Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.09.2002 – 33 W (pat) 231/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 34 975.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. August 1999 und vom 27. April 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und

Markenamt“) ist am 26. August 1995 die Wortmarke

SHADOW

für die Waren

„Klasse 1: Chemikalien und chemische Erzeugnisse für die Elektronikindustrie, Kolloide für industrielle Zwecke, Ätzmittel für die Herstellung und Bearbeitung von Erzeugnissen und Einzelteilen der Elektronikindustrie,

Reinigungsmittel zur Anwendung bei Herstellungsverfahren, Mittel zur Verhinderung von Anlaufen und

Oberflächenkorrosion, wässrige Mineralsäuren;

Klasse 3:

Reinigungsmittel, Putz- und Poliermittel, Reinigungsmittel speziell für elektrische und elektronische Geräte

und Bauteile“

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß

vom 5. August 1999 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom

27. April 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, bei der

angemeldeten Marke handele es sich um einen zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriff, den die angesprochenen Verkehrskreise - in

erster Linie der Fachverkehr, aber auch das Laienpublikum - in der Bedeutung

„Schatten“ kennten und hinsichtlich der beanspruchten Waren als beschreibende

Angabe ansähen. Der Begriff „shadow“ oder „Schatten“ bedeute im Radio- und

TV-Bereich „Empfangsloch, Schattenstelle, tote Zone; abschatten, abschirmen“

und insbesondere bei Filmen (Photos, Röntgenbildern) „dunkle Stelle, dunkler

Fleck, dunkler Schatten“. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren werde

der Verkehr die Bezeichnung „SHADOW“ nur als Bestimmungsangabe auffassen,

daß die Waren geeignet seien „Schatten“ - also dunkle Flecken - auf der Oberfläche von Bauteilen etc. zu beseitigen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben.

Sie trägt im wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke „SHADOW“ handele

es sich um keine beschreibende Angabe. Die Interpretation der Markenstelle beruhe auf einer umständlichen mehrstufig analysierenden Betrachtungsweise, die

aus einer denkbaren Assoziationsmöglichkeit realitätsfern eine Beschaffenheitsangabe ableite. Der Verbraucher werde den Begriff „SHADOW“ nicht im Sinne von

“Fleck“ verstehen. Es gebe keine Feststellungen oder Hinweise, daß die Bezeichnung „SHADOW“ auf dem angemeldeten Warengebiet beschreibend verwendet

werden könne. Sie besitze in diesem speziellen Zusammenhang auch keinen

beschreibenden Sinn. Im übrigen werde als starkes Indiz für die Schutzfähigkeit

auf die Eintragung der Marke in den Vereinigten Staaten von Amerika (Reg. No.

1 910 943) und in Großbritannien (Reg. No. 2027588) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung „SHADOW“ hinsichtlich

der beanspruchten Waren für nicht rein beschreibend und - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - für unterscheidungskräftig. Absolute Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33

Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

Der englische Begriff „shadow“ bedeutet „Schatten“ und wird vom deutschen Verkehr regelmäßig in erster Linie im Sinne einer „dunkleren Fläche, die von einer

Lichtquelle nicht unmittelbar getroffen wird“ verstanden (vgl Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Auflage 1999, S 1515; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1306).

Im Kontext bestimmter Sachbezüge

- insbesondere

in

idiomatischen Wendungen -

tritt der Ausdruck „shadow“

- ähnlich wie der deutsche Begriff „Schatten“ - jedoch auch in verschiedenen

übertragenen Bedeutungen auf, wie beispielsweise „Dämmerung, Dunkelheit,

Düsterkeit; Spur, Kleinigkeit, Andeutung; Verfolger, Spion; Schemen, Gespenst,

Phantom; Schutz, Schirm; düstere Stimmung, Verstimmung, Trübung“ (vgl R. v.

Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd II, 1990, S 643 f; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Teil I Englisch-Deutsch, 2. Bd, 6. Auflage 1981, S 1282 f). Auf naturwissenschaftlichen und technischen Fachgebieten hat der Senat den Begriff „shadow“

lediglich im Bereich der Funktechnik (Radio, Fernsehen, Radar) im Sinne von

„Funkschatten, tote Zone, Empfangsloch“ sowie im Bereich der Filmtechnik im

Sinne von „dunkle Stelle, dunkler Fleck“ ermitteln können (vgl R. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd II Englisch-Deutsch, 6. Auflage, 2000, S 1203;

Die Sprache unserer Zeit, aaO, S 644). Eine Benutzung des Ausdrucks „shadow“

für die hier angemeldeten Waren vermochte der Senat nicht aufzufinden.

Bei Reinigungsmitteln, Putz- und Poliermitteln, Anlaufschutz- oder Korrosionsschutzmitteln, Ätzmitteln oä spricht man normalerweise auch nicht davon, daß

„Schatten“ entfernt, verhindert oder erzeugt werden sollen. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise - weitgehend Fachleute, teilweise auch das allgemeine

Publikum - die angemeldete Bezeichnung „SHADOW“ im Zusammenhang mit einzelnen speziellen Produkten der beanspruchten Waren möglicherweise als beschreibenden Hinweis etwa im Sinne von „dunkle Stelle, Fleck, Trübung“ auffassen können, wird ihnen der Ausdruck „SHADOW“ aber demnach jedenfalls nicht

sprachüblich, sondern ungewöhnlich erscheinen.

Dies reicht bereits zur Schutzfähigkeit der Anmeldemarke aus. Denn unter die

Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen nur solche Zeichen und Angaben,

die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch

Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl EuGH

GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry). Jede erkennbare Abweichung von der

Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Waren oder Dienstleistung oder ihre wesentlichen

Merkmale verwendet wird, ist geeignet, die für die Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH aaO Ez 40 - Baby-dry).

Kätker

v. Zglinitzki

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzki

Cl