Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 304/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 904 941
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis
der Marke 2 904 941 im Wege der Teillöschung folgende Fassung:
Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 12. November 1993:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke für die Wasseraufbereitung zur ausschließlichen Anwendung als Reiniger
für Membranen in der Umkehrosmose oder in anderen, die
Membrantechnik nutzenden Prozessen;
Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 22. März 1994:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche,
photographische,
land-, garten- und
forstwirtschaftliche
Zwecke, ausgenommen chemische Erzeugnisse für die Wasseraufbereitung; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im
Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten
und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Klebstoffe für
gewerbliche Zwecke.
2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. April 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 2 904 941 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 857 007 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 30. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 2 904 941 und der Widerspruchsmarke 857 007 gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl