Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 167/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 20 575
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Februar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 20 575 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 395 43 635 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 22. Juli 1998 zunächst der Widerspruch aus
der Marke 395 43 635 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß
vom 22. Februar 2001 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl