Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 33 W (pat) 408/02
33. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 14 868.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 2. September 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 6. März 2001 der
Wortmarke
CARE INVEST
für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erstellen
von Vertriebsstrukturen; betriebswirtschaftliche Beratung, Versicherungswesen, insbesondere Unfall-, Kranken- und Lebensversicherung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Veranstaltung von Seminaren; Unterricht"
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 2. September 2002 gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Sie hat ausgeführt, daß die Wortverbindung aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt, sprachüblich gebildet und in ihrer Gesamtaussage als
"Vorsorge-Investition" ohne weiteres verständlich sei. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen stelle die Wortkombination eine beschreibende Angabe dar; den angesprochenen Verkehrskreisen solle es leichter gemacht werden,
hinsichtlich möglicher notwendiger Versorgung - insbesondere in Unfall-, Krankheits- und Altersfällen - durch (rechtzeitiges) Investieren in eine größe Geld-
und/oder Immobilienanlage finanziellen Schwierigkeiten vorzubeugen. Mit ihrer
Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß bereits der Ausdruck "CARE" mehrdeutig sei. Die von der Markenstelle angeführte Bedeutung "Vorsorge" beinhalte er nicht, die entsprechenden
englischsprachigen Ausdrücke hierfür seien "precaution", "provision" oder "prevention". Diese Mehrdeutigkeit des Begriffes "CARE" werde durch die Kombination mit dem Wort "INVEST" noch verstärkt. Insgesamt handle es sich um einen
unspezifischen und mehrdeutigen komplexen fremdsprachigen Gesamtausdruck,
welchen die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar als beschreibende
Angabe ansehen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "CARE INVEST" im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs 2, 41 MarkenG keine
absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.
1.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch, GRUR 2002, 540 - OMEPAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO- marktfrisch;BGH GRUR 1999, 1089
- YES).
Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen "CARE" und "INVEST" zusammengesetzt. Der aus dem Englischen stammende Begriff "care" wird mit
"(Für-)Sorge, Betreuung" übersetzt (v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1990
S 243). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Versicherungen findet der Begriff
vielfach Verwendung. So wirbt zB die Allianz-Versicherung für eine "Help Care
Insurance" (www.satzsoft.com). Auch von der Colonia-Versicherung wird der
Ausdruck "CARE" unter www.versicherungsnetz.de verwendet (vgl zu der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ua BPatG, 33 W (pat) 380/01 - Profi
Care; 33 W (pat) 381/01 - Care Complete).
Auch das englische Verb "to invest" werden die angesprochenen Verkehrskreise,
hier auch das allgemeine Publikum, wegen der Nähe zu dem deutschen Ausdruck
"Investieren" ohne weiteres verstehen können (vgl auch BPatG 33 W (pat) 219//01
- INVEST-UP).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die
Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420, 421
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend von diesen Grundsätzen
vermag der Senat einen beschreibenden Begriffsinhalt des Gesamtzeichens
- bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen - nicht festzustellen.
Das angemeldete Gesamtzeichen in seiner Übersetzung "(Vor-)Sorge investieren"
bleibt mehrdeutig oder jedenfalls sprachlich eigenartig, auch wenn es einen
beschreibenden Anklang enthalten mag. Die deutsche Wortfolge "In Vorsorge
investieren" müßte ins Englische mit "to invest in care" oder auch mit "care
investment" übersetzt werden. Es bedarf daher einer gewissen Überlegung, das
Zeichen dahingehend zu
interpretieren, daß mit Hilfe der angebotenen
Dienstleistungen in "Vorsorge" investiert werden kann und soll. Insgesamt fehlt es
daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete
Bezeichnung nur im Sinne einer rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der
damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202
- Gute Zeichen - Schlechte Zeiten).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke "CARE
INVEST" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe ist
derzeit auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet nach den Recherchen des
Senates nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hinblick auf diese Dienstleistungen ungebräuchlich und mehrdeutig ist und daher von
den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als
beschreibende Angabe verstanden werden kann.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl