Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.09.2002 – 33 W (pat) 143/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 28 184.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 und vom 15. Februar 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. April 2000 die Wortmarke

Lübecker Weisse

für die Waren der Klasse 19

"Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Kalksandsteine"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung durch

Beschluß vom 2. August 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG

wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses

an einer beschreibenden Angabe sowie die Erinnerung der Anmelderin durch

Beschluß vom 15. Februar 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Mareke vermittele im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren den beschreibenden Sinngehalt, daß diese von weißer

Farbe seien und aus Lübeck stammten. Das Wort "Weisse" sei gedanklich zu ergänzen durch die Gattungsbezeichnung der Waren, nämlich "Baumaterialien".

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben.

Sie trägt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, daß die angemeldete Marke ausschließlich aus einer warenbeschreibenden Angabe bestehe. Kalksandsteine würden nicht mit "Lübecker Weisse" im Sinne einer beschreibenden Angabe bezeichnet. Das Wort "Weisse" gedanklich durch "Baumaterialien" zu ergänzen sei

rechtsfehlerhaft, da es nicht auf irgendwelche hypothetischen Ergänzungen ankomme, sondern auf die Marke als solche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "Lübecker Weisse" hinsichtlich der beanspruchten Waren - entgegen der Beurteilung der Markenstelle

des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht ausschließlich beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen

ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG daher nicht entgegen.

Die angemeldete Marke "Lübecker Weisse" enthält für die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute des Bauwesens, sondern auch das allgemeine

Publikum, insbesondere Heimwerker und Bauherrn - ohne weiteres verständliche

Hinweise auf die geographische Herkunft sowie die Farbeigenschaft der Waren,

insbesondere von Kalksandsteinen.

Jeweils für sich allein betrachtet sind die einzelnen Wortbestandeile "Lübecker"

und "Weisse" als Adjektive zwar rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Denn im geographischen Raum der Stadt Lübeck gibt es tatsächlich einige

Kalksandsteinwerke

(vgl

Internet-Seiten der Firma Bollmann Baustoffe,

23556 Lübeck), und die weiße Farbe der Kalksandsteine - aber auch anderer weißer Baustoffe wie Porenbeton - wird in Produktinformationen und Werbeschriften

von den Anbietern regelmäßig als besonderes ästhetisches Qualitätsmerkmal hervorgehoben (vgl zB Internet-Seiten www.bauen.com, des Vereins Süddeutscher

Kalksandseinwerke e.V., 64625 Bensheim, www.ks-verein-sued.de.HS, der Haniel

Bau-Industrie GmbH).

Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen

und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des

Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können

(vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry). Bei Wortmarken muß ein

etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern

auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von

der Ausdruckweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre

Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH

aaO Ez 40 - Baby-dry).

Demgemäß erscheint die Gesamtheit der Wortfolge "Lübecker Weisse" der Anmeldemarke als Bezeichnung für (weiße) Baustoffe, insbesondere Kalksandsteine,

nicht sprachüblich gebildet. Das von dem Namen der Stadt Lübeck abgeleitete,

gebräuchliche Adjektiv "Lübecker" sowie der Großbuchstabe "W" des nachfolgenden Wortes "Weisse" weisen dem Bestandteil "Weisse", auf den alleine es sich

beziehen muß, nämlich eindeutig den Stellenwert eine Substantivs zu. Das Substantiv "Weiße" oder in der neuen Schreibweise "Weisse" bedeutet bekanntlich

"das Weißsein, weiße Farbe, weißes Aussehen" oder "Mensch mit heller Hautfarbe" und wird auch als Kurzwort für "Weißbier" verwendet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1725). Die Aussage "Lübecker

Weisse" wäre daher für Bier sicher sprachüblich. Sie könnte auch sprachüblich für

ein bestimmtes Weiß als Farbbezeichnung verwendet werden, wenn Lübeck hierfür bekannt wäre (vgl zB siena-rotbraun, magenta-rot, preußisch-blau). Baumaterialien "Lübecker Weisse" zu nennen, wirkt jedoch auch dann ungewöhnlich, wenn

sie, - wie Kalksandsteine - tatsächlich weiß sind, weil fachsprachlich kein Baustoff

einfach nur "der/die Weiße" heißt. Eine gedankliche Ergänzung der Anmeldemarke zu "Lübecker Weisse Baustoffe/Baumaterialien/Kalksandsteine", wie sie die

Markenstelle unterstellt hat, ist markenrechtlich nicht zulässig, da immer von der

angemeldeten Bezeichnung als solcher auszugehen ist und sich eine derartige

Ergänzung auch nicht aufdrängt. Denn die Ergänzung höbe die offensichtlich beabsichtigte Substantivfunktion des Bestandteils "Weisse" auf, so daß die Einheit

der angemeldeten Bezeichnung "Lübecker Weisse" gerade ihre sprachliche Eigentümlichkeit verlöre. Hinsichtlich der beanspruchten Waren stellt die Anmeldemarke somit keine ausschließlich rein beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG dar.

Der angemeldeten Marke "Lübecker Weisse" fehlt auch nicht die nach § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise die ungewöhnliche Aussageform, die eher an ein Weißbier denken

läßt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren durchaus als unternehmenskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmittel auffassen werden.

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Hu