Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 29 W (pat) 276/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 72 562.8
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
Gründe§
I.
Die Wortmarke
"Website-on-Call"
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 in das
Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 26. April 2000 teilweise, nämlich für die Waren und
Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten;
maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus
Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und
Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation",
zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke sei für diese angemeldeten Waren und Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Als "Website"
bezeichne man ein zusammengehöriges Angebot im Internet, besonders im World
Wide Web, dem graphischen Teil des Internets. Die Bedeutung von "on Call" sei
"auf Telefonanruf", was für den angesprochenen deutschen Verkehr aus existierenden Begriffen wie "call-by-call" ohne weiteres erkennbar sei. Die weitere Bedeutung "auf Abruf", die in dieselbe Richtung gehe, trete in Verbindung mit den
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zurück. Der angemeldete Begriff
sei sprachüblich - ähnlich wie "music-on-demand" - gebildet. Die englische Sprache sei auf dem Gebiet der angemeldeten Waren und Dienstleistungen werbeüblich. Insgesamt weise der angemeldete Begriff darum für den Verkehr erkennbar
darauf hin, daß ein über das Internet verbreitetes Informationsangebot durch einen
Telefonanruf erreichbar bzw. abrufbar sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise könne der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Es handele sich um ein Phantasiewort,
das der deutsche Verkehr, der Zeichen nicht analysiere, nicht in seinen Einzelbestandteilen erkenne. Auch seien die Wörter, aus denen sich die Marke zusammensetze, nach den vom Bundesgerichtshof angelegten Maßstäben nicht gebräuchliche Wörter der Alltagssprache oder einer gebräuchlichen Fremdsprache.
Der Wortbestandteile "Call" und "on" seien darüber hinaus vieldeutig und wiesen
keinen faßbaren Begriffsgehalt auf. Die Marke in ihrer Gesamtheit stelle weder in
der englischen Sprache noch in der deutschen Übersetzung eine hinreichend
klare Sachangabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dar, sondern
könne höchstens ungenaue Assoziationen auslösen, so daß auch ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der angemeldeten Waren
und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls
für sämtliche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortneuschöpfung dar, die als beschreibende Angabe für viele der zurückgewiesenen Dienstleistungen dienen kann,
von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen
insoweit als
rein
beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der
Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuchlich.
Entgegen der Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch
nicht belegbare Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen
(bzw. nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind
und einen ohne weiteres verständlichen,
für die
jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR
1996, 771 "THE HOME DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH
GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE
37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m. Nachw.). Dies ist hier der Fall. Wie bereits die Markenstelle belegt hat und auch allgemein bekannt ist, ist die Wortzusammensetzung "Website" ein zentraler Begriff des Internets und findet sich
in allgemeinen deutschen Lexika. Sie bezeichnet ein über das Internet verbreitetes Bündel von Informationen bzw. eine Gruppe mehrerer zusammengehöriger Dokumente im World Wide Web, d.h. die Gesamtheit der hinter einer
Adresse stehenden Seiten im WWW bzw. im Internet (vgl. Duden, Das große
Fremdwörterbuch 2. Aufl.; Linke, Winkler, Das M&T Computer-Lexikon, Markt
& Technik Buch- und Software-Verlag GmbH; Schulze, Lexikon Computerwissen, Rowohlt Taschenbuch Verlag, 2000; jeweils Sichwort "Website" bzw.
