Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.08.2002 – 24 W (pat) 150/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 28 917.8
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wort-Bild-Marke "VITAL ESTHETIK" für die Dienstleistungen
"Jede Art von Dienstleistungen im kosmetisch-medizinischen Bereich, insbesondere Beratung und Vermittlung
von Behandlungsmethoden, Entwicklung und Durchführung von kosmetischen Behandlungen sowie die Entwicklung und Vermarktung von kosmetischen und diätetischen
Produkten."
Nach vorheriger Beanstandung der Angaben "Jede Art von Dienstleistungen im
kosmetisch-medizinischen Bereich, insbesondere …" sowie "Vermarktung" als zu
unbestimmte Dienstleistungsbezeichnungen hat die Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung durch zwei Beschlüsse,
von denen einer im Erinnerungsverfahren durch einen Beamten des höheren
Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen. Das Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke sei klärungsbedürftig und entspreche nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, 3 Abs 1 Nr 3 und 14 Abs 1 MarkenV.
Der Anmelder habe die Mängel nicht innerhalb der in dem Beanstandungsbescheid gesetzten Frist und auch nicht innerhalb eines Jahres nach Einreichung der
Erinnerung gegen den zurückweisenden Erstbeschluß beseitigt. Eine weitere
Bearbeitung der Anmeldung sei daher nicht möglich und die Anmeldung gemäß
§ 36 Abs 4 MarkenG zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er konkludent die
Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle begehrt.
Trotz entsprechender Hinweise und einer weiteren Fristverlängerung hat er die
Beschwerde nicht begründet und auch keine Präzisierung des Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Anmelder sonstige
Mängel nicht innerhalb der ihm vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt hat (§ 36
Abs 4 MarkenG).
Die von der Markenstelle beanstandeten og Dienstleistungsbegriffe sind im Hinblick auf das Erfordernis einer eindeutigen Klassifizierung jeder einzelnen Dienstleistung sowie der Notwendigkeit einer umfassenden und klaren Feststellung des
Schutzumfanges zu unbestimmt gefaßt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 32 Rdn 37, 38) und genügen daher nicht den sonstigen Anmeldeerfordernissen gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14
Abs 1 MarkenV.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamtes das zu der angemeldeten Marke eingereichte Verzeichnis der Dienstleistungen als zu unbestimmt beanstandet und eine zweimonatige
Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel bestimmt, die telefonisch nochmals um
einen Monat verlängert worden ist. Der Anmelder hat die beanstandeten sonstigen
formellen Mängel nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt.
Eine Mängelbeseitigung ist ebenfalls nicht im Erinnerungsverfahren gegen den die
Anmeldung zurückweisenden Erstbeschluß erfolgt.
Nachdem der Anmelder auch im Beschwerdeverfahren keine Klarstellung der als
zu unbestimmt beanstandeten Dienstleistungsbegriffe vorgenommen und damit
den Zurückweisungsgrund nicht nachträglich beseitigt hat, ist seine Beschwerde
zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Wf/Fa