Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 33 W (pat) 62/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 55 738
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und
Markenamt“) ist gegen die - am 9. April 1998 veröffentlichte - Eintragung der
Marke 397 55 738
für die Waren
DICNET
„Klasse 7: Verpackungsmaschinen;
Klasse 9: elektronische Steuerungen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer“
vom 5. März 1998
auf Grund der für die Waren und Dienstleistungen
„EDV-Anlagen und Telekommunikationssysteme; Analyse und Beratung für die Anschaffung von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen; Installation, Betreuung und Wartung von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen; Entwicklung und Programmierung von Anwendersoftware; Schulung und Betreuung von
Anwendern von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen“
am 17. August 1995 eingetragenen Marke 394 07 731
Diginet
Widerspruch erhoben worden, und zwar beschränkt auf die Waren der Klasse 9
der angegriffenen Marke.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat den Widerspruch durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. Juli 2000 gemäß §§ 9 Abs 2
Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die beiderseitigen Waren seien
zwar teils identisch und teils zumindest hochgradig ähnlich. Der Widerspruchsmarke könne aber nur ein äußerst geringer Schutzumfang zugebilligt werden. Daher genügten bereits geringste Abweichungen der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der schriftbildliche und klangliche Gesamteindruck beider Marken sei deutlich verschieden.
Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde
eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, der Widerspruchsmarke komme zumindest normale Kennzeichnungskraft zu. Die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit lehne
sich an keine dem Verkehr verständliche Angabe an, vielmehr handele es sich um
eine reine Phantasiebezeichnung. Für eine Zergliederung des Phantasiewortes in
die Bestandteile „Digi“ und „net“ bestehe für den Durchschnittsverbraucher kein
Anlaß. Die sich gegenüberstehenden Marken seien wegen ihrer Gemeinsamkeiten
schriftbildlich hochgradig ähnlich und klanglich nahezu identisch.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der Waren „elektronische Steuerungen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer“ anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt konkludent,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie stelle seit Jahrzehnten „elektronische Steuerungen“ her, bei denen es sich nicht um Computer handele. Es liege kein Grund vor, die angegriffene
Marke für „elektronische Steuerungen“ zu löschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre
Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Der Senat muß - insoweit ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - feststellen, daß eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der
jüngeren Marke 397 55 738 „DICNET“ im angegriffenen Umfang und der Widerspruchsmarke „Diginet“ (394 07 731) nicht gegeben ist. Die Markenstelle hat den
Widerspruch somit im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
Da sich der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke richtet, wie die Markenstelle anscheinend übersehen hat, ist der
Beschwerdegegenstand dementsprechend beschränkt.
Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr beruht auf der Würdigung aller in Betracht kommenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der
beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann
unter Umständen ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren
Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922,
923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd;
BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 995, 997
- HONKA).
Die Waren „elektronische Steuerungen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer“ der
angegriffenen Marke und die Waren „EDV-Anlagen und Telekommunikationssysteme“ der Widerspruchsmarke sind teilweise identisch und können im übrigen
sehr ähnlich sein. Einer genaueren Bestimmung des Warenähnlichkeitsgrades
bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Senat hier zu Gunsten der Widersprechenden zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Warenidentität ausgeht.
Der Auffassung der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke besitze bereits
ursprünglich normale Kennzeichnungskraft, vermag auch der Senat allerdings
nicht zu folgen. Vielmehr bewertet der Senat - ebenso wie schon die Markenstelle - die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als äußerst gering (vgl
dazu: BGH MarkenR 2001, 307, 309 f - CompuNet/ComNet). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bezeichnung „Diginet“ - insbesondere hinsichtlich „Telekommunikationssystemen“ - um eine glatt beschreibende Angabe im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Jedenfalls fassen die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie Fachleute, Unternehmen und gewerbliche Betriebe, aber auch das breite Publikum - den Ausdruck „Diginet“ ohne weiteres lediglich als fachsprachlich üblich gebildetes Kurzwort für „digitales Netz“ auf und
sehen darin regelmäßig einen offensichtlich beschreibenden Hinweis. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen ist
(vgl EuGH aaO Ez 25, 26 - Lloyd; EuGH Urteil vom 18. Juni 2002 in der
Rechtssache C-299/99 Philips./.Remington, Ez 63). Das Bestimmungswort „Digi-„
für „digital“ ist in Wortverbindungen schon seit längerer Zeit gebräuchlich und
allgemein geläufig (vgl zB BPatG Mitt 1989, 94, 95 - DIGIPHON; Beschluß des
Senats vom 19. Februar 2002 - 33 W (pat) 328/01 - digiMedia). Anhaltspunkte, die
für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft sprechen könnten, hat die
Widersprechende nicht vorgetragen.
Da der Widerspruchsmarke auf Grund der geringen Kennzeichnungskraft nur ein
sehr eingeschränkter Schutzumfang zukommt, reichte trotz Warenidentität an sich
schon eine kleinere erkennbare Abweichung der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke „DICNET“ hält von der
Widerspruchsmarke „Diginet“ allerdings sogar einen darüber hinausgehend deutlichen Abstand ein.
Schriftbildlich erscheinen die Unterschiede in der Wortmitte - bei Groß- oder Kleinschreibweise gleichermaßen - durchaus auffällig und unübersehbar. Auch klanglich ergeben die abweichende Vokalfolge und Silbenzahl einen markant andersartigen Gesamteindruck (vgl auch zB BGH aaO S 310 - CompuNet/ComNet). Im
übrigen trägt der leicht verständliche und merkfähige Sinngehalt der Widerspruchsmarke „Diginet“, insbesondere ihr Bestandteil „Digi“, dazu bei, Verwechslungen mit der angegriffenen Marke „DICNET“ zu verhindern.
III
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl