Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 26 W (pat) 130/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 399 54 082.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie der Richterin Eder und des Richters Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegner sind Inhaber der Wortmarke 399 54 082.2
Valet Parking
die seit 27. Januar 2000 für die Dienstleistungen
"Parkplatzdienste; Bewachung von Kraftfahrzeugen; Chauffeurdienste; Erstellung von Parkplatzkonzepten"
eingetragen ist.
Die Antragstellerin hat am 6. April 2000 die Löschung dieser Marke mit der Begründung beantragt, es handele sich bei diesem Begriff um eine Gattungsbezeichnung bzw beschreibende Angabe für die betreffenden Dienstleistungen. Die
Bezeichnung "Valet Parking" werde bereits seit Jahren in den Vereinigten Staaten
und Großbritannien als beschreibender Hinweis für Parkplatz- und Chauffeurdienste verwendet. Seit Anfang der 90iger Jahre würden auch in Deutschland
nachweisbar verschiedene Veranstalter das "Valet Parking" anbieten, so daß bereits zum Eintragungszeitpunkt ein Freihaltebedürfnis bestanden habe, weshalb
die angegriffene Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Diesem Antrag haben die Antragsgegner und Markeninhaber innerhalb der
2-Monatsfrist widersprochen. Ihren Zurückweisungsantrag haben sie damit begründet, daß es die fremdsprachige Wortkombination "Valet Parking" in der deutschen Sprache überhaupt nicht gebe und ein Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung nicht nachgewiesen sei.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angegriffene Marke mit Beschluß vom 13. Juni 2001 gelöscht. Die Bezeichnung "Valet
Parking" habe bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eine ausschließlich beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dargestellt. Wie die
vorgelegten Lexika-Auszüge belegten, sei die Bezeichnung "Valet Parking" ursprünglich in den englischsprachigen Ländern USA und Großbritannien als beschreibender Begriff für Parkplatz- und Chauffeurdienste verwendet worden. Die
von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sowie die Internetrecherche der
Markenabteilung ließen erkennen, daß sich der Ausdruck "Valet Parking" auch in
Deutschland bereits zum Zeitpunkt der Eintragung zu einem im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Veranstaltungsbranche üblichen Gattungsbegriff für die
betreffenden Dienstleistungen entwickelt habe. Mithin sei ein aktuelles Freihaltebedürfnis festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber. Ihrer Ansicht nach sind
die von der Markenstelle angeführten Fundstellen nicht geeignet, ein Freihaltungsbedürfnis zum maßgeblichen Zeitpunkt zu begründen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten zwei Veranstaltungsankündigungen aus dem Jahre 1998,
in denen "Valet Parking" erwähnt werde, gehe nicht ansatzweise hervor, daß dieser Ausdruck zum Zeitpunkt der Eintragung am 27. Januar 2000 gebräuchlich gewesen sei.
Aus der gelegentlichen Verwendung dieses Begriffes als Werbeangabe könne
noch nicht auf ein berechtigtes Bedürfnis des Verkehrs an der Verwendung der
Bezeichnung geschlossen werden. Der Begriff "Valet Parking" beschreibe außerdem die geschützten Dienstleistungen auch nicht konkret und werde auch nicht
ohne weiteres verstanden.
Demgemäß beantragen die Antragsgegner,
den angefochtenen Beschluß kostenpflichtig aufzuheben.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Antragsgegnern die Kosten des Löschungsverfahrens
aufzuerlegen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Die von ihr vorgelegten Unterlagen
belegten eindeutig, daß der Begriff "Valet Parking" bereits vor dem Zeitpunkt der
Eintragung in Deutschland für die angemeldeten Dienstleistungen in Benutzung
gewesen sei. Es stehe außer Frage, daß der Begriff "Valet Parking" im Englischen
für die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret beschreibend sei. Dies gelte
auch für den deutschen Sprachraum. Das Freihaltebedürfnis sei mithin für alle beanspruchten Dienstleistungen zu bejahen. Ein Parkplatzdienst könne auch nur mit
einem Parkplatzkonzept durchgeführt werden.
Da die Verteidigung der angegriffenen Marke im Hinblick auf den eigenen Internet-
Auftritt zu "Valet Parking" durch die Beschwerdeführer von Anfang an unzulässig
gewesen sei, seien ihnen die Kosten des gesamten Löschungsverfahrens aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaber erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats ist die Marke 399 54 082.2 "Valet
Nr 2 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis des Bestehens
eines Freihaltebedürfnisses auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag auf Löschung besteht (§ 50 Abs 2 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung, der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei
ist sogar davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht,
wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen auch solche, die für den Verkehr wichtige und für
den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem
Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH BlPMZ
1999, 410 – FOR YOU mwNachw). Diese Voraussetzungen lagen bei der angegriffenen Marke sowohl zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch zum Entscheidungszeitpunkt vor.
Wie die von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 4. April 2000 eingereichten Auszüge aus englischsprachigen Wörterbüchern belegen, wurde die Bezeichnung "Valet Parking" bereits vor der Eintragung der angegriffenen Marke im
englischen und amerikanischen Sprachraum als Bezeichnung für die beanspruchten Parkplatz- und Chauffeurdienste verwendet. Dafür spricht auch der eigene
Internet-Auftritt der beiden Antragsgegner, wonach sie sich im Februar 1999 das
Ziel setzten, "die amerikanische Dienstleistung Valet Parking auch in Deutschland
gesellschaftsfähig zu machen". Darüber hinaus belegen die ebenfalls der Antragsschrift beigefügten beiden Einladungen der BIG Investmentgesellschaft und der
POPS & PROMS, daß bereits im Frühjahr 1998 der Begriff "Valet Parking" für
Parkdienste verwendet wurde. Selbst wenn dies zum Zeitpunkt der Eintragung der
angegriffenen Marke in Deutschland nur vereinzelt der Fall gewesen sein sollte, so
sprechen diese beiden Verwendungsbeispiele und die weiteren von der Antragstellerin am 10. Oktober 2000 zu den Akten gereichten Parkscheine des GRAND
HYATT Berlin und des Hotels ADLON eindeutig dafür, daß zum Eintragungszeitpunkt zumindest ein zukünftiges Freihaltebedürfnis an dem Ausdruck "Valet Parking" bestand. Diese Annahme wird zudem von den weiteren mit Schriftsatz vom
7. März 2002 eingereichten Unterlagen untermauert, wonach zum Beispiel von
Flughäfen und Fluggesellschaften auch in Deutschland das bereits seit Jahren bei
exklusiven Hotels bewährte "Valet Parking" angeboten wird. Der unter dieser
Bezeichnung angebotene Park-Service umfaßt - wie zB in Amerika - bei Ankunft
des Kfz-Inhabers die Abnahme des Fahrzeugs sowie das Abstellen und Bewachen des Fahrzeugs im Parkbereich. Da dieses Angebot auch das Erstellen eines
Parkplatzkonzeptes voraussetzt, werden mit dem Ausdruck "Valet Parking" die
von den Antragsgegnern beanspruchten Dienstleistungen hinreichend konkret
beschrieben. Schließlich bestehen auch keine Zweifel, daß dem inländischen,
deutschen Verkehr, der zB internationale Hotels und Flughäfen in Anspruch
nimmt, die Bedeutung von "Valet Parking" geläufig ist.
Damit unterlag und unterliegt die angegriffene Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen dem Freihaltungsbedürfnis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Die beiderseitigen Kostenanträge sind unbegründet. Für eine Kostenauferlegung
aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst
trägt, bedarf es besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall nicht dargetan
oder ersichtlich sind.
Kraft
Reker
Eder
Bb/Fa