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BPatG Beschluss vom 07.11.2002 – 5 W (pat) 429/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 429/01 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. November 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 92 19 070

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2002 durch die

Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer und

Dipl.-Ing. Dr. Kaminski

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der

Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. März 2001 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß das Gebrauchsmuster 92 19 070 von Anfang

an unwirksam war.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 28. April 1997 unter Abzweigung aus

der Europäischen Patentanmeldung EP 92 11 3370 (Anmeldetag 5. August 1992)

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 3. Juli 1997 in das

Register eingetragenen Gebrauchsmusters 92 19 070. Es betrifft eine

Untereinheit für ein elektrisches Gerät.

Mit der Anmeldung vom 28. April 1997 hatte die Antragsgegnerin eine Beschreibung und 32 Schutzansprüche eingereicht.

Mit Eingabe vom 5. Mai 1997, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Mai 1997, reichte die Antragsgegnerin als neuen vollständigen Satz

aller Schutzansprüche die geänderten Schutzansprüche 1 bis 20 ein. Diese

Schutzansprüche liegen der Eintragungsverfügung zugrunde. Für Ihren Inhalt wird

Bezug genommen auf die Akten.

Mit Eingabe vom 23. April 1999, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 26. April 1999, hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche

1 bis 20 mit der Erklärung zur Registerakte gereicht, daß Rechte aus diesem

Gebrauchsmuster nur noch im Umfang der neu eingereichten Ansprüche geltend

gemacht würden. Die neuen Schutzansprüche lauteten:

"1. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die Baugruppe über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1) und

weiteren Baugruppen verbindbar ist, wobei die Baugruppe (7) an mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen von Informationen, an

eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes

und an mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen

von Steuersignalen angeschlossen ist,

-

-

-

wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das

Bussystem anschließbar ist,

wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist,

wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegisters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, daß die Busanschaltung (17) aufweist:

-

-

Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie

ein weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über

die Datenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest

zur Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des

Schieberegisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung wirksam ist, und

-

Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung das weitere

Schieberegisters (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und

die Datenleitung (9) überbrücken.

2. Baugruppe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Busanschaltung (17) mehrere Schieberegister (21 bis 26) mit voneinander

verschiedenen Registerlängen und Mittel (20) zum Einschleifen der

Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist.

3. Baugruppe nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die Registerlängen 0 Bit, 1 Bit und ganzzahlige Vielfache von 8 Bit sind.

4. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß die Busanschaltung (17) einen Seriell-Parallel-

Wandler aufweist.

5. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t ,

daß das Bussystem mindestens eine Zusatzsteuerleitung (12 bzw. 11) aufweist.

6. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c n e t ,

daß das Bussystem mindestens eine Rückmeldeleitung (13) zum Rückmelden von Signalen von der Baugruppe (7) an die

Zentraleinheit (1) aufweist.

7. Baugruppe nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

das Bussystem zusätzlich eine Alarmleitung (14) zum Melden von von

der Baugruppe (7) ausgelösten Alarmen an die Zentraleinheit (1)

aufweist.

8. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 7, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß auch die Steuerleitung (11 bzw. 12), gegebenenfalls

auch die Zusatzsteuerleitung (12 bzw. 11), die Rückmeldeleitung (13)

und die Alarmleitung (14), vorzugsweise auch die Taktleitung (10),

durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist bzw. sind, so daß die

Busanschaltung (17) das Bussystem terminieren kann.

9. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 8, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß das Bussystem eine Freigabeleitung (15) aufweist,

mittels derer die Ausgänge von Ausgabeeinheiten (33, 35) an das Bussystem ankoppelbar bzw. vom Bussystem trennbar sind.

10. Baugruppe nach Anspruch 8 und 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Freigabeleitung (15) nur bei Einheiten (18, 19, 36), die das

Bussystem terminieren können, durch die Busanschaltung (17) geführt

ist, so daß das über die Freigabeleitung (15) übertragene Freigabe-

bzw. Sperrsignal von allen Ausgabeeinheiten (33, 35) des elektrischen

Geräts gleichzeitig abgreifbar ist.

11. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 10, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , daß die Busanschaltung (17) ein ASIC ist.

12. Baugruppe nach einem der Ansprüche 1 bis 11, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , daß die Datenleitung (9) in der Baugruppe (7)

zumindest auf der der Zentraleinheit (1) abgewandten Seite mit einem

Pull-Widerstand (37) verbunden ist.

13. Automatisierungsgerät, bestehend aus einer Zentraleinheit (1) und

einer Anzahl von Baugruppen (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 12.

14. Automatisierungsgerät nach Anspruch 13, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß die Zentraleinheit (1) einen Prozessor (16) mit einer

seriellen Schnittstelle aufweist und daß das Bussystem an die serielle

Schnittstelle des Prozessors (16) angeschlossen ist.

15. Automatisierungsgerät nach Anspruch 13 oder 14, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , daß die Baugruppen (7) zu mehreren parallelgeschalteten Gruppen (2 bis 5) zusammenfaßbar sind, wobei die

Gruppen (2 bis 5) getrennt voneinander ansprechbar sind.

16. Automatisierungsgerät nach Anspruch 15, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß zwischen den Gruppen (2 bis 5) und der Zentraleinheit (1) mindestens eine Schnittstelleneinheit (6) angeordnet ist.

17. Automatisierungsgerät nach Anspruch 16, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß jeder Gruppe (2 bis 5) eine eigene Schnittstelleneinheit (6) zugeordnet ist.

18. Automatisierungsgerät nach Anspruch 15, 16 oder 17, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , daß die Gruppen (2 bis 5) voneinander beabstandet anordenbar sind.

19. Automatisierungsgerät nach Anspruch 15 bis 18, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , daß die Gruppen (2 bis 5) jeweils eine eigene

Stromversorgung (SV) aufweisen.

20. Automatisierungsgerät nach Anspruch 19, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß die Stromversorgungen (SV) in die Schnittstelleneinheit (6) integriert sind."

