Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.08.2002 – 29 W (pat) 286/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. August 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 63 436.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
isdn online
Die Bezeichnung
soll als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen.
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 29. Mai 2000 teilweise zurückgewiesen und zwar
für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten;
maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Betrieb und Vermietung
von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für
Funk- und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung
der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".
Die angemeldete Marke bestehe neben dem Wort "online" aus der allgemein benutzten Fachabkürzung ISDN, die im digitalen Telefonnetz und für zusätzliche
Dienste immer stärkere Verbreitung finde. Bei dem zweiten Bestandteil der Marke
handele es sich ebenfalls um einen zentralen Begriff der Datenverarbeitung und
der Kommunikationssysteme, der auch Laien allgemein bekannt sei. Beide Begriffe seien eingedeutscht und sprachüblich zusammengefügt. Insgesamt bezeichne "isdn online" eine Direktverbindung mittels des digitalen Telefonnetzes
ISDN bzw eine ISDN Verbindung ins Internet. Damit enthalte das angemeldete
Zeichen eine die jeweiligen Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung in
der einen oder anderen Weise unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Ihr fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im wesentlichen
vor, daß außer den einzelnen Bestandteilen vor allem die Gesamtbezeichnung
unterscheidungskräftig sei. Die Abkürzung "isdn" sei den wenigsten Verkehrsbeteiligten als Beschreibung für "Integrated services digital network" bekannt und das
englische Wort "online" habe eine Mehrzahl von Bedeutungen. Der Gesamtbezeichnung könnten diverse deutsche Begrifflichkeiten zugeordnet werden. Sie
existiere weder im Deutschen noch in einer gebräuchlichen Fremdsprache und sei
in der angemeldeten Form völlig unbekannt sowie lexikalisch nicht nachweisbar.
Darüber hinaus habe der Bestandteil "ISDN" Hinweischarakter für die Anmelderin.
ISDN habe sich in den letzten 10 Jahren als eine der wichtigsten Wachstumsgrößen der D… AG entwickelt. So sei die Zahl der
ISDN-Kanäle
bis Ende 1999 auf über 13 Millionen angewachsen. Laut Geschäftsbericht 1999
habe die Anmelderin das stark wachsende T-ISDN Geschäft mit der Vermarktung
attraktiver ISDN-Endgeräte wie den bereits 1998 eingeführten Produktlinien
"T-Easy" und "T-Concept" gefördert und erweitert, so daß zum Jahresende 1999
5,5 Millionen ISDN-Anschlüsse mit mehr als 13,3 Millionen Kanälen von den Kunden der Anmelderin genutzt wurden, was einem Anstieg von 35,8% entspreche.
Während "T-ISDN" für viele geschäftliche Nutzer in Deutschland seit langem der
Standard der Telekommunikation sei, mache der Anteil der privaten Haushalte
mittlerweile 54,8% der T-ISDN Anschlüsse aus. Mit einer Rate von 28% aller ihrer
Telefonkanäle sei die Anmelderin mit großem Abstand weiterhin der weltweit führende ISDN-Netzbetreiber. Zur Untermauerung werde die Durchführung einer
Meinungsbefragung angeboten.
Der Senat hat eine Recherche zur Verwendung der Begriffe "ISDN" und "online"
durchgeführt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
II
Die zulässige Beschwerde ist nach den Feststellungen des Senats unbegründet.
Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG entgegen. Für eine Schutzbegründung nach § 8 Abs 3 MarkenG
fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung zur Durchführung der behaupteten Verkehrsdurchsetzung.
Die angemeldete Marke "isdn online" hat für die Waren und Dienstleistungen der
Teilzurückweisung den im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt:
"Mit ISDN ins Internet bzw mit sonstigen Online-Diensten verbunden" zu werden.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist "ISDN" die allgemein verwendete Fachbezeichnung für ein digitales Telefonnetz, das sowohl für
gewöhnliche Telefongespräche als auch für zusätzliche Dienste genutzt werden
kann. Der Begriff ist als solcher in die deutsche Sprache eingegangen, so daß es
- ebenso wie etwa bei den vergleichbaren Begriffen "UMTS" oder "WAP "- nicht
darauf ankommt, ob die angesprochenen Verkehrskreise im einzelnen wissen,
daß "ISDN" die Abkürzung für "Integrated Services Digital Network" ist, was wörtlich "Dienste integriertes Digitalnetz" bedeutet (vgl Thomas Irlbeck Computer Lexikon, 3. Aufl 1998, 428, DUDEN, Fremdwörterbuch, 6. Aufl 1997, 381).
