Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 144/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 35 782 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 399 35 782 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 398 55 424 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 26. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen
der angegriffenen Marke 399 35 782 und der Widerspruchsmarke 398 55 424
gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Das Verfahren über den weiteren Widerspruch
aus der Marke 398 55 425 hat sie im Umfang der Entscheidung über die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke ausgesetzt.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der
Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den og Marken
zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl