Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 242/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 10 047
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richers v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke 397 10 047 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
620 409 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die
teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke 397 10 047 und der Widerspruchsmarke 620 409 gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Cl