"web-site"). Der weitere Bestandteil "on call" entstammt ursprünglich der englischen Sprache, ist auch in Deutschland in der Bedeutung "auf Abruf" gebräuchlich und wird von breiten Verkehrskreisen nicht zuletzt deshalb verstanden, weil "call" in vielen Begriffen der deutschen Umgangssprache wie "call by
call, Call Center, Calling Card" vorkommt und sogar der Begriff "on call" in der
deutschen Sprache existiert (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl; Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl., Stichwörter "on call" und "call"). Insgesamt weist - wie die Markenstelle ebenfalls
ausgeführt hat -, die angemeldete Wortzusammensetzung deshalb sprachüblich darauf hin, daß Internetseiten durch einen Telefonanruf erreichbar bzw.
abrufbar sind oder zum Abruf bereit stehen, was etwa auch an die vielfältigen
Möglichkeiten der modernen Telekommunikation (WAP, UMTS) denken läßt,
die die Unterschiede zwischen Computer und Telephon weitgehend aufhebt
und dem Mobiltelephon oder sonstigen Telekommunikationsgeräten Internetabfragen usw. erschließt (s. dazu auch "E-Tel" 29 W (pat) 97/99, "Cash &
Phone" 29 W (pat) 13/99,
"ComfortCall" 29 W (pat) 247/00;
"CombiCall"
Anders als die Anmelderin meint, handelt es sich nicht um eine Wortneubildung mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die o.g. Bedeutung der
sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängt sich vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Es handelt
sich zum einen um Dienstleistungen, für die die Marke als unmittelbar beschreibende Angabe dienen kann. Der Begriff der "Telekommunikation" stellt
einen Oberbegriff dar, unter den die Bereitstellung von Websites auf Abruf
fällt. Für "Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation" und "Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" weist die angemeldete Wortzusammensetzung damit darauf hin, daß
die Dienstleistungen Websites auf Abruf zum Gegenstand haben, und beschreibt damit die Art der Dienstleistungen. Gegenstand von "Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung" können Programme zur Erstellung
und zum Abruf von Websites sein, wie sie sich derzeit schon im Handel befinden; "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten,
Nachrichten und Informationen" können über Websites, die abgerufen werden,
zur Verfügung gestellt werden. Ein Beispiel hierfür sind z.B. Websites, die aktuelle Börsenkurse oder einen Nachrichtenticker enthalten und die gezielte
Suche nach Kursen bestimmter Aktien und Nachrichten oder Analysen in Bezug auf bestimmte Wertpapiere erlauben. Auch die übrigen angemeldeten
Waren und Dienstleistungen können dazu dienen, Websites abzurufen oder
Websites auf Abruf zur Verfügung zu stellen bzw. können die Erstellung oder
das Zur-Verfügung-Stellen von Websites zum Gegenstand haben. Indessen
liegen aber solche konkret beschreibenden Zusammenhänge insbesondere
für "Elektrische, elektronische, Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in
Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" und "Druckereierzeugnisse" nicht ganz so nahe, so daß es fraglich sein kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Dienstleistungen und Waren
vorliegt, und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche von der Markenstelle
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um einen
verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache,
der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169,
1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist hier der Fall. Wie
oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf
die Beschaffenheit oder Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte
Eigenschaft aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt
wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für
sämtliche Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis
auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Waren und
Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil
zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein sehr enger sachlicher
Bezug besteht. So kann der Gegenstand von Druckereierzeugnissen sowie
Lehr- und Unterrichtsmitteln die Erstellung von abrufbaren Websites sein.
Ebenso kann "Werbung; Finanzwesen; Immobilienwesen" über Websites erfolgen; "Geschäftsführung" kann Websites auf Abruf zum Gegenstand haben,
wie sie etwa Provider zur Verfügung stellen. Auch werden zur Erstellung, Bereithaltung und zum Abruf von Websites elektronische und technische Apparate, Geräte, Computer und Zubehör (so etwa EDV-Anlagen, Telekommunikationseinrichtungen und -Endgeräte, Modems, Kabel usw.) benötigt, selbst
wenn dies in der Regel keine ganz speziellen Eigenschaften dieser Apparate
und Geräte erfordern mag. Deshalb wird der Verkehr der Marke eine beschreibende Bedeutung entnehmen. Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist
der Werbesprache und umfassenderen Oberbegriffen wie dem hier angemeldeten immanent (vgl. BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt").
3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
die markenrechtliche Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und
Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so
geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt) schutzunfähig. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht
anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu
beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH
GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl