Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 24 W (pat) 115/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 15 680
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 18. September 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts dem auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützten
Antrag, die Marke 396 15 680 "Bawa-Super" zu löschen, stattgegeben und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil die Markeninhaberin bei der
Anmeldung bösgläubig gewesen sei.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Insolvenzverwalter der Löschungsantragstellerin hat den
Löschungsantrag mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 zurückgenommen.
Die Rücknahme eines auf Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG gestützten
Löschungsantrages ist im kontradiktorischen Verfahren ebenso wie die Rücknahme eines Widerspruchs in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (BGH
GRUR 1977, 664 "Churrasco"; BGH BlPMZ 1987, 399). Der angefochtene
Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos
Die in der "Puma" Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 818) aufgeführten Gründe für die Heranziehung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO in Fällen der Rücknahme von Widersprüchen lassen sich ohne weiteres auf Fälle der vorliegenden
Art übertragen, da auch die Rücknahme des Löschungsantrages dem Verfahren
die Grundlage entzieht (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 54 Rdn 5).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58; BPatGE 43, 96, 97).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß
(§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Ströbele
Hacker
Guth
Cl