Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 33 W (pat) 361/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 09 688 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als
Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Oktober 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 09 688 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 396 13 003 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke 399 09 688 und der Widerspruchsmarke 396 13 003 gemäß
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Kätker
Ko