Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.07.2002 – 25 W (pat) 226/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 397 54 261 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1999 und
17. Mai 2001 wirkungslos sind.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 26. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
17. Mai 2001 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der
og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH
Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen von Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Brandt
Bayer
Pü