Am 17. Februar 2000 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Zur

Begründung hat sie angeführt, daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

nach den Schutzansprüchen 1 bis 20 nicht auf einem erfinderischen Schritt

beruhe. Dem Streitgebrauchsmuster stehe mit der DE 41 00 629 C1 im übrigen

ein älteres Recht entgegen. Außerdem enthielten die am 26. April 1999 nachgereichten Schutzansprüche eine unzulässige Erweiterung.

Als älteres Recht (DE 41 00 629 C1) bzw als Stand der Technik hat die Antragstellerin mit dem Löschungsantrag und im weiteren Verfahren auf die folgenden

– bis auf 1. – vorveröffentlichten Druckschriften verwiesen:

1. DE 41 00 629 C1

2. IEEE Standard Test Access Port and Boundary-Scan Architecture, Institute

of Electrical and Electronic Engineers, IEEE Std. 1149.1-1990

3. DE 36 03 751 A1

4. DE 40 26 581 A1

5. DE 40 35 549 A1

6. EP 0 168 077 B1

7. G. Färber: Bussysteme, 2. Auflage München 1987, Oldenbourg Verlag,

8. I. Maierhofer/B. Müller: Der JTAG Boudary-Scan, in Elektronik Bd. 38, Nr. 9,

S 108 bis 113

9. Funkschau-Arbeitsblätter: Grundschaltungen der Elektronik D6,

Das Schieberegister, in: Funkschau 4/1983 S 66 und 5/1983 S 65 bis 68

Gleichzeitig mit dem Löschungsantrag hat die Antragstellerin eine Recherche

nach § 7 GbrMG beantragt.

Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig im Umfang der am 26. April 1999 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüche Widerspruch erhoben.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 teilte die Gebrauchsmusterabteilung I den

Verfahrensbeteiligten mit, daß der Löschungsantrag teilweise erfolgreich sein

könne. Dabei ging die Gebrauchsmusterabteilung näher auf die Frage einer

unzulässigen Erweiterung durch die nachgereichten Schutzansprüche vom

26. April 1999 ein und erläuterte im einzelnen die Gründe, aus denen heraus die

Gebrauchsmusterabteilung I diese neuen Schutzansprüchen nicht für eine unzulässige Erweiterung, sondern vielmehr für eine zulässige Beschränkung der der

Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche halte. Auf den Rechercheantrag

der Antragstellerin nach § 7 GbrMG hin hatte die Gebrauchsmusterabteilung

außerdem die Druckschrift

10. DE OS 23 01 727

ermittelt und wies in dem genannten Bescheid darauf hin, daß diese Druckschrift

entscheidungserheblich sein könne.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin einen neuen Schutzanspruch 1 in der Fassung eines Haupt- und Hilfsantrages eingereicht, und beantragt, diese dem weiteren Verfahren zugrundezulegen. Die Schutzansprüche

2 bis 20 vom 26. April 1999 sollten auf den jeweils neuen Schutzanspruch 1

rückbezogen werden.

Für den Hauptantrag zum Schutzanspruch 1 vom 9. Februar 2001 wird Bezug

genommen auf die Akten

Der Hilfsantrag zum Schutzanspruch 1 vom 9. Februar 2001 lautet:

"Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät,

-

-

-

wobei die Baugruppe über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1) und weiteren Baugruppen verbindbar ist,

wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das Bussystem anschließbar ist,

wobei die Busanschaltung (17) mindestens eine Datenleitung (9) zum

Übertragen von Daten und Befehlen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe

eines gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) umfaßt,

-

wobei die Busanschaltung (17) Schaltmittel (20) aufweist, über welche

die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist,

-

wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) und eine Kurzschlußleitung aufweist, welche an

die Schaltmittel (20) angeschlossen sind,

-

wobei die Busanschaltung (17) ein weiteres Schieberegister (27)

aufweist zur Abspeicherung eines über die Datenleitung (9)

übertragenen Befehls,

-

wobei die Schaltmittel (20) durch ein von der mindestens einen

Steuerleitung (11 bzw. 12) übertragenes Steuersignal derart

schaltbar sind, daß zur Übertragung eines Befehls das weitere

Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) angekoppelt und die

Datenleitung (9) durchgehend verbunden ist (29), und

-

wobei die Schaltmittel (20) derart durch den im weiteren Schieberegister (27) abgespeicherten Befehl beeinflußbar sind, daß entweder eines der anderen Schieberegister (21 bis 26) oder die

Kurzschlußleitung (28) in die Datenleitung (9) eingeschleift ist."

In der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2001 vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin einen

neuen Schutzanspruch 1 als Hauptantrag eingereicht.

Der Hauptantrag zum Schutzanspruch 1 vom 5. März 2001 lautet:

"Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät,

-

-

wobei die Baugruppe über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1) und weiteren Baugruppen verbindbar ist,

wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das Bussystem anschließbar ist,

-

wobei das Bussystem mindestens eine Datenleitung (9) zum

Übertragen von Daten und Befehlen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe

eines gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) umfaßt,

-

wobei die Busanschaltung (17) Schaltmittel (20) aufweist, über welche

die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist,

-

wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) aufweist, welches an die Schaltmittel (20)

angeschlossen ist,

-

wobei die Busanschaltung (17) ein weiteres Schieberegister (27)

aufweist zur Abspeicherung eines über die Datenleitung (9)

übertragenen Befehls,

-

wobei die Schaltmittel (20) derart schaltbar sind, daß zur Übertragung eines Befehls das weitere Schieberegister (27) an die

Datenleitung (9) angekoppelt und die Datenleitung (9) durchgehend verbunden ist, und

-

wobei die Schaltmittel (20) derart durch den im weiteren Schieberegister (27) abgespeicherten Befehl beeinflußbar sind, daß zur

Übertragung von Daten entweder eines der anderen Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) eingeschleift, d.h. in die

Datenleitung (9) hineingeschaltet, ist oder die Datenleitung (9)

durchgehend verbunden ist."

