Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.11.2002 – 29 W (pat) 209/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 40 635.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
W@P
Die Bezeichnung
ist für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen.
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
am 14. Juli 1999 als Wortmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet
worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 13. März 2000 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Zeichenfolge W@P werde wie WAP
wiedergegeben. Es handele sich um die geläufige Abkürzung des Fachbegriffs
„Wireless Application Protocol“. Hierunter verstehe man eine kabellose Datenübertragung, die es ermögliche, Inhalte aus dem World Wide Web über mobile
Endgeräte abzurufen. Die angemeldete Marke weise lediglich darauf hin, daß es
sich bei den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung um WAP-fähige Geräte,
WAP-Betriebssoftware und auf dem WAP-Standard basierende Datenfernübertragung handele. Daran ändere die Verwendung des Sonderzeichens „@“ nichts. Es
sei werbeüblich, dieses auch in beschreibenden Texten oder Begriffen als bildlichen Hinweis auf einen informationstechnischen Zusammenhang zu verwenden.
Hierzu hat die Markenstelle dem Beschluß eine Auswahl von Belegbeispielen beigefügt.
Die Anmelderin hat gegen die Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, daß es sich bei der angemeldeten Marke nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele. Es könne der angemeldeten Marke auch kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Die angemeldete Marke sei schon wegen der verschiedenen
Lesearten „W at P“, „web/wab“ oder „W“ und „P“ unterscheidungskräftig und werde
zudem entsprechend einer e-mail Adresse als Herstellungshinweis verstanden.
Vor allem sei die Wortfolge „Wireless Application Protocol“ dem deutschen
Verbraucher völlig ungeläufig. Sie ergebe selbst in der Übersetzung als „kabelloses Antragsprotokoll“ keine konkret beschreibende Aussage der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen und werde als fremdsprachige Abkürzung auch nicht
als Sachhinweis erfaßt. Außerdem bestehe kein Freihaltungsbedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten
Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Entscheidend ist, ob
sich die angemeldete Bezeichnung in bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen für eine beschreibende Verwendung eignet (vgl BGH GRUR
1996, 770, 771 - MEGA). Diese Voraussetzungen sind bei der als Wortmarke
angemeldeten Bezeichnung W@P gegeben, weil die angemeldete Marke im Verkehr auf dem betroffenen Waren/Dienstleistungsgebiet mit dem Fachbegriff WAP
gleichgesetzt wird.
Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist WAP die Abkürzung für „Wireless Application Protocol“, was wörtlich „Anwendungsprotokoll für drahtlose (Geräte)“ bedeutet. Es handelt sich dabei um ein Übertragungsprotokoll zur drahtlosen Übermittlung von speziell konzipierten Internet-Inhalten, um diese auf Geräten
mit kleinen Displays darzustellen, wie sie bei Mobiltelefonen, PTAs, Navigationsgeräten oder ähnlichen Geräten üblich sind. Das gemeinsam von verschiedenen
Herstellern von Mobilfunkgeräten seit Mitte 1997 entwickelte Protokoll wurde als
XML-basierter Standard unter der Kurzbezeichnung WAP vorgestellt. Erste Handys mit einem WAP-fähigem Browser kamen Ende 1999 auf den Markt. Dem
Vorteil des mobilen Internetzugangs stehen Nachteile beim Benutzungskomfort
sowie der im Vergleich zum Surfen per Modem oder ISDN langsameren Datenübertragung gegenüber, die durch die UMTS Netze künftig überwunden werden
sollen (vgl Irlbeck/Langenau/Mayer Computer-Lexikon, 4. Aufl, 911; Klußmann
Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik, 3. Aufl, 1078 f; Microsoft
Press Computer Lexikon Fachwörterbuch Ausgabe 2002, 786; Kreutz/Gieseke,
Das große Internet Lexikon 619, 520).
