Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 33 W (pat) 33/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 41 645.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Dezember 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Dienstleistungen

„Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen, insbesondere

an Einzelhandelsunternehmen“

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 10. Dezember 2001 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den

Gründen ist ausgeführt worden, wie auf Grund einer Internetrecherche nachweisbar werde die Bezeichnung „Lindaupark“ bereits für ein in Lindau am Bodensee

existierendes Einkaufs- und Veranstaltungszentrum verwendet. Hinsichtlich der

beanspruchten Dienstleistungen bringe die Anmeldemarke daher nur zum Ausdruck, daß sich diese auf den Lindaupark bezögen, also die Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen im Lindaupark beträfen. Es sei somit nicht mehr

von Bedeutung, ob der Name ursprünglich eigenartig und phantasievoll gewesen

sei. Die graphische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit der angemeldeten

Marke nicht zu begründen.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der

Anmelder sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Er trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei in keiner Weise geeignet,

die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben; sie sei phantasievoll und unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung „Lindaupark“ habe er selbst für

das konkrete, von ihm erbaute Einkaufszentrum geprägt. Zusammen mit H…

und

C…

F…

führe

er

das

Unternehmen

F…

GmbH,

die 82 Märkte im Allgäu und in Oberschwaben betreibe. Zu diesen Märkten gehöre

der „Lindaupark“ in Lindau mit einer Verkaufsfläche von 12.000 qm. Die

Kennzeichnung „Lindaupark“ sei auch nicht

freihaltungsbedürftig, da ausschließlich er als Anmelder bzw das von ihm geführte Unternehmen Gewerbeflächen im Lindaupark vermieteten und verpachteten. Auch die Tatsache, daß

im Internet unter dem Begriff „Lindaupark“ nur Informationen zu dem Markt des

Anmelders aufgeführt würden, belege die tatsächliche Eignung als betriebliches

Unterscheidungsmittel.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke „Lindaupark“ - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - hinsichtlich der beanspruchten

Dienstleistungen noch für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG somit

nicht entgegen.

Das Markenwort „Lindaupark“ setzt sich ohne weiteres ersichtlich und verständlich

aus dem bekannten Namen der Stadt Lindau (am Bodensee) sowie dem geläufigen Begriff „Park“ zusammen. Zwar heißt auch noch ein kleiner Ort in Sachsen-Anhalt „Lindau“ (an der Gr. Nuthe), dies ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich.

Wie die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, stellt die

Bezeichnung „Lindaupark“ in ihrer Gesamtheit offenbar keine geographische Herkunftsangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, insbesondere auch nicht den Namen eines Ortsteils, sondern wird lediglich für ein 12.000 qm Verkaufsfläche umfassendes Einkaufzentrum in der Stadt Lindau (am Bodensee) verwendet, das der

Anmelder

und

weitere

Familienangehörige

über

die

F… GmbH

betreiben.

Bei der angemeldeten Bezeichnung „Lindaupark“ handelt es sich aber auch nicht

um eine glatt beschreibende Angabe über die Art, Beschaffenheit, Bestimmung

oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung und

Verpachtung von Gewerbeflächen“ iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Grundsätzlich ist zwar eine Wortzusammensetzung, die aus einer Ortsangabe sowie einem die Nutzungsweise angebenden Gattungsbegriff besteht, durchaus geeignet, verkehrswesentliche Eigenschaften der für die Vermietung oder Verpachtung vorgesehenen Gewerbeflächen unmittelbar zu benennen (vgl zB Beschluß

des Senats vom 3. April 2001 - 33 W (pat) 219/00 - Technologiepark-Bremen).

Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen

und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar

oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können

(vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry). Bei Wortmarken muß ein

etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern

auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von

der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre

Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH

aaO Ez 40 - Baby-dry).

Demgemäß erscheint die Bezeichnung „Lindaupark“ begrifflich unvollständig und

überdies nicht völlig sprachüblich gebildet. Denn der Begriff „Park“ bezeichnet an

sich nur eine „größere (einer natürlichen Landschaft ähnliche) Anlage mit (alten)

Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen (und Blumenrabatten)“ (vgl Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1122). Andere Bedeutungen

des Begriffes „Park“ im Sinne eines größeren Gewerbegebietes, Verkaufsareals

oä bedürfen normalerweise eines konkretisierenden Bestimmungswortes, wie beispielsweise die geläufigen Begriffe „Industriepark“, „Technologiepark“, „Technopark“, „Gewerbepark“, „Einkaufspark“, „Wagenpark“, „Fuhrpark“, „Maschinenpark“

zeigen. Außerdem wirkt die Verschmelzung des Ortsnamens „Lindau“ mit einem

Gattungsbegriff zu einer neuen Worteinheit nicht mehr sprachüblich, sondern bereits etwas eigenartig. Üblicherweise spräche man nämlich von einem „Gewerbepark Lindau“ oder „Lindauer Einkaufspark“.

Demnach kann der angemeldeten Marke „Lindaupark“ auch die gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da

bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht. Im übrigen vermag

die graphische Gestaltung der Anmeldemarke zu ihrer Unterscheidungskraft beizutragen.

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Abb. 1

Cl