In gleicher Weise handelt es sich bei dem Bestandteil "online" um einen zentralen
Begriff der EDV und der Telekommunikation, der zunächst in der Bedeutung von
"in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage (von bestimmten Geräten einer Rechenanlage) arbeitend" in die deutsche Sprache eingegangen ist (vgl
Der Duden in 12 Bänden, Bd. 5, 5. Aufl 1990, 550). Nach dem gegenwärtigen
Sprachgebrauch steht bei dem Begriff "online" die Bedeutung von "mit dem Netz,
insbesondere dem Internet verbunden" in Bezug auf Geräte, Zugangskarten und
Dienstleistungen der Telekommunikation bzw der sog. Online-Dienste im Vordergrund (vgl Bergmann/Gerhardt Handbuch der Telekommunikation, S 592; Computer Lexikon Fachwörterbuch Deutsch-Englisch, Microsoft Press, Ausgabe 2002,
S 517).
Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet (vgl hierzu zB 29 W (pat)
380/00 - Global Online; 29 W (pat) 94/00 - Online Mobil). Die beiden Fachbegriffe
"ISDN" und "Online" sind mit Ausnahme der gängigen Kleinschreibung unverändert aneinandergereiht, so daß ihr beschreibender Sinngehalt vollständig erhalten
bleibt. Die neue Gesamtaussage beschreibt damit lediglich: "Mit ISDN ins Internet
bzw online verbunden". Die Verbindung der beiden geläufigen Begriffe ohne jede
grafische oder inhaltliche Änderung weist wie in dem vom EuGH entschiedenen
Fall "Companyline" keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das die angemeldete
Marke in ihrer Gesamtheit geeignet erscheinen läßt, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin insoweit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(vgl EuGH GRUR 2003, 58, 60 zu EuG GRUR Int. 2000, 429 - Companyline).
Damit entbehrt sie jeglicher Unterscheidungskraft und ist auch geeignet, als Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen
der Teilzurückweisung zu dienen.
Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, die der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehen, sind durch den Vortrag der Anmelderin, wonach der Bestandteil "ISDN" für die Anmelderin verkehrsbekannt sei und für sie
Hinweischarakter habe, nicht überwunden. Voraussetzung für die Durchführung
eines Verfahrens zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3
MarkenG ist, daß nach dem schlüssigen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen eine Verkehrsdurchsetzung als möglich erscheint (vgl Althammer/Ströbele
MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 211 aE und vgl dazu auch Richtlinie Markenanmeldungen BlfPMZ 1995, 378, 389).
Diese Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung ist hier nicht gegeben. Die
Angaben zu der großen Zahl von ISDN-Kanälen, ISDN-Basis- und sonstigen
ISDN-Anschlüssen beziehen sich hauptsächlich auf die Kennzeichnungen
"T-ISDN", "T-Easy" und "T-Concept". Bei diesen beruht die Zurechnung in erster
Linie auf dem Bestandteil des "T-", der vom Verkehr auf dem Gebiet der Telekommunikation als Kennzeichen der D… AG aufgefaßt und
verstanden wird, und nicht auf den weiteren, rein beschreibenden Bestandteilen
"ISDN", "Easy" oder "Concept" (vgl hierzu auch 28 W (pat) 129/00 - Schriftzug
"Team Telekom" auf Sportartikeln in magenta/grau). Anhaltspunkte für die Annahme, daß ISDN allein auf die Anmelderin hinweise, sind nicht erkennbar und
umso weniger ersichtlich, als der Fachbegriff "ISDN" ganz allgemein als Bezeichnung für ein digitales Telefonnetz üblich geworden und nachweisbar ist, der von
den verschiedensten Herstellern, Netzbetreibern und Zulieferern als Sachangabe
verwendet wird (vgl zB funkschau 8/2002 vom 19.4.2002, Deckblatt und S 24 Bericht Praxistest von Mobile Solutions "ISDN per Bluetooth. Um ISDN-Funktionen
mit dem Computer zu nutzen, benötigt der Anwender ein ISDN-Kabel....;
ISDN-Leistungsmerkmale, ISDN-Klienten, ISDN-Access-Points etc; Siemens Gigaset 2060isdn-Basisstation, schnurlose digitale DECT-ISDN Systemanlage Euro-
ISDN-Informationsübertragung; EURO-ISDN Telekommunikationsanlage von
tiptel, Swisscom "Installieren Sie Ihren ISDN-Anschluss selbst" in News and Tips
9.2002; funkschau 19/2002, S 30 "ISDN/DSL-Router Integrierte Systeme versus
Einzelgeräte"). Dem steht nicht entgegen, daß das ISDN Netzwerk von der Vorgängerin der Anmelderin entwickelt und 1998 offiziell eingeführt worden ist. Denn
die Deutsche Bundespost hat "ISDN" als Fachbezeichnung, nicht aber als Marke
verwendet oder verwenden können (vgl Th. Irlbeck Computer Lexikon 3. Aufl
1998, 428 Stichwort "ISDN", DUDEN Bd 5 Fremdwörterbuch, 6. Aufl 1997, S 381).
Grabrucker
Pagenberg
Guth
Cl