Im übrigen hielt die Antragsgegnerin den Hilfsantrag vom 9. Februar 2001 zum

Schutzanspruch 1 aufrecht - wobei in der Zeile nach dem dritten Spiegelstrich die

Angabe "die Busanschaltung (17)" durch den Begriff "das Bussystem (17)" ersetzt

wurde - und verteidigte die Schutzansprüche vom 26. April 1999, rückbezogen auf

Schutzanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.

Auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts beschlossen, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen, nämlich soweit es über den Schutzanspruch 1 nach

dem Hilfsantrag vom 9. Februar 2001 und die darauf rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 20 vom 26. April 1999 hinausgeht. Der weitergehende Löschungsantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gebrauchsmusterabteilung hielt die Löschungsgründe des entgegenstehenden älteren Rechts gem § 15 Abs 1 Nr 2 GbrMG und der unzulässigen

Erweiterung gem § 15 Abs 1 Nr 3 GbrMG nicht für gegeben. Weiter hat die

Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Hauptantrag

verteidigten Schutzanspruchs 1 mit Rücksicht auf den Stand der Technik, wie er

sich insbesondere aus der DE OS 23 01 727 ergebe, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Dagegen hat die Gebrauchsmusterabteilung den Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages vom 9. Februar 2001 und die auf

diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 20 für schutzfähig iSv § 15 Abs 1

Nr 1 GbrMG gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des

angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluß haben beide Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin hat am 9. August 2001 einen Hauptantrag und neue Hilfsanträge 1) und 2) für einen neuen Schutzanspruch 1 eingereicht, für deren Wortlaut

auf die Akten Bezug genommen wird.

Am 5. März 2002 hat die Antragsgegnerin für einen neuen Schutzanspruch 1

einen neuen Hauptantrag sowie die neuen Hilfsanträge 1) und 2) eingereicht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag vom 5. März 2002 lautet:

„Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei

- die Baugruppe über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1)

und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist,

- die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das Bussystem

anschließbar ist,

- das Bussystem mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen von

Daten und Befehlen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines

gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw.

12) umfaßt,

- die Busanschaltung (17) Schaltmittel (20) aufweist, über welche die

Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist,

- die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26)

aufweist, welches an die Schaltmittel (20) angeschlossen ist,

- die Busanschaltung (17) ein weiteres Schieberegister (27) aufweist zur

Abspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen Befehls,

- die Schaltmittel (20) derart schaltbar sind, daß zur Übertragung eines

Befehls das weitere Schieberegister (27) an die Datenleitung (9)

angekoppelt und die Datenleitung (9) durchgehend verbunden ist, und

- die Schaltmittel (20) derart durch den im weiteren Schieberegister (27)

abgespeicherten Befehl beeinflußbar sind, daß zur Übertragung von Daten

entweder das mindestens eine Schieberegister (21 bis 26) in die

Datenleitung (9) eingeschleift, d.h. in die Datenleitung (9) hineingeschaltet,

ist oder die Datenleitung (9) durchgehend verbunden ist.„

Der Hilfsantrag 1 vom 5. März 2002 zum Schutzanspruch 1 lautet

(die Ergänzungen gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sind

kursiv, Auslassungen sind gestrichen gesetzt):

„Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei

- die Baugruppe über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1)

und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist,

- die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das Bussystem

anschließbar ist,

- das Bussystem mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen von

Daten und Befehlen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines

gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw.

12) umfaßt,

- die Busanschaltung (17) Schaltmittel (20) aufweist, über welche die

Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist,

- die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26)

aufweist, welches an die Schaltmittel (20) angeschlossen ist,

- die Busanschaltung (17) ein weiteres Schieberegister (27) aufweist zur

Abspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen Befehls,

- die Schaltmittel (20) durch ein von der mindestens einen Steuerleitung (11

bzw. 12) übertragenes Steuersignal derart schaltbar sind, daß zur

Übertragung eines Befehls das weitere Schieberegister (27) an die

Datenleitung (9) angekoppelt und die Datenleitung (9) durchgehend

verbunden ist, und

- die Schaltmittel (20) derart durch den im weiteren Schieberegister (27)

abgespeicherten Befehl beeinflußbar sind, daß zur Übertragung von Daten

entweder das mindestens eine Schieberegister (21 bis 26) in die

Datenleitung (9) eingeschleift , d.h. in die Datenleitung (9) hineingeschaltet,

ist oder die Datenleitung (9) durchgehend verbunden ist.„

Der Hilfsantrag 2 vom 5. März 2002 zum Schutzanspruch 1 lautet

(die Ergänzungen gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sind

kursiv, Auslassungen sind gestrichen gesetzt):

„Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei

- die Baugruppe über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1)

und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist,

- die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das Bussystem

anschließbar ist,

- das Bussystem mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen von

Daten und Befehlen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12)

umfaßt,

- die Busanschaltung (17) Schaltmittel (20) aufweist, über welche die

Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgeführt ist,

- die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) und

eine Kurzschlußleitung (28) aufweist, welche an die Schaltmittel (20)

angeschlossen sind,

- die Busanschaltung (17) ein weiteres Schieberegister (27) aufweist zur

Abspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen Befehls,

- die Schaltmittel (20) durch ein von der mindestens einen Steuerleitung (11

bzw. 12) übertragenes Steuersignal derart schaltbar sind, daß zur Übertragung eines Befehls das weitere Schieberegister (27) an die Datenleitung

(9) angekoppelt und die Datenleitung (9) durchgehend verbunden ist, und

- die Schaltmittel (20) derart durch den im weiteren Schieberegister (27)

abgespeicherten Befehl beeinflußbar sind, daß zur Übertragung von Daten

entweder das mindestens eine Schieberegister (21 bis 26) oder die Kurzschlußleitung (28) in die Datenleitung (9) eingeschleift , d.h. in die Datenleitung (9) hineingeschaltet, ist oder die Datenleitung (9) durchgehend

verbunden ist."

