Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 102/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 70 498 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2000 und vom 13. Dezember 2001 wirkungslos sind, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke 398 70 498 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 777 139 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 28. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 70 498 und der Widerspruchsmarke 777 139 gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster; Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet.
Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt und die
Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Auf die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle für Klasse 1 des
Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 13. Dezember 2001 die
vorgenannte Entscheidung teilweise aufgehoben, soweit darin die Löschung der
angegriffenen Marke für die Waren "Veterinärmedizinische Erzeugnisse; Pflaster;
Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet worden ist, und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Na