Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.06.2002 – 25 W (pat) 71/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

Verkündet am

20. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 60 506 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt

als Vorsitzenden sowie der Richter Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 4. Februar 1998 für

"Recherchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes"

in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin

der älteren, am 4. Januar 1996 für

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild

oder Daten; magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Juwelierwaren;

Uhren und Zeitmessinstrumente, Druckereierzeugnisse; Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Regenschirme, Sonnenschirme, Lederwaren und

Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten);Reise- und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug; gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in

Klasse 28 enthalten); Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen;

Bauwesen; Wartung, Reparatur und Installation von Einrichtungen

für die Telekommunikation; Telekommunikation; Vermietung von

Einrichtungen für die Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung,

Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung

der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung

von Einrichtungen für die Telekommunikation"

eingetragenen Marke 395 29 528

siehe Abb. 2 am Ende

Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist nicht bestritten worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 16. Dezember 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die

Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr

scheide mangels Ähnlichkeit der Marken aus, selbst wenn man - was zweifelhaft

sei - zugunsten der Widersprechenden von einem noch mittleren Ähnlichkeitsgrad

der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ausgehe. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken durch die jeweiligen Bestandteile "T" und

"iti" klanglich, schriftbildlich und begrifflich ausreichend voneinander. In der angegriffenen Marke komme dem Bildbestandteil, der Anordnung von Quadraten, gegenüber dem deutlich erkenn- und benennbaren sowie größenmäßig bedeutenden

Wortbestandteil "iti" auch keine den Gesamteindruck allein prägende Bedeutung

zu. Es bestehe mangels eines übereinstimmenden, auf den Geschäftsbetrieb der

Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteils auch keine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Markenserie. Es beständen beachtliche

Unterschiede bei der Anordnung der jeweiligen Quadrate und der Einbindung der

jeweiligen Wortbestandteile, wodurch eindeutlich anderer Gesamteindruck der

Marken entstehe. Durch die behauptete intensive Benutzung der Widerspruchsmarke, insbesondere durch die Verwendung ähnlicher Zeichen, habe sich die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht derart erhöht, dass eine Verwechslungsgefahr mit sämtlichen Marken, die eine Anordnung von Quadraten enthalten, bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle vom 16. Dezember 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Widersprechende sei Inhaberin einer Vielzahl von Marken, die ausschließlich

aus unterschiedlichen Digits oder aus Kombinationen mit weiteren Bestandteilen

bestehen und umfangreich für hier einschlägige Waren und Dienstleistungen verwendet würden. Diese Marken verfügten aufgrund massiver Benutzung und Bewerbung für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen über eine extrem hohe

Kennzeichnungskraft, wenn nicht Berühmtheit bei den allgemeinen Verkehrskreisen. Die Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit sei hochgradig, da die Waren der

Widerspruchsmarke gerade die technischen Mittel darstellten, die die Dienstleistungen der angegriffenen Marke erst ermöglichten. Die durch die graphische Eigenart einer "Matrixstruktur" begründete Bildwirkung der Marken sei augenfällig

ähnlich, wobei der Buchstabe "T" - wenn auch in Kleinschreibung - in der jüngeren

Marke ebenfalls enthalten sei. Es bestehe unter den genannten Umständen eine

unmittelbare, vor allem aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die Digits

als Stammbestandteil in allen Marken der Widersprechenden enthalten seien und

den visuellen Gesamteindruck prägten.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellte in der mündlichen Verhandlung den

Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es fehle bereits an der Ähnlichkeit der Dienstleistung der angegriffenen Marke mit

den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Anordnung der "Digits"

sei nicht liquide und werde bestritten. Die Widersprechende benutze in ihren Zeichen lediglich das "T", nicht hingegen die Bezeichnung "iti". Im übrigen habe die

2. Beschwerdekammer des HABM mit in Kopie in der mündlichen Verhandlung

überreichten Entscheidung vom 3. Juni 2002 in der dieselben Beteiligten, Marken

und Waren bzw Dienstleistungen betreffenden Rechtssache R 965/2000-2 die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen und dabei bereits die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen bzw Waren verneint.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich beider Widerspruchsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen bzw Waren von der Registerlage auszugehen. Nach Auffassung des Senats fehlt es danach bereits an der für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG erforderlichen Ähnlichkeit der im

Verzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Dienstleistung "Recherchen auf

dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke.

Die Frage, welchen Ähnlichkeitsgrad die sich vorliegend gegenüberstehenden

- nicht identischen - Marken besitzen, und ob und gegebenenfalls inwieweit auf

Seiten der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen ist, bedarf hier deshalb keiner näheren Prüfung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn selbst wenn Identität mit einer Marke besteht, deren

Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, setzt eine Verwechslungsgefahr

gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser

Bestimmung - im Gegensatz zu der Regelung nach § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, auf

die ein Widerspruch gemäß § 42 Abs 2 MarkenG nicht gestützt werden kann - zumindest eine geringe Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH

GRUR 1999, 245, 246 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY"; BGH

MarkenR 1999, 242, 244 "Canon II"). Die Dienstleistung der angegriffenen Marke

und die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen

sind jedoch überhaupt nicht ähnlich.