Weiter verteidigte die Antragsgegnerin die Schutzansprüche 2 bis 20 vom

26. April 1999, jeweils rückbezogen auf den neuen Schutzanspruch 1.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2002 hat die Antragstellerin

erklärt, daß sie den Löschungsgrund des entgegenstehenden älteren Rechts gem

§ 15 Abs 1 Nr 2 GbrMG und den Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung

gem § 15 Abs 1 Nr 3 GbrMG nicht weiter geltend mache. Weiter hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf folgenden weiteren Stand der Technik

verwiesen:

11.

12.

13.

Jahresinhaltsverzeichnis, Funkschau 26/1984, S 51 bis 58

Grundschaltungen der Elektronik, Funkschau 20/1982, 68

Verzeichnis der bisher erschienenen Funkschau-Arbeitsblätter,

Funkschau 23/1986, 60

Die Antragstellerin meint, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei insbesondere deswegen nicht iSv § 15 Abs 1 Nr 1 GbrMG schutzfähig, weil auch die

deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 zum maßgeblichen Stand der Technik

gehöre. Danach müsse der Fachmann für die Entwicklung des Gegenstandes des

Streitgebrauchsmusters keinen erfinderischen Schritt leisten.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß das angegriffene Gebrauchsmuster von Anfang an rechtsunwirksam gewesen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. März 2001 aufzuheben,

2.

den Löschungsantrag im Umfang des im Schriftsatz vom 5. März 2002

als "Hauptantrag" gekennzeichneten Schutzanspruches 1, weiter im

Umfang der Schutzansprüche 2 bis 20 in der Fassung vom

24. April 1999, jeweils rückbezogen auf den neuen Schutzanspruch 1,

zurückzuweisen;

Hilfsantrag 1:

den Löschungsantrag im Umfang des im Schriftsatz vom 5. März 2002

als "Hilfsantrag 1" gekennzeichneten Schutzanspruches 1, weiter im

Umfang der Schutzansprüche 2 bis 20 in der Fassung vom

24. April 1999, jeweils rückbezogen auf den neuen Schutzanspruch 1,

zurückzuweisen;

Hilfsantrag 2:

den Löschungsantrag im Umfang des im Schriftsatz vom 5. März 2002

als "Hilfsantrag 2" gekennzeichneten Schutzanspruches 1, weiter im

Umfang der Schutzansprüche 2 bis 20 in der Fassung vom

24. April 1999, jeweils rückbezogen auf den neuen Schutzanspruch 1,

zurückzuweisen;

und

3.

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin tritt den Ausführungen der Antragstellerin in allen Punkten

entgegen. Sie meint, daß das angegriffene Gebrauchsmuster in der verteidigten

Fassung auf einem erfinderischen Schritt beruhe, und verweist insbesondere auf

ihre Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2002 in der Patentnichtigkeitssache

X ZR 79/02, die das europäische Patent 0 586 715 betrifft. Nach Auffassung der

Antragsgegnerin entspricht der in diesem Berufungsverfahren von ihr verteidigte

Patentanspruch 10 im wesentlichen dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters.

Beide Verfahrensbeteiligten trugen übereinstimmend vor, daß die Antragstellerin

derzeit von der Antragsgegnerin aus dem Streitgebrauchsmuster auf Schadensersatz wegen Verletzung in Anspruch genommen werde. Danach bestand nach

Auffassung beider Verfahrensbeteiligten für die Antragstellerin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters seit Eintragung.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil der Löschungsantrag in vollem Umfang begründet ist. Deswegen war der angegriffene Beschluß

der Gebrauchsmusterstelle aufzuheben, die Unwirksamkeit des angegriffenen

Gebrauchsmusters festzustellen und die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Umstellung des ursprünglichen Löschungsantrages der Antragstellerin auf

einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des angegriffenen Gebrauchsmusters von Anfang an ist zulässig. Nach Ablauf der 10-jährigen Schutzdauer ist

das angegriffene Gebrauchsmuster mit Wirkung vom 6. August 2002 erloschen.

Damit hat der bisherige Löschungsantrag insoweit seinen Gegenstand verloren,

als er auch auf eine zukünftige Wirksamkeit des angegriffenen Gebrauchsmusters

gerichtet war. Die Antragstellerin hat ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung nachgewiesen mit dem unstreitigen Vortrag, daß sie von der Antragsgegnerin zivilrechtlich auf Schadensersatz wegen

angeblicher Verletzungshandlungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen

werde.

Soweit die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt, beruht

die Feststellung der Unwirksamkeit auf § 17 Abs 1 Satz 2 GbrMG, weil insoweit

dieser Feststellung nicht mehr widersprochen wird. Soweit das angegriffene

Gebrauchsmuster noch verteidigt und der beantragten Feststellung mithin weiter

widersprochen wird, ist festzustellen, daß seit Eintragung des angegriffenen

Gebrauchsmusters der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem

§ 15 Abs 1 Nr 1 GbrMG bestanden hat.

Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 20 sind zulässig. Die Schutzansprüche

1 bis 20 in der Fassung vom 26. April 1999 stellen eine Beschränkung gegenüber

den eingetragenen Schutzansprüchen dar. Insoweit wird in vollem Umfang Bezug

genommen auf die entsprechenden Ausführungen

in dem Bescheid der

Gebrauchsmusterstelle I vom 8. Dezember 2000. Der verteidigte Schutzanspruch 1 in den Fassungen des Haupt- und der Hilfsanträge 1) und 2) der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2002 stellt sowohl

gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. April 1999 als auch

gegenüber allen in diesem Löschungsverfahren bisher gestellten Anträgen zur

Fassung des Schutzanspruches 1 eine Beschränkung des Gegenstandes des bis

dahin verteidigten Gebrauchsmusters dar oder eine bloße Umformulierung der

bisher verteidigten Fassung. Damit sind die geltenden Haupt- und Hilfsanträge der

Antragsgegnerin zum Schutzanspruch 1 zulässig.