Gerätehersteller und Mobilfunkanbieter werben im Internet für den maßgeschneiderten Zugang zum Internet mit WAP-fähigen Handys und deutschsprachigen
WAP-Portalen (zB debitel „WAP bringt Ihnen das Internet auf’s Handy“; Der neueste Communicator aus dem Hause Nokia zieht Daten in Höchstgeschwindigkeit
aus dem Internet für den Internet- und WAP-Browser .... WAP Konfiguration: Hier
wird ihr WAP Handy automatisch per SMS konfiguriert) Wap Dienste und WAP
Resources werden angeboten (beispielsweise „Bei Anruf: Job-Unser Wap-Service
am Handy. Bei Anruf Job "jobpilot" ist als erster Internet-Stellenmarkt WAP-fähig;
WAP Portal Tin.it der Telecom Italia net; We’ve merged our WAP Events and Wireless Events pages von palowireless-Wireless Resource Center; ASPwebServer:
The Wireless FAQ[WAP/WML] Everything you wanted to know about Wap, Wml
and many other wireless devices; WAP-Resources: information on sites, devices,
gateways, employment, browsers and wml; WAP Overview). Dabei wird die Abkürzung WAP sowohl in Versalien wie in Kleinbuchstaben und in der angemeldeten Schreibweise verwendet (vgl zB WAP Forum, WAP browser, Nokia-WAP on
Web, WAP Solutions für Mobile Business, WAP applications, WAP downloads;
www.wap.at-your personal wap experience. Ein personalisierbares, von Betreibern
unabhängiges wap-Portal ....; Financial Times Deutschland: Die Wap-Ausgabe
über das Handy abzurufen. Ob als SMS, mit WAP oder als Hörbeitrag ...., Information and resources for wap guide-www.wapguide.com; W@P Awards Introduction: Best use of WAP in a Business Application; HJS Computer W@P; Yo! W@P
HIT PARADE).
Der Begriff WAP ist nicht nur allgemein im Internet, sondern gerade auch auf
deutschsprachigen Seiten anzutreffen. So gibt es beispielsweise eine Übersicht
von WAP-Suchdiensten, weil sich viele reguläre Suchmaschinen dem Trend angeschlossen haben und ein spezielles Angebot für WAP-Nutzer über WAP-Inhalte,
deutsche WAP-Angebote etc bieten, das von WAP-fähigen Geräten genutzt werden kann (www.at-web.de/wap/wap-suchmaschinen.htm).
Die zahlreichen Verwendungsbeispiele zeigen, daß die Fachabkürzung bereits als
Bezeichnung zur Beschreibung von Waren- und Dienstleistungseigenschaften in
bezug auf die WAP-Fähigkeit der beanspruchten Geräte und Dienste dient. Da es
sich um eine geläufige Abkürzung handelt, die vom Fachpublikum sowie von fachlich interessierten Laien wie die vergleichbaren Bezeichnungen UMTS, ISDN,
DSL, SMS etc als Standard für den mobilen Internetzugang erfaßt wird, kommt es
nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise
die Langfassung und deren wörtliche Übersetzung kennen oder verstehen. Aus
diesen Gründen kommen die Grundsätze zur Berücksichtigung fremdsprachiger
Marken sowie von Abkürzungen nicht zum Tragen, nach denen letztere als bloßen
sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der korrekten vollständigen
Wiedergabe des
fremdsprachigen Fachausdrucks zukommt
(vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 100, 102; BPatG GRUR 99, 330, 331
- "CT"). Denn im vorliegenden Fall stellt die Abkürzung selbst die beschreibende
Sachangabe dar, während die Langfassung nur erläuternde Bedeutung hat.
Die Fachbezeichnung WAP wird von Mitbewerbern auch in der angemeldeten
Schreibweise benötigt. Denn der Verkehr ist mittlerweile daran gewöhnt, das im
Telekommunikations- und Datenverarbeitungsbereich gängige und zentrale Zeichen der Computersprache „@“ im Worttext als Buchstabe „a“ zu lesen und als
zusätzlichen Hinweis auf den Zugang zum Internet, zu Online-Diensten bzw zum
sog. e-shopping zu verstehen (vgl Beschluß BPatG 29 W (pat) 7/00 v. 29.11.2000
- WebTr@iner; 29 W (pat) 226/99 v. 6.12.2000 - Netk@uf m.w.N.; SZ v. 15.6.1998
- Aktuelles Lexikon Klammeraffe @). Dies verdeutlichen auch die Belege, die die
Markenstelle dem angegriffenen Beschluß bereits beigefügt hatte.
Die angemeldete Marke ist auch nicht wie eine e-mail Adresse gebildet, so daß sie
schon von daher nicht auf einen einzelnen Hersteller bzw. ein Unternehmen hinzuweisen geeignet ist und damit vom Verkehr nicht als Herstellerhinweis verstanden wird.
Grabrucker
Richter Baumgärtner ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen
Grabrucker
Pagenberg
Cl