Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 8 W (pat) 51/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 54 125.5-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. agr. Huber

und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 196 54 125.5-12 mit der Bezeichnung „Zahnrad-Getriebe

mit minimalem Gesamtumkehrspiel“ ist am 23. Dezember 1996 beim Patentamt

eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F 16 H im Rahmen einer

Anhörung mit Beschluß vom 9. März 1999 zurückgewiesen worden, weil ihr

Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die folgenden Druckschriften in

Betracht gezogen worden:

1.

2.

3.

4.

DE 195 15 146 A1

STRACH, Lothar: Zahnradgetriebe mit flächiger statt linienförmiger Kraftübertragung. In: antriebstechnik, 1996, Jg. 35,

Nr. 11, Seiten 46 bis 49;

DD 32 170

BRONSTEIN, I.N. und SEMENDJAJEW, K.A.: Taschenbuch

der Mathematik, 18. Auflage, Thun: Verlag Harri Deutsch,

1979, Seiten 88 - 92

5.

DE 196 01 103 A1.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder mit Schriftsatz vom

3. Mai 1999 Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder beantragt gemäß Seite 7, letzter Absatz des o.g. Schriftsatzes „die

Aufhebung der Zurückweisung“, was im Wege der Auslegung als Aufhebung der

patentamtlichen Entscheidung und Erteilung eines Patents auf der Grundlage der

geltenden Unterlagen zu verstehen ist.

In diesem und weiteren Schriftsätzen trägt der Anmelder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, dass der Anmeldungsgegenstand durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.

Nachdem im Beschwerdeverfahren jedoch keine neuen Unterlagen vorgelegt wurden, gelten diejenigen Unterlagen, welche in der Anhörung vor dem Patentamt am

9. März 1999 Grundlage des damaligen Antrags auf Patenterteilung gebildet hatten. Dies sind im einzelnen die folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 2 - 4, eingegangen am 22. Februar 1999,

Patentanspruch 1, eingegangen am 22. Februar 1999 mit

Änderungen vom 9.3.1999,

Beschreibung Seite 1 - 8, eingegangen am 22. Februar 1999,

Zeichnung Figur 1, eingegangen am 22. Februar 1999.

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Ansprüche 1, 2 und 4 wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

Der geltende Anspruch 3 lautet:

„Zahnradgetriebe nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass

die

spiegelbildliche Flächenanlage

erfolgt mittels

vorgegebener genau tolerierter Hohlrad-Zahnwinkel und kleinerer,

genau berechneter und tolerierter Stirnrad-Zahnlückenwinkel mit

einer Winkeltoleranz zueinander mit ± 0,02 Winkelgraden“.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 (eingegangen beim Bundespatentgerichts

am 17. Oktober 2002) kündigt der Anmelder an, dass er „an diesem Verfahren

nicht teilnehmen“ wolle und „um entsprechende Verhandlung und Entscheidung

nach Aktenlage“ bitte (Seite 1, 1. Abs. d. Schriftsatzes vom 15. Oktober 2002).

Auf Seite 2, letzter Absatz der Eingabe vom 15.Oktober 2002 führt der Anmelder

noch aus: „Das Verfahren könnte sich auch allein auf den Schutz dieses

einzigsten Anspruches 5 beschränken“. Zwei Absätze vorher hatte er vorgetragen,

dass „in 196 54 125“, also in seiner Anmeldung, dem Inhalt des Anspruchs 5,

betreffend die Tatsache, dass die flächenhafte Übertragung auch auf gekrümmten

Flächen der niederen Elementenpaarung erfolgen könne, besondere Bedeutung

zukomme.

Im Wege der Auslegung wird dieses Vorbringen als Hilfsantrag gewertet und zwar

bezogen auf den Inhalt des Anspruchs 5 in der ursprünglichen Fassung, nachdem

einmal der geltende Anspruchssatz lediglich 4 Ansprüche umfasst und zum anderen der Inhalt des ursprünglichen Anspruchs 5 in thematischer Übereinstimmung

zu der inhaltlichen Beschreibung dieses Anspruchs gemäß Seite 2, Absatz 4 der

letzten Eingabe vom 15. Oktober 2002 steht.

Der ursprüngliche Anspruch 5 lautet:

„Zahnradgetriebe nach Anspruch 2, 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß die flächenhafte Übertragung der Umfangskraft auch

auf gekrümmten Flächen der niederen Elementenpaarung erfolgen

kann“.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer - wie angekündigt - nicht

erschienen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Anmelder ist im Beschwerdeverfahren, ebenso wie zuvor bereits im patentamtlichen Verfahren, das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden. Er hatte nicht nur Gelegenheit, von der er auch Gebrauch gemacht hat, seine

Argumente schriftsätzlich vorzutragen, sondern zusätzlich auch die Möglichkeit, in

der mündlichen Verhandlung, welche der Senat bei der gegebenen Sach- und

Rechtslage für sachdienlich erachtete (§ 78 Nr 3 PatG) und deshalb anberaumt

hatte, seine Anträge dem Ergebnis der Eröterung (§§ 90 und 91 PatG) anzupassen. Der Sinn der mündlichen Verhandlung liegt vor allem darin, daß das Gericht

in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) den Anmelder auf etwaige

Mängel und Unklarheiten in den geltenden Unterlagen hinweisen und auf die Formulierung erteilungsfähiger Unterlagen hinwirken kann (Schulte, Patentgesetz,

6. Aufl. § 91 Rdn 2), wobei die Verantwortlichkeit für die Antragstellung aber letztlich stets beim Anmelder verbleibt (Schulte, aaO, vor § 34 Rdn 101). Ein vom

(Haupt- oder Hilfs-)Antrag abweichendes Patent darf das Bundespatentgericht im

Erteilungsbeschwerdeverfahren nicht erteilen; es muß vielmehr, wenn es - wie

hier- den Anträgen, wie sie sich aus den schriftlichen Äußerungen des Anmelders

ergeben, aus zwingenden patentrechtlichen Gründen nicht entsprechen kann (näheres siehe unten), die Beschwerde zurückweisen.

