Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 33 W (pat) 33/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 41 645.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Dezember 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
„Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen, insbesondere
an Einzelhandelsunternehmen“
durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 10. Dezember 2001 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den
Gründen ist ausgeführt worden, wie auf Grund einer Internetrecherche nachweisbar werde die Bezeichnung „Lindaupark“ bereits für ein in Lindau am Bodensee
existierendes Einkaufs- und Veranstaltungszentrum verwendet. Hinsichtlich der
beanspruchten Dienstleistungen bringe die Anmeldemarke daher nur zum Ausdruck, daß sich diese auf den Lindaupark bezögen, also die Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen im Lindaupark beträfen. Es sei somit nicht mehr
von Bedeutung, ob der Name ursprünglich eigenartig und phantasievoll gewesen
sei. Die graphische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke nicht zu begründen.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der
Anmelder sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei in keiner Weise geeignet,
die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben; sie sei phantasievoll und unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung „Lindaupark“ habe er selbst für
das konkrete, von ihm erbaute Einkaufszentrum geprägt. Zusammen mit H…
und
C…
F…
führe
er
das
Unternehmen
F…
GmbH,
die 82 Märkte im Allgäu und in Oberschwaben betreibe. Zu diesen Märkten gehöre
der „Lindaupark“ in Lindau mit einer Verkaufsfläche von 12.000 qm. Die
Kennzeichnung „Lindaupark“ sei auch nicht
freihaltungsbedürftig, da ausschließlich er als Anmelder bzw das von ihm geführte Unternehmen Gewerbeflächen im Lindaupark vermieteten und verpachteten. Auch die Tatsache, daß
im Internet unter dem Begriff „Lindaupark“ nur Informationen zu dem Markt des
Anmelders aufgeführt würden, belege die tatsächliche Eignung als betriebliches
Unterscheidungsmittel.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke „Lindaupark“ - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - hinsichtlich der beanspruchten
Dienstleistungen noch für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
nicht entgegen.
Das Markenwort „Lindaupark“ setzt sich ohne weiteres ersichtlich und verständlich
aus dem bekannten Namen der Stadt Lindau (am Bodensee) sowie dem geläufigen Begriff „Park“ zusammen. Zwar heißt auch noch ein kleiner Ort in Sachsen-Anhalt „Lindau“ (an der Gr. Nuthe), dies ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich.
Wie die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, stellt die
Bezeichnung „Lindaupark“ in ihrer Gesamtheit offenbar keine geographische Herkunftsangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, insbesondere auch nicht den Namen eines Ortsteils, sondern wird lediglich für ein 12.000 qm Verkaufsfläche umfassendes Einkaufzentrum in der Stadt Lindau (am Bodensee) verwendet, das der
Anmelder
und
weitere
Familienangehörige
über
die
F… GmbH
betreiben.
Bei der angemeldeten Bezeichnung „Lindaupark“ handelt es sich aber auch nicht
um eine glatt beschreibende Angabe über die Art, Beschaffenheit, Bestimmung
oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung und
Verpachtung von Gewerbeflächen“ iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Grundsätzlich ist zwar eine Wortzusammensetzung, die aus einer Ortsangabe sowie einem die Nutzungsweise angebenden Gattungsbegriff besteht, durchaus geeignet, verkehrswesentliche Eigenschaften der für die Vermietung oder Verpachtung vorgesehenen Gewerbeflächen unmittelbar zu benennen (vgl zB Beschluß
des Senats vom 3. April 2001 - 33 W (pat) 219/00 - Technologiepark-Bremen).
Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen
und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar
oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können
(vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry). Bei Wortmarken muß ein
etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern
auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von
der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre
Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH
aaO Ez 40 - Baby-dry).
Demgemäß erscheint die Bezeichnung „Lindaupark“ begrifflich unvollständig und
überdies nicht völlig sprachüblich gebildet. Denn der Begriff „Park“ bezeichnet an
sich nur eine „größere (einer natürlichen Landschaft ähnliche) Anlage mit (alten)
Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen (und Blumenrabatten)“ (vgl Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1122). Andere Bedeutungen
des Begriffes „Park“ im Sinne eines größeren Gewerbegebietes, Verkaufsareals
oä bedürfen normalerweise eines konkretisierenden Bestimmungswortes, wie beispielsweise die geläufigen Begriffe „Industriepark“, „Technologiepark“, „Technopark“, „Gewerbepark“, „Einkaufspark“, „Wagenpark“, „Fuhrpark“, „Maschinenpark“
zeigen. Außerdem wirkt die Verschmelzung des Ortsnamens „Lindau“ mit einem
Gattungsbegriff zu einer neuen Worteinheit nicht mehr sprachüblich, sondern bereits etwas eigenartig. Üblicherweise spräche man nämlich von einem „Gewerbepark Lindau“ oder „Lindauer Einkaufspark“.
Demnach kann der angemeldeten Marke „Lindaupark“ auch die gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da
bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht. Im übrigen vermag
die graphische Gestaltung der Anmeldemarke zu ihrer Unterscheidungskraft beizutragen.
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Abb. 1
Cl