Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 27 W (pat) 115/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angemeldete Marke K 57 254/9 Wz

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 165 660 versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung teilweise versagt.

Hiergegen hat der Anmelder der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264

"Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Ko