Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.10.2002 – 33 W (pat) 207/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 74 850.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
Website - Effizienzer
für die Dienstleistungen
„Werbung (Klasse 35); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)“
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. April 2002 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 5. Februar 2002 gemäß §§ 37, 8
Abs 2 Nr 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war
ausgeführt worden, daß die angemeldete Wortkombination einen eindeutigen und
unmittelbar beschreibenden Sinngehalt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen dahingehend enthalte, daß diese die Verbesserung/Optimierung von
Internetpräsentationen zum Inhalt hätten.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß der Begriff „Webseite - Effizienzer“ eine nicht sprachüblich gebildete Wortneuschöpfung sei. Die Marke enthalte lediglich den assoziativen Hinweis auf die Verbesserung von etwas, das im weitesten Sinn mit „homepages“,
„websites“, „Internetseiten“ oder schlicht dem Internet als neuem Medien zu tun
habe. Die hinter dem Begriff „Effizienzer“ stehende Dienstleistung wäre das „effizienzieren“, in Anlehnung an den englischen Ausdruck müßte die Dienstleistung
„effizienzing“ heißen. Das hier verwendete Wort stelle keinen geläufigen Begriff im
Bereich der Computerfachsprache dar und sei auch nicht eingedeutscht. Die
Wortkombination sei „auf den ersten Blick“ unterscheidungskräftig.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 12. August 2002 unter
Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf die Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle
des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen auch einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen „Website“ und „Effizienzer“
zusammen. Unter dem im Deutschen gebräuchlichen Begriff „Website“ versteht
man dabei die Gesamtheit der hinter einer Adresse stehenden Seiten im Internet
(vgl auch BPatGE 29 W (pat) 276/00 - Website-on-Call).
Das zweite Markenwort „Effizienzer“ ist zwar lexikalisch noch nicht belegbar, aber
eng mit den deutschen Begriffen „Effizienz/effizient“ bzw den englischen Wörtern
„Efficiency/efficient“ verwandt. Auch der von der Anmelderin gewählte Begriff „Effizienzer“ konnte vom Senat im Rahmen einer Internetrecherche mehrfach nachgewiesen werden. Beispielsweise auf der Internetseite www.online-favoriten.de
wird der Begriff „Telefon-Effizienzer“ in beschreibender Weise verwendet (auf
dieser Internetseite können Informationen rund um das Thema „Telefon“ gefunden
werden). Die Werbeagentur Jung von Matt (www.jungvonmatt.de) gebraucht den
Begriff „Effizienzer“ als eine Art von „Berufsbezeichnung“. Auf der Internetseite
www.sibotec.de wird als „Effizienzer“ ein Update für ein Computerprogramm bezeichnet.
Zu berücksichtigen ist zwar, wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden
Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten
Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es bringt
ohne weiteres klar verständlich zum Ausdruck, daß die Anmelderin bei den
Dienstleistungen der Klasse 42 die Verbesserung von Internetseiten anbietet, bzw
daß die „Werbung“ (Klasse 35) diese Leistungen zum Gegenstand hat. Eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke liegt somit nicht vor.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem
beschreibenden Gesamtbegriff „Website - Effizienzer“, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl