Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.07.2002 – 30 W (pat) 68/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend die Marke 397 31 086

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Dezember 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der

angegriffenen arke 397 31 086 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 2 051 477 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 7. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 31 086 und der Widerspruchsmarke 2 051 477 gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interessse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu