Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 102/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 70 498 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2000 und vom 13. Dezember 2001 wirkungslos sind, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke 398 70 498 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 777 139 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 28. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 70 498 und der Widerspruchsmarke 777 139 gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster; Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet.

Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt und die

Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Auf die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle für Klasse 1 des

Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 13. Dezember 2001 die

vorgenannte Entscheidung teilweise aufgehoben, soweit darin die Löschung der

angegriffenen Marke für die Waren "Veterinärmedizinische Erzeugnisse; Pflaster;

Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet worden ist, und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Na