Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.07.2002 – 33 W (pat) 119/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 05 668
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. April 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 397 05 668 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 901 810 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 27. November 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 901 810 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 7. April 2000 diese Entscheidung teilweise aufgehoben, die
teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl