Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 29 W (pat) 248/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 35 281
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker
sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Guth
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. September 2001 wirkungslos
ist, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 10 99 884 und 11 04 355 angeordnet worden ist.
2. Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat die
Widersprüche zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil der angefochtene
Beschluß auf einem Verfahrensfehler des Deutschen Patent- und Markenamts
beruht (§ 71 Abs 3 MarkenG).
Die Markenstelle für Klasse 16 hat die teilweise Löschung der jüngeren Marke
wegen der Widersprüche 1 und 3 angeordnet, ohne zu berücksichtigen, daß die
Benutzung aller drei Widerspruchsmarken mit Schriftsätzen vom 15. Januar 1999
für sämtliche Waren bestritten war. Die Markenstelle hatte die Aufforderung zur
Glaubhaftmachung laut Verfügung vom 22. Februar 1999 verneint. In den Gründen ist sie auf die Benutzungslage mit keinem Wort eingegangen. Die Widersprechende hat die Schriftsätze mit den Nichtbenutzungseinreden erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 5. September 2001 erhalten.
Der Verfahrensfehler war kausal für die Einlegung der Beschwerde, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der angefochtene Beschluß hätte anders ausfallen
können, wenn die Benutzung der Widerspruchsmarken 1 und 3 hätte glaubhaft
gemacht werden müssen.
Im übrigen bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Billigkeit von dem
Grundsatz der eigenen Kostentragung der Beteiligten im markenrechtlichen
Widerspruchs- bzw Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht abzuweichen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Grabrucker
Guth
Pagenberg
Fa