1. Die Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät nach dem Schutzanspruch 1 vom 5. März 2002 in den Fassungen des Haupt- und der Hilfsanträge 1

und 2 beruht auf keinem erfinderischen Schritt (§ 15 Abs 1 Nr 1 iVm § 1 Abs 1

GbrMG).

1.1. Hauptantrag

Der maßgebliche Fachmann ist ein Informatiker mit Universitätsabschluß. Im Rahmen seines Studiums hat er die unterschiedlichen Bussysteme, ihre Arbeitsweisen, die damit verbundenen Verfahren zur Informationsübertragung, ihre

Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie ihre jeweiligen Vor- und Nachteile

kennengelernt. In seinem Berufsleben hat er dieses allgemeine Fachwissen (vgl

zB das Fachbuch von G. Färber (Hrsg.): "Bussysteme", R. Oldenbourg Verlag,

2. Aufl. 1987 ( 7) vertieft. Er arbeitet mehrjährig auf dem Gebiet der Entwicklung

von Bussystemen zur Übertragung digitaler Informationen zwischen den unterschiedlichen Baugruppen eines EDV-Systems, speziell von Automatisierungsgegeräten (Färber aaO S 12 re Sp oben: "Instrumentierungs"-Bus, "Prozeß"-Busse,

"Büro"-Busse). Hierbei hat er die Anforderungsprofile speziell solcher Baugruppen

in Automatisierungsgeräten kennengelernt und sich auch das notwendige elektrotechnische Grundwissen angeeignet.

In der Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2002 in dem Berufungsverfahren

X ZR 79/02 hat sich die Antragsgegnerin im Detail mit dem angegriffenen Nichtigkeitsurteil 2 Ni 1/01 (EU) des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2002 und dem

dort zitierten Stand der Technik auseinandergesetzt und hat dann den maßgeblichen Fachmann in wesentlichen Punkten anders definiert. Diese Ausführungen

waren für den erkennenden Senat kein Grund für eine Änderung seiner vorstehenden Definition des maßgeblichen Fachmannes. Denn Informatiker befassen

sich nicht ausschließlich mit Datenstrukturen, sondern insbesondere auch mit

Rechnernetzen, Kommunikationssystemen, Rechnerkommunikation, verteilten

Systemen und Komponenten zum Aufbau von Rechnernetzen.

Im Streitgebrauchsmuster steht die Konzeption eines Bussystems im Vordergrund,

wie sich insbesondere aus der dort angegebenen Aufgabe ergibt, wonach die

Informationsübertragung über ein Bussystem, das als Schieberegister betreibbar

ist, flexibel, effizient und fast ebenso komfortabel wie bei einem parallelem Bussystem gestaltet werden soll (S 2 Abs 1 der der Eintragung zugrunde liegenden

Beschreibung vom 7. Mai 1997, die später als Gebrauchsmusterschrift 92 19 070

vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde,

im folgenden: Gebrauchsmusterschrift). Auch nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 steht die Busanschaltung und ihre Arbeitsweise bei einer Befehls- bzw

Datenübertragung im Vordergrund. Die Hardware-Entwicklung der Baugruppen

mit ihren speziellen Funktionen für Automatisierungsgeräte, zB speicherprogrammierbare Steuerungen, ist im Streitgebrauchsmuster nicht angesprochen, so daß

als zuständiger Fachmann kein Elektrotechniker angesehen werden kann.

Auch kann das Buch von Färber nicht als hochspezielles Fachbuch angesehen

werden. Aus dem Vorwort des Buches, das bereits 1984 geschrieben wurde,

ergibt sich, daß es aus einer Serie von Artikeln in der rtp-Regelungstechnischen

Praxis entstanden ist. Insbesondere wird auf die Bedeutung der Bussysteme in

der modernen Rechner- und Automatisierungstechnik hingewiesen, wobei betont

wird, daß moderne verteilte Automatisierungssysteme auf seriellen Bussen

basieren.

Eine Reihe von anspruchsgemäßen Merkmalen bereitet dem fachmännischen

Leser des Streitgebrauchsmusters Verständnisschwierigkeiten; unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitgebrauchsmusters als

den gebrauchsmustereigenen Auslegungshilfen (in analoger Anwendung von:

BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube) wird der Fachmann auf der Grundlage

seines Fachwissens unklare anspruchsgemäße Begriffe -wie folgt- verstehen:

Das anspruchsgemäße Bussystem,

im verteidigten Schutzanspruch 1 als

„serielles Bussystem“ bezeichnet, enthält neben einer oder mehreren Datenleitungen, eine Taktleitung und mindestens eine Steuerleitung. Gemäß Ausführungsbeispiel sind 7 Leitungen vorgesehen (S 4 Abs 1; S 5 Abs 2 Gebrauchsmusterschrift). Nach Färber aaO wird eine serielle Übertragungsstrecke zu einem

"seriellen Bus", wenn mehrere Teilnehmer ihre Nachrichtentransportwünsche über

ein gemeinsames Übertragungsmedium, also eine einzige Leitung, seriell

abwickeln können (S 86 li Sp Abs 1 Gebrauchsmusterschrift). Zwischen der vollparallelen und der rein seriellen Übertragung sind jedoch auch Zwischenstufen

möglich, so daß beim seriellen Bus häufig Takt- und Steuerleitungen zum Einsatz

kommen, um zu kennzeichnen, um welche Art von Information es sich handelt

(S 29 li Sp oben, re Sp Absatz ‚Übertragungskapazität‘). Der anspruchsgemäße

Begriff "serielles Bussystem" bezieht sich demnach nicht nur auf rein serielle

Bussysteme, sondern insbesondere auch auf die Zwischenstufen zu parallelen

Bussystemen oder, wenn er mehr als eine Datenleitung vorsieht, auf parallele

Bussysteme. Der Fachmann wird deshalb auch die Eigenschaften und Verfahrensweisen von parallelen Bussystemen beim Verständnis der anspruchsgemäßen Merkmale berücksichtigen.

