Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.10.2002 – 27 W (pat) 279/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 43 708

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie des Richters Dr. van Raden und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 1999 und 29. Mai 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 169 237 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 19. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

29. Mai 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen, nachdem die Markeninhaberin das Warenverzeichnis beschränkt und neu

gefaßt hat.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Dr. van Raden