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BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 192/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 31 008.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. April 2001 wird aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Am 20. April 2000 wurde die Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

angemeldet.

Im Anmeldeformular

ist

unter

"Verzeichnis

der Waren/Dienstleistungen" das Kästchen vor "s. Anlage" angekreuzt. Nach "Leitklassenvorschlag des Anmelders:" ist vermerkt "Klasse 41". Eine Anlage findet sich in

den Akten nicht.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 dem Anmelder mitgeteilt, die Anmeldung sei unvollständig, weil die Dienstleistungen nicht

im Einzelnen benannt seien. Daraufhin hat der Anmelder erklärt, die Anlage sei

versehentlich nicht beigefügt worden, sie werde nunmehr nachgereicht. Das am

23. November eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasst neben

den Dienstleistungen der Klasse 41 "kulturelle Aktivitäten, insbesondere die Veranstaltung von Ausstellungen, Festspielen in Schlössern, Dörfern und Museen,

Vorträgen, Lesungen, Theateraufführungen und Konzerten" auch

Klasse 33: Wein (es sollen Weinflaschen mit dem entsprechenden Schriftzug

etikettiert werden)

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen (es werden kulinarische, unterhaltsame

und lehrreiche Touren/Tagesausflüge in diesem Zusammenhang

durchgeführt).

Die Markenstelle

für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom

19. April 2001 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen das Thema der

beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 beschreibe. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; die Bildbestandteile seien zu einfach und wiesen

keine einprägsamen Merkmale auf.

Die nachträglich genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 39

stellten eine unzulässige Erweiterung dar.

Gegen diese Entscheidung hat das Land Berlin Beschwerde eingelegt. Es ist der

Ansicht, der Mangel des fehlenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sei

nachträglich geheilt worden. Das Patentamt habe selbst darauf hingewiesen, dass

das Verzeichnis binnen eines Monats nachgereicht werden könne. Der Eingang

der Anmeldung werde auf das Datum der Heilung verlegt. Das Nennen einer Leitklasse diene nur der vorläufigen Einordnung, beinhalte aber keine Beschränkung.

Die Schreibweise in der angemeldeten Marke sei originell. "Preussen 2001" sei

außerdem allenfalls mittelbar beschreibend.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 muss die Anmeldung ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Dies war hier zunächst nicht der Fall. Dieser Mangel kann behoben werden, allerdings mit der Maßgabe, dass Anmeldetag der Tag des

Eingangs der Unterlagen ist (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Das Land Berlin ist der Aufforderung des Amtes, ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nachzureichen,

fristgemäß nachgekommen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Anmeldetag ist damit

der 23. November 2000.

Der Eintragung in das Markenregister mit neuem Anmeldetag steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) nicht entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen zu dienen (vgl. BGH, GRUR 1995, 408 - PROTECH; 1999,

1093 - FOR YOU). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren/Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort, das der Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Werbung - stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, das ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, WPR 1999, 1167 - YES).

Vorliegend verleiht die Kombination der historischen Bezeichnung neben einer

Jahreszahl in einer altmodisch wirkenden Schrift und mit dem graphischen

Element eines senkrechten Strichs, der die Schrift oben und unten überragt, ein

Mindestmaß an Eigenart, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Marke

nicht in rechtserheblichem Umfang das Unternehmenskennzeichen aufgefasst

wird.

Der Eintragung in das Markenregister mit neuem Anmeldetag steht für die versagten Dienstleistungen der Klasse 41 auch nicht das Eintragungshindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der

Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung

der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

"Preußen 2001" ist zwar eine Beschreibung des Themas der kulturellen Aktivitäten. Ausstellungen können "Preußen" direkt als Thema haben; Festspiele können

die Geschichte Preußens als Thema haben oder Werke aus Preußen wiedergeben, wie auch Theateraufführungen und Konzerte. In der Zeit eines preußischen

Jubiläums, das allerorten begangen wird, sind solche Angaben beschreibend. An

der notwendigen Eindeutigkeit einer beschreibenden Angabe fehlt es dabei nicht,

auch wenn Preußen als Land nicht mehr existiert. Die strittigen Dienstleistungen

weisen historische Bezüge auf, in denen "Preußen" einen beschreibenden Inhalt

erhält. Die beigefügte Jahreszahl macht das Jubiläum und damit den historischen

Bezug noch deutlicher.

Das angemeldete Bildzeichen zeigt aber in der Schreibweise mit einem senkrechten Strich zwischen "Preußen" und "2001" graphische Elemente, die keinen

beschreibenden Aussagegehalt aufweisen. Der Schutzbereich der angemeldeten

Marke beschränkt sich damit allerdings auf die angemeldete Form und gibt dem

Zeicheninhaber keine Rechte an der Bezeichnung "Preußen" in Alleinstellung oder

in Kombination mit der Jahreszahl.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu

Abb. 1