Wenn die Antragsgegnerin meint, daß bei einem parallelen Bussystem die

einzelnen Teile einer Information (Daten, Befehle bzw Adressen) über mehrere

Leitungen zeitgleich übertragen werden und deshalb die Eigenschaften und

Verfahrensweisen von parallelen Bussystemen nicht herangezogen werden

dürfen, kann der erkennende Senat dem nicht folgen, denn dem Fachmann ist es

geläufig, daß bei parallelen Bussystemen Adressen und Daten auch im Zeitmultiplex über gemeinsame Busleitungen übertragen werden können, wobei durch eine

zusätzliche Steuerleitung im Bus anzuzeigen ist, ob gerade Daten oder Adressen

übertragen werden (vgl Färber S 49 Abschnitt ‚Multiplexbetrieb‘, S 50 re Sp ab 2.

Spiegelstrich iVm Bild 57).

Nach der Gebrauchsmusterschrift Seite 10, Absatz 2 bis Seite 12, Absatz 2 werten

die Peripherieeinheiten und auch die Schnittstelleneinheiten die übertragenen

Befehle aus und reagieren befehlsspezifisch darauf. Es wird dann unterschieden

zwischen Einzelbefehlen, auf die nur eine einzelne Baugruppe 7 reagiert, und

Sammelbefehlen, auf die alle Baugruppen 7 des Automatisierungsgerätes oder

auf die alle oder nur ein Teil der Baugruppen 7 eines der Stränge 2-5 reagieren.

Nach Seite 3, Absatz 1 sind den Baugruppen 7 zB des Stranges 2 stets die

Adressen 0 bis 7 zugeordnet, denen des Stranges 3 die Adressen 8 bis 17. Der

Fachmann entnimmt demnach der Gebrauchsmusterschrift, daß beim Einzelbefehl

mit Hilfe einer Adresse eine einzelne Baugruppe ausgewählt werden kann (vgl

auch S 14 Z 23 bis 26), wobei der Befehl noch eine Anweisung enthalten kann,

wie die Baugruppe reagieren soll (S 11 Abs 2), und daß beim Sammelbefehl eine

Adressierung von einzelnen Baugruppen nicht nötig ist, jedoch einzelne Stränge

ausgewählt werden können, und der Sammelbefehl eine Anweisung enthalten

kann, wie die Baugruppen reagieren sollen (S 10 le Abs bis S 11 Abs 1

Gebrauchsmusterschrift). Dies entspricht auch dem Verständnis des Fachmanns,

daß zur Übertragungssteuerung in einem Bussystem erst nach der Auswahl der

Baugruppe und Angabe der Übertragungsfunktion (zB schreiben / lesen), bei

Färber aaO als „Adresse“ und anspruchsgemäß als "Befehl" bezeichnet, eine

Datenübertragung möglich ist (Färber aaO S 14, re Sp; S 49 re Sp unten bis S 51

re Sp oben). Wesentlich ist demnach die übertragene Bitkombination „Adresse“

und die Festlegung, welche Bits die „Geräteadresse“ und welche Bits die

„Anweisung“ enthalten; im Prinzip werden dann Adreßbits zur Unterscheidung der

Übertragungsfunktion verwendet. Die übertragene Bitkombination kann somit auch

als reine „Geräteadresse“ interpretiert werden, dh einzelnen Adressen sind feste

Übertragungsfunktionen zugeordnet; eine Baugruppe hat dann mehrere Adressen,

wobei mit jeder Adresse dann eine andere spezielle Funktion verknüpft ist: zB eine

Geräteadresse zum Lesen und eine Geräteadresse zum Schreiben (Färber aaO S

51 li Sp 3. und 4. Spiegelstrich). Die Begriffe „Adresse“ bei Färber aaO und

„Befehl“ im Streitgebrauchsmuster werden vom Fachmann demnach als synonym

angesehen.

Die Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät nach Schutzanspruch 1

in der Fassung des Hauptantrages beruht auf keinem erfinderischen Schritt.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 301 727 ist mit der Schnittstelle (Fig 1

ohne die Datenstation 30) eine Baugruppe bekannt, die mit einer Datenstation als

modulares Automatisierungsgerät eingesetzt werden kann; denn in Automatisierungsgeräten sind auch Anzeigegeräte vorzusehen (vgl Färber S 13 Bild 4); auf

die Verwendung der bekannten Datenstation kommt es hierbei – entgegen der

Auffassung der Antragsgegnerin - nicht an.

a) Die bekannte Baugruppe ist über die Datenleitung 12 als serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (Digitalrechner S 2 Abs 1) und einer Anzahl

von dem Digitalrechner untergeordneten Baugruppen (Schnittstellen für

Datenstationen S 1 Abs 2 iVm Fig 1) als weiteren Baugruppen verbindbar.

b) Die bekannte Baugruppe ist über eine Busanschaltung (Schnittstelle in

Fig 1 zwischen den Anschlüssen 10, 11 ohne die Datenstation 30) an die

Datenleitung - links vom Anschlußpunkt 10 und rechts vom Anschlußpunkt 12 - als Bussystem anschließbar.

c) Das bekannte Bussystem umfaßt eine Datenleitung 12 zum Übertragen von

Informationen (S 4 le Abs, S 5 Abs 1, S 6, S 10 Abs 2); die Informationen, die

über die Datenleitung übertragen werden, umfassen Befehle und Daten:

Denn wenn als Befehl der Adresscode der Baugruppe angegeben ist (entspricht dem in der Gebrauchsmusterschrift sogenannten "Einzelbefehl"), geht

die Baugruppe auf Datenempfang (S 10 Abs 2 iVm Fig 1 und 3), wenn als

Befehl der Adresscode einer anderen Baugruppe angegeben ist, ist die nicht

adressierte Baugruppe informiert, daß sie solange weder Daten empfangen

noch senden kann, und wenn als Befehl kein Adresscode einer Baugruppe

übermittelt wird (entspricht dem in der Gebrauchsmusterschrift sogenannten

"Sammelbefehl"), kann die einzelne Baugruppe Daten an die Zentraleinheit

übertragen (S 14 le Abs ). Über die Datenleitung werden Rahmen- oder

Synchronisiersignale übertragen, aus denen ein Taktgenerator 14

Taktsignale S1, S2 ableitet zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes

und Steuersignale. Die bekannte Datenleitung fungiert somit auch als Takt-

und Steuerleitung (Fig 1 iVm S 5 Abs 1, 2; S 6 1. Hälfte). Abweichend vom

Gegenstand des Schutzanspruches 1 weist das Bussystem, an dem die

bekannte Baugruppe betrieben wird, aber keine Taktleitung und keine

Steuerleitung auf.

