Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 33 W (pat) 233/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 61 642
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als
Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Februar 2000 und vom 8. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 61 642
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 36 638 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 16. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke 398 61 642 und der Widerspruchsmarke 396 36 638 gemäß
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
8. Mai 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Kätker
Cl