Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.08.2002 – 25 W (pat) 185/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend die Marke 397 14 040
hier: Selbstablehnung von Richtern
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. August 2002 unter Mitwirkung des Richters Engels als Vorsitzenden, des Richters Guth sowie der Richterin k. A. Bayer
beschlossen:
Die Selbstablehnungen des Vorsitzenden Richters K… und
des Richters B… werden für begründet erklärt.
G r ü n d e
I.
Nach § 72 Abs 1 MarkenG iVm § 48 ZPO ist eine Entscheidung des Gerichts über
die Frage des Ausschlusses eines Richters auch ohne das Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem dann veranlasst, wenn der
Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen
könnte.
Der Vorsitzende Richter des 25. Senats beim Bundespatentgericht K… hat mit
schriftlicher Erklärung vom 16. Juli 2001 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass bezüglich des Verfahrens 25 W (pat) 185/01 Umstände vorlägen, die einer Ablehnung
seiner Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Beschwerdeführerin und Widersprechende in diesem Verfahren sei die P… e.G.,
die eine über markenrechtliche Entscheidungen informierende CD-ROM herausbringe, an deren Inhalt er als ständiger Autor mitwirke. Zu der P… e.G. bestehe
eine feste Vertragsbeziehung, auf Grund derer er neben anderen Autoren verpflichtet sei, in regelmäßigen Abständen gegen Vergütung Ergänzungslieferungen
für die CD-ROM zu erstellen. Insoweit habe er an der Entwicklung auch ein wirtschaftliches Interesse. Wenngleich der Gegenstand des Verfahrens mit seiner Tätigkeit für die P… e.G. in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe, und er
kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, sei er doch der Auffassung, dass die andere Verfahrensbeteiligte nicht ohne Grund an seiner Unbefangenheit zweifeln könnte. Seine Mitwirkung an dem Verfahren sollte deshalb wohl
vermieden werden.
Der beisitzende Richter des Senats B… hat mit schriftlicher Erklärung vom
16. Juli 2001 ebenfalls angezeigt, dass Umstände vorlägen, die eine Ablehnung
seiner Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es
bestehe zwar nicht zur P… e.G. selbst, jedoch im Verhältnis zu dem Vorsitzenden Richter am BPatG K… in seiner Eigenschaft als einer der Autoren der genannten CD-ROM, eine Vertragsbeziehung, nach der er verpflichtet sei, gegen
Vergütung Ergänzungslieferungen für die PROMA-CD-ROM zu erstellen. Im Copyright-Vermerk finde sich ein Hinweis auf seine Mitwirkung seit der Ausgabe 1/1999 der CD-ROM. Ergänzend nimmt er auf die Erklärung des Vorsitzenden Richters Kliems Bezug.
Die Beschwerdeführerein bestätigt den Sachverhalt, den der Vorsitzende Richter
K… und Richter B… mitgeteilt hatten. Obwohl sie gegen deren Mitwirkung
keine Einwendungen haben, zeigen sie Verständnis für Bedenken, die die Gegenseite haben könnte und wenden sich nicht gegen die Selbstablehnung.
Die Beschwerdegegnerin stimmt der Selbstablehnung der Senatsmitglieder K…
und B… zu und beantragt eine Neubesetzung des Senats.
II.
Nach § 72 Abs 3 Satz 1 MarkenG entscheidet über das Ablehnungsgesuch der
Senat, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung, § 72 Abs 1 MarkenG iVm §§ 45 Abs 1, 48 ZPO. Da der Senat durch geschäftsplanmäßige Vertreter ergänzt werden kann, bleibt er beschlussfähig (Vgl. Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 6. Aufl, § 72 Rdnr 6) und hat über die Selbstablehnungen des
Vorsitzenden Richters K… und des Richters B… durch die verbliebenen geschäftsplanmäßigen Mitglieder des 25. Senats (Richter E… und Richterin k.A.
B…) sowie unter Mitwirkung des dienstjüngsten auf Lebenszeit ernannten Richters
des 24. Senats zu entscheiden. Nach Abschnitt D und F IV a der Geschäftsverteilung ist dieser als regelmäßiger Vertreter berufen.
III.
Besorgnis der Befangenheit (§ 72 Abs 1 MarkenG, § 42 Abs 2 ZPO) ist gegeben,
wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände objektiv Anlass zu der Befürchtung besteht, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit
nicht unparteiisch gegenüber, wobei schon der Anschein der Befangenheit genügt
und es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er
sich selbst für befangen hält (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 72 Rdnr 5). Eine solche Besorgnis der Befangenheit liegt hier vor.
Der Vorsitzende Richter K… hat im Hinblick auf seine vertraglichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin Umstände mitgeteilt, die geeignet sind, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit zu rechtfertigen.
Aus der für die Beurteilung der Frage der Befangenheit maßgeblichen Sicht der
Parteien (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 42 Rdnr 9) könnten diese Umstände die
Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, der Richter wirke auch in eigener
Sache mit und sei nicht unparteilich. Da die Beschwerdegegnerin der Selbstablehnung zustimmt und die Beschwerdeführerin Verständnis für Befürchtungen der
Gegenseite äußert, zeigt auch das Verhalten der Beteiligten, dass objektiv Umstände vorliegen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Es kommt
auch nicht darauf an, ob ein Richter sich selbst für befangen hält (Thomas/Putzo,
aaO, § 48 Rdn 2). Die Erklärung, kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben, ändert daher nichts daran, dass aus Sicht der Parteien die Befürchtung der Parteilichkeit entstehen kann, und die Selbstablehnung daher begründet ist.
Der Erklärung des Richters B… vom 16. Juli 2001 sind ebenfalls Umstände zu
entnehmen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und damit
seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da auch er
als einer der Autoren der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen CD-ROM
vertraglich gebunden ist und mittelbar mit der Beschwerdeführerin in Beziehung
steht. Die Mitwirkung des Richters B… in dem vorliegenden Verfahren kann
deshalb aus der Sicht der Parteien die Befürchtung der Parteilichkeit hervorrufen.
Die Selbstablehnungen sind daher begründet.
Engels
Guth
Bayer
Hu