Wenn der Anmelder, dem die große Bedeutung der mündlichen Verhandlung im

patentrechtlichen Beschwerdeverfahren aus einem früheren Verfahren vor dem

Senat - auf das der Anmelder selbst hingewiesen hat - durchaus bekannt war bzw

hätte bekannt sein müssen, freiwillig auf das Erscheinen vor Gericht und somit die

Gelegenheit, zusätzlich mündlich rechtliches Gehör zu erhalten, verzichtete, so

hat er den mangelnden Erfolg seines Rechtsbehelfs selbst zu verantworten, zumal

er in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen

worden ist, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden

werden kann. Er musste somit damit rechnen, daß sämtliche patentrechtliche Aspekte des Falles, auch soweit sie bisher nicht Gegenstand des schriftsätzlichen

Vorbringens waren, Berücksichtigung finden würden (Schulte, aaO, vor § 34

Rdn 224, 225; siehe auch § 89 Rdn 8).

Der Senat hatte auch nicht die Möglichkeit, von einer für den Anmelder negativen

Entscheidung zunächst abzusehen und nach Übergang ins schriftliche Verfahren

ihn auf die bestehenden Bedenken gegen die Fassung der geltenden Unterlagen

(nochmals) hinzuweisen. Denn abgesehen davon, daß es einen Anspruch auf

Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu der es nach Beratung gelangt

ist, vor Erlass einer Entscheidung grundsätzlich nicht gibt (Schulte, aaO, vor § 34

Rdn 215), hatte der Anmelder zuletzt ausdrücklich um eine „Entscheidung nach

Aktenlage“ gebeten, mithin das erforderliche Einverständnis zum Übergang in das

schriftliche Verfahren (vgl Schulte, aaO, §78 Rdn 27) gerade nicht erklärt, vielmehr

zum Ausdruck gebracht, daß seine letzte schriftsätzliche Äußerung abschließend

sein sollte.

Mängelfreie und damit erteilungsreife Unterlagen liegen nicht vor.

Zum Hauptantrag:

Der die geltenden Ansprüche 1 bis 4 umfassende Hauptantrag schließt demgemäss auch den geltenden Anspruch 3 mit ein. Dieser Anspruch enthält mit der

Formulierung „mit einer Winkeltoleranz zueinander mit ± 0,02 Winkelgraden“ bezogen auf die Hohlrad-Zahnwinkel bzw Stirnrad-Zahnlückenwinkel eine unzulässige Erweiterung. Zwar werden auf Seite 4, 7. und 8. Abs der ursprünglichen Unterlagen Größenordnungsbereiche für z.B. den Zahnwinkel des Hohlrades sowie

konkrete Maßangaben für den Hohlradzahnwinkel und den Zahnlückenwinkel für

das Abtrieb-Zahnrad angegeben, jedoch ohne jeglichen Hinweis auf die Größe der

Winkeltoleranz. Eine solche Angabe findet sich auch in den ursprünglichen Ansprüchen nicht.

Nachdem ein Merkmal des Anspruchs 3 über die ursprüngliche Offenbarung hinausgeht, kann dieser einer Patenterteilung nicht zugrunde gelegt werden.

Damit ist aber der gesamte Hauptantrag im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 4 nicht

gewährbar, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Zum Hilfsantrag:

Der diesem Antrag zugrunde liegende ursprüngliche Anspruch 5 kennzeichnet auf

Grund seiner Natur als Unteranspruch ein Merkmal, welches geeignet sein mag,

ein Zahnradgetriebe weiterzubilden. Jedoch ist aus dem Wortlaut dieses Anspruchs in seiner singulären Form, d.h. losgelöst aus dem Verband der übrigen

Ansprüche einschließlich eines Hauptanspruchs, nicht erkennbar, welcher Art das

Zahnradgetriebe ist, das mit dem Merkmal des Anspruchs 5 ausgestaltet oder

weitergebildet werden soll. Ein klar beschriebener Gattungsbegriff fehlt also bei

dem vereinzelten Anspruch 5, so dass der durch ihn allein gekennzeichnete Gegenstand einem Fachmann keine klare Lehre zum technischen Handeln vermitteln

kann. Zwar war der ursprüngliche Anspruch 5 auf die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen, so dass die Merkmale dieser Ansprüche dem gedachten Gattungsbegriff

des Anspruchs 5 zugerechnet werden konnten, solange sich dieser im zusammenhängenden Verband mit den übrigen Ansprüchen befunden hat. Dies ist nach

der Vereinzelung dieses Anspruchs 5 jedoch nicht mehr der Fall (vgl „einzigsten

Anspruches 5“), so dass dieser nur noch aus einem einzelnen Merkmal besteht,

von dem nicht erkennbar ist, an welchem Gegenstand es verwirklicht werden soll.

Der Anspruch 5 ist daher mangels Klarheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.

Damit kann er auch nicht Grundlage eines hilfsweise gestellten Antrags auf Patenterteilung bilden.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Kuhn

Cl