e) Die bekannte Busanschaltung weist Schaltmittel (Fig 1: UND-Glieder 13,

20, 26-1 bis 26-n, 27, 29) auf, über welche die Datenleitung (links vom

Anschluß 10, rechst vom Anschluß 11) durch die Busanschaltung hindurchgeführt ist. Hierbei können, wie die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung Seite 13 ausführt, innerhalb der Baugruppe in die Datenleitung Bauelemente zwischengeschaltet sein.

e) Die bekannte Busanschaltung weist mindestens ein Schieberegister 21 auf,

welches an die Schaltmittel (vgl. Merkmal d) angeschlossen ist.

f)

Die bekannte Busanschaltung weist ein weiteres Schieberegister 15 auf,

das auch dem anspruchsgemäßen Zweck zur Abspeicherung eines über die

Datenleitung 12 übertragenen Befehls dient (Fig 1 iVm S 5 le Abs ).

g) Die bekannten Schaltmittel (vgl. Merkmal d); insbesondere durch das UND-

Glied 13) sind derart schaltbar, daß das weitere Schieberegister 15 an den

Anschluß 10 angekoppelt und die Datenleitung (linker Teil vom Anschlußpunkt 10, rechter Teil vom Anschlußpunkt 11) über das Leitungsstück 12

durchgehend verbunden ist, wenn am UND-Glied 13 das Durchschaltsignal B

anliegt (S 4, le Abs; S 5 le Abs; S 13 Abs 1); hierbei ist auch der im

Schutzanspruch angegebene Zweck „zur Übertragung eines Befehls“ bei der

bekannten Baugruppe gegeben. „Ankoppeln“ erfaßt hierbei auch ein immer

angeschlossenes Schieberegister, wie die Antragsgegnerin

in

ihrer

Berufungsbegründung aaO Seite 16 selbst ausführt.

h) Die bekannten Schaltmittel (vgl. Merkmal d) sind derart beeinflußbar, also

schaltbar, daß entweder über die UND-Glieder 20, 26, 27 das mindestens

eine Schieberegister 21 in die Datenleitung eingeschleift, dh in die Datenleitung hineingeschaltet ist oder daß über das UND-Glied 13 die Datenleitung

durchgehend verbunden ist.

Auch die im Schutzanspruch angegebene Arbeitsweise, „daß die Schaltmittel

zur Übertragung von Daten durch den

im weiteren Schieberegister

abgespeicherten Befehl beeinflußbar sind“, weist die bekannte Baugruppe

auf: Wenn als Befehl, abgespeichert im weiteren Schieberegister 15 (vgl

Merkmal f), der Adresscode einer anderen Baugruppe angegeben ist, sendet

und empfängt die nicht adressierte Baugruppe keine Daten und das

Durchschaltsignal B wird erzeugt, so daß das UND-Glied 13 alle über die

Datenleitung 12 beim Anschluß 10 einlaufenden Daten direkt zum Anschluß

11 weiterverbindet (S 14 le Abs iVm Fig 1).

Wenn im Bitstrom als Befehl kein Adresscode angegeben ist, dh es werden

keine Daten über die Datenleitung 12 übertragen, kann die Baugruppe sofort

Daten senden. Hierzu wird das Durchschaltsignal B weggenommen, wodurch

das UND-Glied 13 die Datenleitung 12 zwischen den Anschlußpunkten 10

und 11 sperrt (S 14 Abs 2 iVm Fig 1). Über den Anschluß 10 einlaufende

Daten werden dann

im mindestens einen Schieberegister 21

zwischengespeichert, solange die an der Baugruppe angeschlossene

Datenstation 30 selbst Daten über den Anschluß 11 an die Zentraleinheit

sendet. Nach Beendigung dieser Datenübertragung werden die im mindestes

einen Schieberegister 21 zwischengespeicherten Daten über den Anschluß

11 gesendet, während über den Anschluß 10 einlaufende Daten weiterhin im

mindestens einen Schieberegister 21 zwischengespeichert werden (S 5 und

16 iVm Fig 1). Die bekannten Schaltmittel (13, 20 26, 27) werden demnach

zur Übertragung von Daten durch den im weiteren Schieberegister 15

abgespeicherten Befehl beeinflußt, dh geschaltet.

Die gebrauchsmustergemäße Baugruppe unterscheidet sich demnach von der

bekannten Baugruppe lediglich dadurch, daß sie anspruchsgemäß an ein

Bussystem anschließbar ist, das eine separate Taktleitung zur Vorgabe eines

gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine separate Steuerleitung

aufweist. Derartige Leitungen sind dem Fachmann aber bei Bussystemen – wie

oben ausgeführt- auf Grund seiner Fachkenntnis hinlänglich bekannt. Denn bei

einem rein seriellen Bus besteht die Notwendigkeit, zu kennzeichnen, um welche

Art von Informationen es sich handelt (Daten, „Befehle“ bzw „Adressen“). Deshalb

gibt es zwischen der vollparallelen und der rein seriellen Übertragung auch

Zwischenstufen, so daß beim seriellen Bus häufig Takt- und Steuerleitungen zum

Einsatz kommen (Färber aaO S 29 li Sp oben, S 49 re Sp Abs 3). Der Fachmann

greift deshalb auf Grund seines Fachwissens bei anstehendem Bedarf ohne

weiteres auf zusätzliche Takt- und Steuerleitungen im Bussystem zu. Hierzu

benötigt der Fachmann keinen erfinderischen Schritt.

