann aber bei einem mehrgliedrigen Zeichen wie der Widerspruchsmarke durch einzelne Bestandteile

geprägt sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die anderen Bestandteile derart in den Hintergrund treten, dass sie den Gesamteindruck

des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2003, 880 ff – City

Plus).

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht

ist davon auszugehen, dass die Bildbestandteile eines Wort-/Bildzeichens

dessen Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung

wie z.B. eine Verzierung handelt (BGH GRUR 2004, 778 ff – URLAUB

DIREKT). Da sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der Marken

an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen orientiert (BGH GRUR 2002,

1067 - 1070 – DKV/OKV m.w.N.), besteht vorliegend nicht nur auf Grund

der unterschiedlichen Schreibweise der jüngeren Wortmarke und des

Wortbestandteils der Widerspruchsmarke, sondern auch im Hinblick auf

deren Bildbestandteil in Form eines sich aufspaltenden Kabels ein optisch

erheblicher Unterschied.

Allerdings genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel

bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer – hier in klanglicher –

Hinsicht (vgl. BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH GRUR 2003, 1044 ff

- Kelly). Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks von Wort-

/Bildmarken ist regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der

Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGHZ 139, 340, 348 - Lions;

GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH GRUR 2000, 506, 509

- ATTACHÉ/TISSERAND). Dies ist hier der Wortbestandteil „Hicom“ in der

Widerspruchsmarke. Ihm steht der Begriff „Highkom“ des jüngeren Zeichens gegenüber. Die übliche Aussprache der Widerspruchsmarke ist „Haikom“, weil der Verkehr diese Aussprache – abgeleitet von der Verkürzung

des englischen Wortes „high“ für hoch – von Begriffen wie „Hi-Fi, Hijacker,

Hi-Quality, Hi Tech“ usw. kennt (vgl. Fink, von Kuh-Look bis fit for fun, 1997;

Duden, Deutsches Universalwörterbuch; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000). Daher dürfte die Marke seltener wie "Hiekom" ausgesprochen

werden. Dies ist klanglich identisch mit der angegriffenen Marke. Denn

diese wird ebenfalls regelmäßig wie „Haikom“ ausgesprochen. Sie enthält in

ihrem Wortanfang das englische Wort „high“, das wegen seiner Zughörigkeit zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett, Thematischer Grund- und

Aufbauwortschatz Englisch 1999) den angesprochenen qualifizierten Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig ist, zumal Englisch im hier betroffenen

ITK-Bereich Fach- und Werbesprache ist. Deshalb scheidet hier eine „deutsche“ Aussprache aus. Aber selbst wenn man bei beiden Zeichen eine derartige Aussprache unterstellen wollte, sind „Hiekom“ und „Higkom“, bei dem

das „g“ und das „k“ miteinander verschmelzen, klanglich nahezu identisch,

so dass auch diese – unwahrscheinliche – Möglichkeit nicht aus der Verwechslungsgefahr herausführt. Die Löschung des jüngeren Zeichens im

genannten Umfang muss daher Bestand haben.

3.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Grabrucker

Baumgärtner

Richterin Dr. Mittenberger- Huber ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben

Grabrucker

Cl