Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.09.2002 – 33 W (pat) 145/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 145/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 399 48 690

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 27. September 1999 für

09: Mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger,

insbesondere Datenträger in Form von Chipkarten zur Überprüfung und Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit einer

digitalen Signatur, zur Kontrolle und Bestätigung der Unversehrtheit der übermittelten Daten und zur eindeutigen Identifikation des Urhebers;

36:

Finanzwesen, Geldgeschäfte

42: Dienstleistungen der Zertifizierung, Autorisierung und Verschlüsselung, insbesondere von Signaturen und Dokumenten

erfolgte Eintragung der Marke 399 48 690

COMKEY

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für

Werbung, Geschäftswesen, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungs- und

Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen

eingetragenen Marke 397 56 955

MON(K)EY.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Widerspruch durch ein Mitglied des Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Trotz

des wegen teilweise vorliegender Dienstleistungsidentität zu fordernden großen

Abstands der Marken - so hat die Markenstelle ausgeführt - hielten sie diesen in

jeder Hinsicht ein. Die wortinterne Einklammerung des Buchstabens "K" in der

Widerspruchsmarke und die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben "C"/"M" stellten

deutliche schriftbildliche Abweichungen dar. Auch in klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken vernehmbar. Dies gelte ohnehin, soweit Verkehrsbeteiligte die Zweideutigkeit der Widerspruchsmarke benennen würden. Ansonsten

stellten die Abweichungen zwischen dem harten, klangstarken Anfangsbuchstaben "C" (gesprochen wie "K") und dem weichen, klangschwachen "M" sowie bei

der Aussprache des ersten Konsonanten ("O" in der jüngeren, als "A" in der Widerspruchsmarke) deutliche Unterschiede dar. Darüber hinaus wirke der Sinngehalt der Widerspruchsmarke einer Verwechselungsgefahr entgegen. Hinzu

komme, dass der Verkehr bei den hier vorliegenden höherwertigen Produkten eingehendere Überlegungen und Prüfungen vornehme. Damit seien die Marken allenfalls "geringfügigst" ähnlich. Angesichts dieses Ähnlichkeitsgrades und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liege daher selbst bei identischen Dienstleistungen keine Verwechselungsgefahr vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß unter Zahlung der Gebühr

eingelegte Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist ausgeblieben. Auch im Verfahren

vor der Markenstelle hat die Widersprechende keine Begründung des Widerspruchs eingereicht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Es besteht

keine Verwechselungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen ab, wobei die verschiedenen für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung zueinander stehen.

Trotz der Identität bei den Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" halten

die beiderseitigen Marken den danach zu fordernden deutlichen Abstand zueinander ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen der

Markenstelle verwiesen werden, die in einer sehr ausführlichen Begründung mit

weitestgehend zutreffenden Erwägungen einen Grad an Ähnlichkeit festgestellt

hat, der auch angesichts einer teilweise vorliegenden Identität der Dienstleistungen nicht mehr ausreicht, um eine rechtlich erhebliche Gefahr von Verwechselungen zu begründen. Der Widerspruch ist damit zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2

MarkenG zurückgewiesen worden. Nachdem die Widersprechende weder ihren

Widerspruch noch die Beschwerde begründet hat, ist auch nicht zu ersehen, inwieweit sie überhaupt Ansatzpunkte für eine Verwechselungsgefahr oder eine Angreifbarkeit des angefochtenen Beschlusses sieht. Weitere Ausführungen erscheinen daher entbehrlich.

Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Winkler

v. Zglinitzki

Kätker

Cl