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BPatG Beschluss vom 10.09.2002 – 33 W (pat) 57/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 20 737.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 10. September 2002 unter Mitwirkung des Richters

v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. Januar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. März 2000 die Wortmarke

Clone & Test!

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

3. Januar 2002 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die als Marke angemeldete

Wortfolge "Clone & Test!" in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck bringe, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem Kopieren und Testen von Programmen dienten. "Clone" sei auf dem Gebiet der Software ein geläufiger Fachausdruck für das Kopieren von Datenverarbeitungsprogrammen.

Gegen diese Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Das Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat sie eingeschränkt und wie folgt

gefaßt:

"Klasse 9: Software, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich Personalwirtschafts-Programme;

Klasse 35: Unternehmensberatung auf dem Gebiet der Software,

Datenverarbeitung und

Informationstechnologie

jeweils betreffend Personalwirtschaft;

Klase 42:

Erstellung und Implementierung von Personalwirtschafts-Programmen für die Datenverarbeitung".

Sie trägt vor, es werde keine allgemeine Software beansprucht, sondern ausschließlich Personalwirtschaftssoftware, die nicht dem Kopieren anderer Programme diene. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42.

Zumindest eine Unschärfe könne dem Slogan nicht abgesprochen werden. Bei

dem Begriff "Clone" denke man zunächst an dessen Bedeutung "künstliches Erzeugen eines Lebewesens durch genetische Manipulation". Erst danach würden

möglicherweise andere Bedeutungen wahrgenommen. Die Wortfolge sei kurz,

griffig und prägnant, sodaß sie sich ohne weiteres im Bewußtsein der angesprochenen Verkehrskreise einprägen werde; eine Verwendung im geschäftlichen

Verkehr sei nicht nachweisbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "Clone & Test!" im Zusammenhang mit den

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Beurteilung der

Markenstelle des Patentamts für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG

stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH WRP 2001,

1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen wie der hier angemeldeten "Clone &

Test!". Denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von

Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test it). Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar

häufig eine beschreibende Werbeaussage annehmen; dies schließt aber eine

Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu

prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat

oder ob ihr über diesen hinaus eine wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Während bei

Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft

auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz

einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der

Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH

MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best;

GRUR 2000, 720 - Unter uns).

Die als Marke angemeldete Wortfolge "Clone & Test!" werden die angesprochenen Kreise, im wesentlichen ein Fachpublikum aus dem Personalbereich, in der

Regel als einen Werbespruch auffassen, weil er kurz, einprägsam und prägnant

zwei ohne weiteres verständliche Aufforderungen enthält. Dies allein reicht nach

Ansicht des Senats zur Anerkennung der Unterscheidungskraft jedoch noch nicht

aus. Denn kurze, prägnante und sprachlich kreativ formulierte Aussagen sind als

übliche Stilmittel allgemein so geläufig, daß der Verkehr nicht schon eine solche

Ausdrucksweise als unternehmenskennzeichnend eigenartiges Unterscheidungsmittel auffassen wird (vgl zB BPatGE 43, 253 ff - Energie mit Esprit).

Der angemeldete Werbeslogan besitzt jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft, weil er keinen eindeutig beschreibenden Sinngehalt erkennen läßt, sondern

bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, mehrdeutig und interpretationsbedürftig erscheint. Zwar ist die nächstliegende wörtliche Übersetzung

der durch das "&"-Zeichen verbundenen Imperative mit "klone und teste!" (vgl

PONS COLLINS Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1997, S 1011 bzw 1623) den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. Es handelt sich um

einfache englische Verben, die mit den entsprechenden deutschen Wörtern eng

verwandt sind.

Eine unmittelbar beschreibende sachliche Aussage im Hinblick auf die nunmehr

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermag der Senat der Anmeldemarke nicht zu entnehmen. Der biotechnologische Begriff des "Klonens" liegt

auf dem engen Gebiet des Personalwirtschaftswesens nicht nahe. Aber auch soweit die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Clone" aus dem Gebiet des

Computerwesens kennen bezeichnet "Clone" einen Hardware-Nachbau oder eine

Software-Kopie, wird aber auch als Verb im Sinne von „kopieren, nachbauen“

verwendet (vgl Irlbeck, Computer-Lexikon, 4. Auflage 2001, S 163; R. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd II Englisch-Deutsch, 6. Auflage 2000, S 222;

Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2002, S 405) erschließt sich kein

beschreibender Begriffsinhalt des Gesamtzeichens. Unklar bleibt jedenfalls, was

gemäß der in dem Slogan enthaltenen Aufforderung "geklont" und "getestet" werden soll. Die Anweisung, die angebotene oder fremde Software zu klonen, also zu

kopieren, erscheint wirtschaftlich sehr ungewöhnlich. Bei der Aufforderung zum

Test bleibt offen, ob die Software oder die Dienstleistungen selbst oder mit Hilfe

der Software oder der Dienstleistungen spezielle Sachverhalte der Personalwirtschaft oder Personen hinsichtlich irgendeiner Eignung getestet werden sollen. Ein

sachlich ohne weiteres verständlicher Bezug der angemeldeten Gesamtbezeichnung zu dem Sachgebiet der Personalwirtschaft ist somit nicht feststellbar.

2.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch

dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist,

eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366

- Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortfolge "Clone & Test!" nicht

umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im

Zusammenhang mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung

als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß

im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Kätker

Cl