Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.07.2002 – 30 W (pat) 131/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 04 149
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 04 149 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
395 46 182 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 7. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke 399 04 149 und der Widerspruchsmarke 395 46 182 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Winter
Hu