Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.08.2002 – 24 W (pat) 150/01

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 28 917.8

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist die Wort-Bild-Marke "VITAL ESTHETIK" für die Dienstleistungen

"Jede Art von Dienstleistungen im kosmetisch-medizinischen Bereich, insbesondere Beratung und Vermittlung

von Behandlungsmethoden, Entwicklung und Durchführung von kosmetischen Behandlungen sowie die Entwicklung und Vermarktung von kosmetischen und diätetischen

Produkten."

Nach vorheriger Beanstandung der Angaben "Jede Art von Dienstleistungen im

kosmetisch-medizinischen Bereich, insbesondere …" sowie "Vermarktung" als zu

unbestimmte Dienstleistungsbezeichnungen hat die Markenstelle für Klasse 42

des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung durch zwei Beschlüsse,

von denen einer im Erinnerungsverfahren durch einen Beamten des höheren

Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen. Das Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke sei klärungsbedürftig und entspreche nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, 3 Abs 1 Nr 3 und 14 Abs 1 MarkenV.

Der Anmelder habe die Mängel nicht innerhalb der in dem Beanstandungsbescheid gesetzten Frist und auch nicht innerhalb eines Jahres nach Einreichung der

Erinnerung gegen den zurückweisenden Erstbeschluß beseitigt. Eine weitere

Bearbeitung der Anmeldung sei daher nicht möglich und die Anmeldung gemäß

§ 36 Abs 4 MarkenG zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er konkludent die

Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle begehrt.

Trotz entsprechender Hinweise und einer weiteren Fristverlängerung hat er die

Beschwerde nicht begründet und auch keine Präzisierung des Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Anmelder sonstige

Mängel nicht innerhalb der ihm vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt hat (§ 36

Abs 4 MarkenG).

Die von der Markenstelle beanstandeten og Dienstleistungsbegriffe sind im Hinblick auf das Erfordernis einer eindeutigen Klassifizierung jeder einzelnen Dienstleistung sowie der Notwendigkeit einer umfassenden und klaren Feststellung des

Schutzumfanges zu unbestimmt gefaßt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl, § 32 Rdn 37, 38) und genügen daher nicht den sonstigen Anmeldeerfordernissen gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14

Abs 1 MarkenV.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamtes das zu der angemeldeten Marke eingereichte Verzeichnis der Dienstleistungen als zu unbestimmt beanstandet und eine zweimonatige

Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel bestimmt, die telefonisch nochmals um

einen Monat verlängert worden ist. Der Anmelder hat die beanstandeten sonstigen

formellen Mängel nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt.

Eine Mängelbeseitigung ist ebenfalls nicht im Erinnerungsverfahren gegen den die

Anmeldung zurückweisenden Erstbeschluß erfolgt.

Nachdem der Anmelder auch im Beschwerdeverfahren keine Klarstellung der als

zu unbestimmt beanstandeten Dienstleistungsbegriffe vorgenommen und damit

den Zurückweisungsgrund nicht nachträglich beseitigt hat, ist seine Beschwerde

zurückzuweisen.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Wf/Fa