Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 33 W (pat) 233/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 61 642

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als

Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Februar 2000 und vom 8. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 61 642

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 36 638 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 16. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke 398 61 642 und der Widerspruchsmarke 396 36 638 gemäß

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

8. Mai 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Kätker

Cl