Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 01.10.2002 – 33 W (pat) 224/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 40 945

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 396 40 945 im Wege der

Teillöschung folgende Fassung:

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche

und industrielle Forschung".

2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. April 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke 396 40 945 aufgrund der

Widersprüche aus den Marken 1 114 308 und 2 021 041

angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 17. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke 396 40 945 und den Widerspruchsmarken 1 114 308 und

2 021 041 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt und die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1

ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Auch die von der Markeninhaberin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht veranlaßt, denn die Beschwerde war nicht durch einen Verfahrensfehler des Patent- und Markenamts bedingt. Vielmehr sollte sie den Eintritt der

Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses hinauszögern, sodass eine Rückzahlung nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht

kommt.

Winkler

v. Zglinitzki

Kätker

Ju