Eine Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren und ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch ist bei der Beurteilung insoweit der grundlegende Unterschied zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Leistung einerseits und der Herstellung

bzw dem Vertrieb einer körperlichen Ware anderseits zu beachten. Danach sind

Dienstleistungen im Regelfall weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren

und Hilfsmitteln noch den durch sie erzielten Ergebnissen in Warenform ähnlich

(vgl BGH aaO "Canon II"; BGH GRUR 1999, 586, 587 "White Lion"). Allerdings

können besondere Umstände gleichwohl die Feststellung der Ähnlichkeit nahe legen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Dienstleistung und Ware unterlägen

der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb

sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei

es, dass der Warenhersteller oder -händler sich auch auf dem entsprechenden

Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn der Verkehr zu

der Auffassung gelangt, die mit einander in Berührung kommenden Dienstleistungen und Waren könnten auf einer selbständigen Tätigkeit desselben oder eines

wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er zu einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung gelangen.

Bei dieser Betrachtungsweise kann ein für die Beurteilung der Ähnlichkeit maßgeblicher Zusammenhang zwischen der Dienstleistung "Recherchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" und den insoweit insbesondere in Betracht

kommenden Waren "magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger", "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" und Dienstleistungen "Telekommunikation"

sowie "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden.

Soweit die Widersprechende ausführt, die Waren der Widerspruchsmarke stellten

gerade die technischen Mittel dar, die die Dienstleistungen der angegriffenen Marke erst ermöglichten, liegen entgegen der Auffassung der Widersprechenden darin

auch dann keine Umstände, die die Annahme einer - gar hochgradigen - Waren-

bzw Dienstleistungsähnlichkeit rechtfertigen würden. Es mag zwar durchaus zutreffend sein, dass die Tätigkeit zB eines Patent-, Marken- oder Geschmacksmuster-Rechercheurs heutzutage sogar vornehmlich mit Hilfe oder unter Einsatz von

magnetischen oder optischen Datenaufzeichnungsträgern, Datenverarbeitungsgeräten oder Computern erfolgt. So können auf Disketten, CD-ROMS etc die zu ermittelnden Daten gespeichert sein bzw die recherchierten Daten und Dokumente

ab- oder zwischengespeichert werden. Dafür wie auch weiterhin etwa für die Abfrage von (online-)Datenbanken ist wiederum regelmäßig der Einsatz von Computern oder anderen Datenverarbeitungsgeräten sowie geeigneter Software und Telekommunikationseinrichtungen und -dienstleistungen erforderlich. Werden die genannten Waren der Widerspruchsmarke danach zur Erbringung der Dienstleistung

der angegriffenen Marke verwendet, stellen sie damit typische Hilfsmittel dar, die

nach der Rechtsprechung gerade nicht als ähnlich mit der jeweiligen Dienstleistung angesehen werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 67

mwN). Hier kommt hinzu, dass gerade Datenverarbeitungsgeräte und andere

"Hardware" sowie entsprechende EDV-Programme (Software) heutzutage auf so

zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung usw zum Einsatz gelangen, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese

Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Verwendung der EDV erbracht werden, als ähnlich anzusehen (vgl BPatG GRUR 2001, 518 "d3.net/d.3"

mwN). Aus den gleichen Erwägungen hat auch die 2. Beschwerdekammer des

HABM in der Entscheidung in dem parallelen europäischen Verfahren die Waren-

und Dienstleistungsähnlichkeit verneint, weil anderenfalls der Schutz einer Marke

zB für Computer wohl die größte Anzahl von Dienstleistungen "abdecken" würde

(Rechtssache R 965/2000-2, Entscheidung vom 3. Juni 2002 zu Ziff 16).

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr aufgrund der

regelmäßigen tatsächlichen Branchenverhältnisse zu der Auffassung gelangen

könnte, die mit einander in Berührung kommenden Dienstleistungen und Waren

könnten auf einer selbständigen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen und dementsprechend einer unzutreffenden

Vorstellung über die betriebliche Zuordnung unterliegen.

Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit von Dienstleistern, die wie die Inhaberin

der angegriffenen Marke "Recherchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" anbieten und durchführen, ist in erster Linie die Ermittlung von angemeldeten, eingetragenen oder erteilten Schutzrechten insbesondere auf dem Gebiet

des Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechts. Diese

Recherchen werden heutzutage überwiegend und mit steigender Tendenz mittels

EDV durchgeführt, indem zB auf CD-ROM gespeicherte Daten mittels Computer

ausgewertet oder entsprechende online-Datenbanken der Patentämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Datenbank-Anbieter im In- und Ausland konsultiert

werden. Für diese Tätigkeiten sind neben zumindest grundlegender Kenntnisse

der entsprechenden Rechtsgebiete vor allem Kenntnisse des Aufbaus, Inhalts,

Gegenstands etc der zahlreichen verschiedenen Datensammlungen sowie im Umgang mit den jeweiligen Rechercheprogrammen und -techniken, Suchkriterien, Zugangsmöglichkeiten, Verknüpfungen etc erforderlich. Die Rechercheure setzen

danach zur Durchführung der Recherchen zwar typischerweise Computer, Datenaufzeichnungsträger und EDV-Programme ein oder nutzen verschiedene Einrichtungen der Telekommunikation und bedienen sich damit Waren und Dienstleistungen, für die ua die Widerspruchsmarke Schutz genießt, als Hilfsmittel, -dienstleistungen oder Arbeitsgeräte. Der Verkehr hat deshalb jedoch keinen Anlass anzunehmen, die gewerbsmäßigen Anbieter der genannten Recherche-Dienstleistungen seien im Rahmen einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit auch mit der

