Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.10.2002 – 33 W (pat) 207/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 74 850.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

Website - Effizienzer

für die Dienstleistungen

„Werbung (Klasse 35); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)“

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. April 2002 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 5. Februar 2002 gemäß §§ 37, 8

Abs 2 Nr 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war

ausgeführt worden, daß die angemeldete Wortkombination einen eindeutigen und

unmittelbar beschreibenden Sinngehalt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen dahingehend enthalte, daß diese die Verbesserung/Optimierung von

Internetpräsentationen zum Inhalt hätten.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß der Begriff „Webseite - Effizienzer“ eine nicht sprachüblich gebildete Wortneuschöpfung sei. Die Marke enthalte lediglich den assoziativen Hinweis auf die Verbesserung von etwas, das im weitesten Sinn mit „homepages“,

„websites“, „Internetseiten“ oder schlicht dem Internet als neuem Medien zu tun

habe. Die hinter dem Begriff „Effizienzer“ stehende Dienstleistung wäre das „effizienzieren“, in Anlehnung an den englischen Ausdruck müßte die Dienstleistung

„effizienzing“ heißen. Das hier verwendete Wort stelle keinen geläufigen Begriff im

Bereich der Computerfachsprache dar und sei auch nicht eingedeutscht. Die

Wortkombination sei „auf den ersten Blick“ unterscheidungskräftig.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 12. August 2002 unter

Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf die Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle

des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG

zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen auch einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen „Website“ und „Effizienzer“

zusammen. Unter dem im Deutschen gebräuchlichen Begriff „Website“ versteht

man dabei die Gesamtheit der hinter einer Adresse stehenden Seiten im Internet

(vgl auch BPatGE 29 W (pat) 276/00 - Website-on-Call).

Das zweite Markenwort „Effizienzer“ ist zwar lexikalisch noch nicht belegbar, aber

eng mit den deutschen Begriffen „Effizienz/effizient“ bzw den englischen Wörtern

„Efficiency/efficient“ verwandt. Auch der von der Anmelderin gewählte Begriff „Effizienzer“ konnte vom Senat im Rahmen einer Internetrecherche mehrfach nachgewiesen werden. Beispielsweise auf der Internetseite www.online-favoriten.de

wird der Begriff „Telefon-Effizienzer“ in beschreibender Weise verwendet (auf

dieser Internetseite können Informationen rund um das Thema „Telefon“ gefunden

werden). Die Werbeagentur Jung von Matt (www.jungvonmatt.de) gebraucht den

Begriff „Effizienzer“ als eine Art von „Berufsbezeichnung“. Auf der Internetseite

www.sibotec.de wird als „Effizienzer“ ein Update für ein Computerprogramm bezeichnet.

Zu berücksichtigen ist zwar, wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden

Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten

Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es bringt

ohne weiteres klar verständlich zum Ausdruck, daß die Anmelderin bei den

Dienstleistungen der Klasse 42 die Verbesserung von Internetseiten anbietet, bzw

daß die „Werbung“ (Klasse 35) diese Leistungen zum Gegenstand hat. Eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke liegt somit nicht vor.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem

beschreibenden Gesamtbegriff „Website - Effizienzer“, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl