Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 242/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 10 047

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richers v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke 397 10 047 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

620 409 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts die

teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke 397 10 047 und der Widerspruchsmarke 620 409 gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Cl