Herstellung und dem Vertrieb der genannten Hard- und Software befasst oder

würden etwa Telekommunikations-Dienstleistungen als im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass andererseits mit der Widersprechenden vergleichbare Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen oder Hersteller von Computer-Hardware und -Software als Dienstleistungsanbieter auch auf dem zudem

eher speziellen Geschäftsfeld der Inhaberin der angegriffenen Marke im Rahmen

einer selbständigen Tätigkeit auf dem Markt tätig sind.

Eine davon abweichende Beurteilung ist nach Auffassung des Senats schließlich

auch insoweit nicht veranlasst, als der Dienstleistung der angegriffenen Marke auf

Seiten der Widerspruchsmarke ebenfalls Dienstleistungen gegenüberstehen, wie

hier neben den auf "Telekommunikation" bezogenen Leistungen insbesondere das

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung". Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist in erster Linie deren Art und

Zweck, dh der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl BGH MarkenR 2001, 32, 33 "Wintergarten"; WRP 2002, 537,

539 "BANK 24" mwN). Die von der angegriffenen Marke beanspruchen Recherche-Dienstleistungen unterscheiden sich offensichtlich nach Art und Zweck von

den genannten Dienstleistungen der Widersprechenden aufgrund der dargelegten

tatsächlichen Branchenverhältnisse sowie der Ausbildung und Qualifikation der jeweils mit der Erbringung befassten Personen. Die Tätigkeit der Rechercheure auf

dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfordert Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang und in der Anwendung der eingesetzten, möglicherweise speziell

für diese Leistungen konzipierten Hard- oder Software. Aufgrund der grundsätzlich

anderen fachlichen und beruflichen Anforderungen und Qualifikationen wird der

Verkehr jedoch kaum erwarten, derartige Rechercheure bzw Recherche-Unternehmen seien gewerblich selbständig auch auf dem Gebiet der Software-Erstellung tätig oder würden als gewerblich selbständige Anbieter von Telekommunikationsleistungen auf dem Markt tätig.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den

Verkehr die Vorstellung einer gemeinsamen betrieblichen Verantwortung für die in

Rede stehenden Dienstleistungen und Waren nahe liegt und somit zu einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung gelangen könnte.

Selbst wenn man dennoch zu Gunsten der Widersprechenden von einer allenfalls

sehr geringen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und Waren der Widersprechenden

mit der Dienstleistung der angegriffenen Marke ausgehen wollte, würde aufgrund

der dann deutlich verminderten Anforderungen an den Markenabstand der Unterschied zwischen den jeweiligen Wort-Bild-Zeichen in jeder Hinsicht ausreichen,

um in diesem Fall die Verwechslungsgefahr ebenfalls zu verneinen. Die Marken

vermitteln einen auffallend abweichenden Gesamteindruck. Dieser beruht zum einen auf der verschiedenen Anzahl und Anordnung der (sichtbaren) quadratischen

Punkte ("Digits") und zum anderen auf den klanglichen und schriftbildlichen Unterschieden der Buchstabenbestandteile "iti" bzw "T" sowie deren jeweiliger Anordnung und Einbindung innerhalb der Zeichen. Zumindest in der angegriffenen Marke kommt den Quadraten als einfachen und üblichen geometrischen Elementen

keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung zu. Nach Auffassung des Senats

hat die Widersprechende auch eine auf einer großen Bekanntheit der "Digits" beruhenden gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht hinreichend nachgewiesen. So verwendet die Widersprechende neben der in der vorliegenden Widerspruchsmarke enthaltenen Anordnung von "Digits" ausweislich der

von ihr eingereichten Unterlagen eine Reihe weiterer Formen bzw Anordnungen

von "Digits", die sich von den hier verfahrengegenständlichen graphischen Elementen hinsichtlich der Anzahl und Anordnung markant unterscheiden, so dass

schon unklar bleibt, ob und inwieweit sich die behauptete überragende Verkehrsbekanntheit der "Digits" gerade auf die hier relevanten Gestaltungen bezieht.

Schon aus diesem Grund fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Markenserie

mit einer in der Widerspruchsmarke enthaltenden Form ("Matrix") von "Digits" als

Stammbestandteil. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen schließt sich der Senat den Ausführungen der 2. Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 3. Juni 2002 in der Rechtssache R 965/2000-2 (insbesondere Ziff 17 - 24) an, auf die

insoweit Bezug genommen wird.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Brandt

Engels

Richterin Bayer hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Brandt

Abb. 1

Abb. 2