Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 144/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 35 782 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke 399 35 782 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 398 55 424 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 26. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen

der angegriffenen Marke 399 35 782 und der Widerspruchsmarke 398 55 424

gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Das Verfahren über den weiteren Widerspruch

aus der Marke 398 55 425 hat sie im Umfang der Entscheidung über die teilweise

Löschung der angegriffenen Marke ausgesetzt.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den og Marken

zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl