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BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 33 W (pat) 380/01

33. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 47 846.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richter v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 27. Juni 2000 der

Wortmarke

Profi Care

für die Dienstleistungen

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erstellen

von Vertriebsstrukturen; betriebswirtschaftliche Beratung, Versicherungswesen, insbesondere Unfall-, Kranken- und Lebensversicherung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Veranstaltung von Seminaren; Unterricht“

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 30. Oktober 2001 gemäß §§ 8

Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt,

daß die Marke in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen besage, daß

diese im Zusammenhang mit einer Betreuung für Profis stünden, sei es, daß sie

eine Betreuung für Berufstätige beispielsweise in Form einer Versicherung böten,

sei es daß für eine derartige Betreuung geworben oder diesbezüglich beraten

würde.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie hat ausgeführt, daß „Profi“ ein Wort der deutschen Sprache sei und nur im

sportlichen Bereich eine echte Bedeutung im Sinne eines „Berufssportlers“ habe,

ansonsten nicht genau definiert sei. Zwischen den beiden Markenwörtern fehle ein

notwendiges Verbindungswort. Im übrigen sei fraglich, ob das Zeichen als „Sorge

für Profis“ oder „Sorge von professioneller Beratung“ zu verstehen sei.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 5. Juni 2002 verschiedene Ermittlungsunterlagen übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung

„Profi Care“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche

Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO

- Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093

- FOR YOU m.w.N.).

Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „Profi“ und „Care“ zusammengesetzt. Der aus dem Englischen stammende Begriff „care“ wird mit „(Für-)Sorge,

Betreuung“ übersetzt (von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1990, S 243). Im

Zusammenhang mit der Tätigkeit von Versicherungen findet der Begriff vielfach

Verwendung. So wirbt beispielsweise die Allianz-Versicherung für eine „Health

Care Insurance“ (www.satzsoft.com). Auch von der Colonia Versicherung wird der

Ausdruck „Care“ verwendet (www.versicherungsnetz.de).

Im Zusammenhang mit dem deutschen Begriff „Profi“ bringt das Gesamtzeichen

zum Ausdruck, daß die angemeldeten Dienstleistungen entweder für „Profis“ im

Sinne von berufstätigen Personen bestimmt sind, oder daß sie von Personen

stammen, die professionell im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen tätig

sind, wobei „Profi“ insoweit als Hinweis auf eine besondere hohe Qualität steht (s.

auch 29 W (pat) 15/2000 - HAUSHALTSPROFI). Hinsichtlich beider Deutungsmöglichkeiten, werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum die beschreibende Bedeutung des angemeldeten Gesamtzeichens ohne weiteres verstehen und dieses damit keinesfalls als individualisierendes Betriebskennzeichen auffassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es

sich bei dem Gesamtzeichen - entgegen der Auffassung der Anmelderin - um eine

sprachübliche Bildung handelt. Die Verbindung des Begriffes „Profi“ mit einem

nachfolgenden Wort ist gebräuchlich. So wirbt beispielsweise ein Modedesigner

für Berufsbekleidung unter dem Begriff „Profi-Design“ (www.aah.de). Die Berliner

Morgenpost bietet eine „Profi-Suche“ an (morgenpost.berlin1.de), ein E-Commerce Unternehmen wirbt mit „Profi-Shops“ (www.profi-shops.de).

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

dem beschreibenden Gesamtbegriff „Profi Care“ gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,

was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

v. Zglinitzki

Richterin Dr. Hock befindet sich im Urlaub und ist verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Cl