Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.09.2002 – 29 W (pat) 77/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 32 031.0

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die zur Kennzeichnung der Dienstleistung "Telekommunikation" angemeldete

Wortmarke

"Simlock"

ist am 31. Mai 2000 unter der Nummer 300 32 031 in das Markenregister eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4.des Deutschen Patent- und Markenamts

hat dem Löschungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 18. Januar 2002

stattgegeben und die Marke wegen absoluter Eintragungshindernisse gelöscht.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff "Simlock" sei im Bereich der Telekommunikation unmittelbar beschreibend, und zwar nicht nur für die Vorrichtung,

die ein Mobiltelefon an das Netz eines bestimmten Anbieters zeitlich begrenzt

binde, sondern auch für das Dienstleistungsverhältnis zwischen Verbraucher und

Anbieter, weil diese Bindung gegen Bezahlung aufgehoben werden könne.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Markeninhaberin geltend,

die Bezeichnung "Simlock" besitze Phantasiecharakter. Die Abkürzung "SIM" bezeichne auf dem Gebiet der Telekommunikation ein Modul (Chip) zur Feststellung

der Identität eines Nutzers. "Lock" bedeute (Tür-) Schloß, Verschluß-, Halte-,

Sperrvorrichtung oder zuschließen, verschließen oder versperren. Damit enthalte

das Markenwort einen unlogischen Sinn, da es eine Anordnung oder ein Verfahren bezeichne, das die Identifizierung eines Teilnehmers verhindere. Im übrigen

sei "Simlock" mehrdeutig, da eine weitere Marke "Simlock" zur Kennzeichnung

von Vorrichtungen für die Befestigung von SIM-Karten in Handys eingetragen sei.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluß des deutschen Patent- und Markenamts vom

18. Januar 2002 aufzuheben und den Antrag auf Löschung der

Wortmarke 300 32 031 "Simlock" zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenabteilung die Marke

"Simlock" zu Recht gelöscht hat. "Simlock" war im Zeitpunkt der Eintragung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und ist es zwischenzeitlich auch nicht

geworden (§§ 50,54, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei

nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es

ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei

der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh

jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die

verfahrensgegenständliche Marke nicht schutzfähig, da „Simlock“ bezüglich der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Sachhinweis ist.

Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das Zeichen aus

der englischsprachigen Abkürzung „SIM“ für „Subscriber Identification Module“

und dem ebenfalls aus dem Englischen stammenden Wort „lock“ für „Schloß, Verschlussvorrichtung“. Es kommt nicht darauf an, ob die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise die Bedeutung der wörtlichen Übersetzung des angemeldeten

Zeichens kennen oder nicht, denn "Simlock" hat sich im Zusammenhang mit Mobilfunkangeboten verschiedener Betreiber zu einem den angesprochenen Kreisen

geläufigen Fachbegriff entwickelt, wie die Markenabteilung bereits zutreffend

nachgewiesen hat. Ausgehend von den in Mobiltelefonen verwendeten SIM-

Karten, nämlich Chips, auf denen die ID-Nummer des Kunden und sonstige Daten

gespeichert sind, bedeutet das Markenwort, dass ein – regelmäßig preislich

subventioniertes - Mobiltelefon mittels eines Codes auf der SIM-Karte, des

sogenannten "Simlock" vom Anbieter und Netzbetreiber derart gesperrt ist, daß es

für einen begrenzten Zeitraum nur in seinem Netz benutzt werden kann. Vor

Zeitablauf kann die Sperre gelöst werden, wenn der Nutzer einen bestimmten

Geldbetrag bezahlt (vgl. z.B. die Hinweise auf den Websites www. alexsinclaire.de zum Stichwort Handy: „Was ist ein Simlock?“ oder home. arcor.de

„Was ist Simlock?“). Dem Nutzer ist beim Erwerb eines regelmäßig weit unter

Preis angebotenen Handy’s bewusst, dass das Interesse des Anbieters nicht im

Vertrieb des Mobiltelefons liegt, sondern im Verkauf der Telefondienstleistung.

Das „Simlock“ wird eingesetzt, um den Kunden an seine Telefondienstleistung zu

binden und so „Kundentreue“ zu gewährleisten. Dies ist eine spezielle vertragliche

Gestaltung, unter der die hier allgemein beanspruchte Dienstleistung

„Telekommunikation" im Bereich Mobilfunk erbracht wird.

Auch wenn der Begriff „Simlock“ von einem Hardware-Hersteller für einen Adapter

verwendet wird, der bei größenmäßig nicht passenden SIM-Karten einen ungestörten Kontakt gewährleisten soll, steht die oben dargestellte Bedeutung auf dem

hier beanspruchten Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen eindeutig im

Vordergrund. Die Abnehmer werden „Simlock“ dementsprechend stets nur in diesem Sinn verstehen und nicht als Herkunftshinweise auf einen bestimmten Anbieter ansehen.

Das Eintragungshindernis bezieht sich auf die gesamte Klasse 38, auch wenn die

obigen Ausführungen speziell nur Mobilfunkdienstleistungen betreffen. Der Anmelderin, die mit „Telekommunikation“ einen Oberbegriff beansprucht, steht es

nämlich frei, welchen Teil der diesem unterfallenden Dienstleistungen sie später

benutzt, so dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nicht bei dem Oberbegriff

stehen bleiben darf (vgl. BGH WRP 2002, 91 ff – AC).

Ein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen

(§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG), liegt nicht vor.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl