Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.07.2002 – 30 W (pat) 131/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 04 149

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 04 149 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

395 46 182 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 7. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke 399 04 149 und der Widerspruchsmarke 395 46 182 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Winter

Hu