1.2. Hilfsantrag 1

Für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 trifft die für den Schutzanspruch 1

nach Hauptantrag getroffene Bewertung ebenfalls zu mit der Folge, daß Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages 1 ebenfalls keinen Bestand hat.

Das zusätzliche Merkmal, daß „die Schaltmittel durch ein von der mindestens

einen Steuerleitung übertragenes Steuersignal schaltbar sind“, beschreibt nur den

bestimmungsgemäßen Zweck der Steuerleitung, kennzeichnet also, welche Art

von Informationen über den Bus übertragen werden, nämlich Daten oder "Befehle“

bzw „Adressen“. Eine solche Festlegung ist für den Fachmann kein erfinderischer

Schritt, vgl. die entsprechenden Ausführungen oben zum Hauptantrag.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat demnach keinen Bestand.

1.3. Hilfsantrag 2

Für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 trifft die für den Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 getroffene Bewertung ebenfalls zu, sodaß auch dieser Schutzanspruch keinen Bestand hat. Denn die gegenüber dem Schutzanspruch 1 des

Hilfsantrags 1 zusätzlichen Merkmale, nämlich daß die Busanschaltung eine

Kurzschlußleitung aufweist, die an die Schaltmittel angeschlossen ist und die in

die Datenleitung eingeschleift ist, bedeuten lediglich die räumlich-körperliche

Ausgestaltung des - schon im Schutzanspruch nach Hauptantrag angegebenen -

Vorgangs, daß die Datenleitung durchgehend verbunden wird (vgl Hauptantrag).

Der anspruchsgemäßen Kurzschlußleitung entspricht bei der bekannten Baugruppe die Leitung 12 (Fig 1), die die Datenleitung (links vom Anschluß 10, rechts

vom Anschluß 11) über das UND-Glied 13 als Teil der Schaltmittel innerhalb der

Busanschlaltung verbindet, wie zum Hauptantrag bereits abgehandelt worden ist.

2. Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 20 haben nach Wegfall des sie tragenden Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrages und der beiden Hilfsanträge keinen Bestand. Die Schutzansprüche 2 bis 13 sind direkt oder mittelbar

auf den Schutzanspruch 1 des jeweiligen Antrags, die Schutzansprüche 14 bis 20

direkt oder mittelbar auf Schutzanspruch 13 rückbezogen, der ein Automatisierungsgerät betrifft, bestehend aus einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von

Baugruppen (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 12.

Ein eigenständiger erfinderischer Gegenstand dieser Schutzansprüche ist von der

Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden und vom Senat auch nicht zu

erkennen. Dies betrifft insbesondere den Gegenstand von Schutzanspruch 13, der

auf ein Automatisierungsgerät, bestehend aus einer Zentraleinheit und einer

Anzahl von Baugruppen nach einem der Ansprüche 1 bis 12 gerichtet ist; denn

bereits nach Schutzanspruch 1 ist die Baugruppe für ein Automatisierungerät mit

einer Zentraleinheit und weiteren Zentraleinheiten verbindbar, so daß durch die

Bezeichnung einer solchen Geräteanordnung als Automatisierungerät

im

Schutzanspruch 13 keine neue Sachlage entsteht.

3. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2002 hatte die Antragsgegnerin erwogen, das Wort „stets“ in den Schutzanspruch 1 aufzunehmen („.... die

Schaltmittel derart schaltbar sind, daß zur Übertragung eines Befehls stets das

weitere Schieberegister an die Datenleitung angekoppelt und die Datenleitung

durchgehend verbunden ist, ....“ im 7. Spiegelstrich). Eine solche Änderung wäre

jedoch unbehelflich gewesen, weil sie den Gegenstand des Gebrauchsmusters

über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung vom 28. April 1997 erweitert hätte

und deswegen gemäß § 4 Abs 5 GbrMG rechtlich wirkungslos geblieben wäre. Auf

Seite 10, zweiter Absatz der ursprünglichen Beschreibung vom 28. April 1997 ist

zwar ausgeführt, daß stets von der Auswertelogik die Leitung 29 angewählt wird,

wenn die Auswertelogik 30 über die Steuerleitung 11 erfährt, daß als nächstes ein

Befehl übertragen wird. Geht dagegen die Steuerleitung 12 auf „low“, so erfolgt die

Aktivierung einer der anderen Datenpfade 21 bis 26, 28. Das Wort‚ 'stets‘ ist

demnach nur im Zusammenhang mit einem speziellen Ausführungsbeispiel offenbart und nicht in dem übergeordneten, verallgemeinerten Fall des Schutzanspruches 1, in dem insbesondere keine Auswertelogik vorgesehen ist.

4. Aus der Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin folgt die Unbegründetheit der Beschwerde der Antragsgegnerin.

5. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie von der Antragsgegnerin angeregt, bedurfte es nicht, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 100 Abs 2

PatG iVm § 18 Abs 4 GbrMG nicht gegeben sind. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Frage nach der Abgrenzung zwischen dem Verbot des Verfahrensschutzes im Gebrauchsmusterrecht einerseits und der zulässigen Berücksichtigung von Verfahrensmerkmalen zur mittelbaren Kennzeichnung eines Erzeugnisses andererseits (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl 2003, § 2

Rdn 33 ff) nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin entscheidungserheblich

geworden. Die Antragsgegnerin begehrt Schutz für ein Erzeugnis und soweit

dieses Erzeugnis nach dem Vortrag der Antragsgegnerin von Verfahrensmerkmalen mittelbar gekennzeichnet wird, wurden diese Verfahrensmerkmale bei der

Prüfung des erforderlichen erfinderischen Schritts in vollem Umfang berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs 4, 18 Abs 2 Satz 2 GbrMG iVm

§ 84 Abs 2 PatG und §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (§ 84 Abs 2 Satz 2

PatG), ist nicht ersichtlich.

Werner

Mayer

Kaminski