Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 27 W (pat) 125/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 59 919 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts vom 5. März 2002 wirkungslos
ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 587 527 "VICINI" angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patentamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü