Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.11.2002 – 33 W (pat) 107/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 693 627
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 13. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und
Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 16: Produits de
l’imprimerie dans
le domaine des
assurances et des affaires financières; tous ces
produits de provenance suisse;
Klasse 36: Assurances; affaires financières“
international registrierten Marke 693 627
ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP
durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 13. Dezember 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 107,
113 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft in Deutschland versagt. In
den Gründen ist ausgeführt worden, die Wortfolge der Marke stelle für die angesprochenen Verkehrskreise ersichtlich eine beschreibende Angabe über Eigenschaft oder Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Der Verkehr verstehe die Marke ohne weiteres lediglich in dem allgemeinen Sinn
„Züricher Finanzdienstleistungsgruppe“. Die Schweiz habe auf dem Finanzsektor
eine große Bedeutung. Der Vortrag der Markeninhaberin zur Durchsetzung des
Bestandteils „ZÜRICH“ in der Schweiz sowie die von der Markeninhaberin
eingereichten umfangreichen Unterlagen, die sich nur auf das Territorium der
Schweiz und mithin
lediglich auf die dortige Bekanntheit dieses
Markenbestandteiles bezögen,
seien
in
keiner Weise geeignet, die
Verkehrsdurchsetzung in Deutschland glaubhaft zu machen oder zu belegen.
Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde
eingelegt. Sie beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 13. Dezember 2001 aufzuheben,
und trägt im Wesentlichen vor, die Bezeichnungen „ZÜRICH“ und „ZURICH“ seien
nicht nur in der Schweiz, sondern auch als Gemeinschaftsmarken auf Grund Verkehrsdurchsetzung registriert worden. Auf Grund der Verkehrsdurchsetzung von
„ZÜRICH“ und „ZURICH“ seien darauf folgend weitere Gemeinschaftsmarken mit
diesen Bestandteilen eingetragen worden. Da für die Gemeinschaftsmarken
„ZÜRICH“ und ZURICH“ die europaweite - also auch Deutschland umfassende -
Verkehrsdurchsetzung habe glaubhaft gemacht werden müssen, bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, warum der Marke „ZÜRICH FINANCIAL SERVICES
GROUP“ der Schutz in Deutschland versagt werden solle. Selbst wenn für
„ZÜRICH“ keine europaweite Verkehrsdurchsetzung gegeben wäre, seien die
Gemeinschaftsmarkenregistrierungen zusammen mit der Registrierung der
schweizer Basismarke Indiz für die Schutzfähigkeit der hier in Frage stehenden
IR-Marke. Auf Grund langjähriger, umfangreicher und europaweiter Benutzung
von „ZÜRICH“ als Marke habe die geographische Bezeichnung „ZÜRICH“ eine
neue Bedeutung erlangt, die nicht mehr nur beschreibend sei, denn sie werde vom
Verkehr als Kennzeichnung verstanden, so daß neben dem wegen bestehender
Markenregistrierungen fehlenden Freihaltungsbedürfnis auch die notwendige
Unterscheidungskraft gegeben sei. In Deutschland hätten sie als Markeninhaberin,
die
seit
dem
Jahr
den Namen
„Z…“
führe,
und
die
zahlreichen mit ihr verbundenen „Zürich“-Unternehmen 2 Mio Kunden, mehr als
3.000 Mitarbeiter, eine Ausschließlichkeitsorganisation mit rund 1.200 Vermittlern
sowie eine Maklerorganisation mit rund 9.000 Vermittlern. Im Nicht-Leben-
Direktgeschäft bestehe eine Marktführerschaft mit mehr als 50% Marktanteil. Von
den Unternehmen der „Zürich“-Gruppe seien im Jahre 2001 in Deutschland …
Dollar Prämie
im Bereich Leben und … Dollar Prämien
im Bereich
Nicht-Leben erzielt worden. Für die Bekanntheit der Marke „Zürich“ in Deutschland
sprächen auch die den verschiedenen Jahresberichten der diversen
Tochtergesellschaften zu entnehmenden Zahlenangaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Markeninhaberin wird auf
ihre Schriftsätze sowie die in zahlreichen umfangreichen Anlagen eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufgehoben wird. Die Schutzfähigkeit der IR-Marke 693 627 in Deutschland vermag der
Senat jedoch nicht festzustellen. Nachdem die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens umfangreiche Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt hat,
wird das Anmeldeverfahren aber gemäß § 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG hinsichtlich der
Prüfung der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG zur erneuten
Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.
Der Senat schließt sich zwar zunächst im Ergebnis insoweit der Beurteilung der
Markenstelle des Patentamts an, als der
IR-Marke „ZÜRICH FINANCIAL
SERVICES GROUP“
gemäß
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt.
Denn die IR-Marke „ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP“ enthält für die
maßgeblichen angesprochenen deutschen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute
des Finanz- und Versicherungswesens, sondern auch das allgemeine breite
Publikum der Verbraucher - offensichtlich den geläufigen Namen der Stadt Zürich
(in der Schweiz
im gleichnamigen Kanton gelegen) als geographische
Herkunftsangabe sowie die allgemeine, hier waren- und dienstleistungsspezifische
Sachangabe „FINANCIAL SERVICES GROUP“ mit der bekannten Bedeutung
„Finanzdienstleistungsgruppe“. Auch die Wortfolge insgesamt weist in ihrer im
Wirtschaftsleben üblichen schlagwortartigen Kurzform keine Besonderheit auf,
sondern wird vom Verkehr - jedenfalls von Hause aus ohne Berücksichtigung
einer gegebenenfalls durch intensive Benutzung und Bekanntheit als Firmenkennzeichen erworbenen Unterscheidungskraft - ohne weiteres im Sinne von
„Finanzdienstleistungsgruppe aus Zürich“ verstanden. Da Zürich als bedeutender
Finanzdienstleistungsstandort und international wichtiger Börsenplatz bekannt ist,
geht der Verkehr selbstverständlich davon aus, daß diese Aussage auf zahlreiche
Unternehmen zutrifft. Die angesprochenen Verkehrskreise können die IR-Marke
„ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP“ somit als solche normalerweise nicht
als unternehmenskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmerkmal
auffassen. Hiervon sind ersichtlich auch das Schweizer Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum sowie das Harmonisierungsamt
in Alicante
(HABM)
ausgegangen, da die von der Markeninhaberin genannten Markenregistrierungen
in der Schweiz und als Gemeinschaftsmarken ausdrücklich auf der
Verkehrsdurchsetzung der Marke „ZURICH“ bzw „ZÜRICH“ beruhen.
Auf den Vortrag der Markeninhaberin, an der Bezeichnung der IR-Marke bestehe
wegen einer Reihe von Markenrechten, insbesondere der Registrierungen der
Marken „ZURICH“ und „ZÜRICH“ in der Schweiz und als Gemeinschaftsmarken,
kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil Mitbewerber die
Angaben „ZURICH“ und “ZÜRICH“ auch als Bestandteile aus rechtlichen Gründen
ohnehin nicht mehr markenmäßig verwenden dürften, kommt es demnach nicht
entscheidungserheblich an. Allerdings erscheint es auch zweifelhaft, ob das den
Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (Art 3 Abs 1 c) EG-Markenrichtlinie)
zugrundeliegende Allgemeininteresse an der Freihaltung der dort aufgeführten
beschreibenden Angaben überhaupt wegen anderer tatsächlicher oder rechtlicher
Gegebenheiten als der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG (Art 3
Abs 3 EG-Markenrichtlinie) entfallen kann (vgl dazu: EuGH GRUR 1999, 723,
725 f Ez 24 ff - Chiemsee).
Die vorliegende IR-Marke „ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP“ könnte
jedoch in Deutschland auf Grund Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3
MarkenG iVm § 113 Abs 1 MarkenG schutzfähig sein.
Soweit die Markeninhaberin geltendmacht, „ZÜRICH“ sei ein auch in Deutschland
durchgesetzter Bestandteil, reichen weder die Eintragungen in der Schweiz noch
die Gemeinschaftsmarkenregistrierungen zur Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung aus. Die Gemeinschaftsmarken beruhen zwar auf einer europaweit angenommenen Verkehrsdurchsetzung des Wortes „ZÜRICH“. Diese Feststellung des
Harmonisierungsamtes stellt ein beachtliches Indiz dar, vermag jedoch das Patentamt oder Patentgericht rechtlich nicht zu binden, weil die Anforderungen an die
Verkehrsdurchsetzung von den jeweils zuständigen Behörden nach eigenverantwortlicher Ermittlung und Überzeugung sowie nach Maßgabe ihres nationalen
Rechts zu beurteilen sind (vgl Erwägungsgründe 3 und 5 der EG-Markenrichtlinie;
EuGH aaO Ez 49 ff, 53 - Chiemsee) und die Gemeinschaftsmarken zukünftig einem Löschungsverfahren ausgesetzt sein können.
Da die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch ihren weiteren
Sachvortrag und die Einreichung umfangreicher Benutzungsunterlagen hinreichend glaubhaftgemacht hat, daß in Deutschland die Verkehrsdurchsetzung des
Bestandteils „ZÜRICH“ möglich erscheint (vgl dazu: Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 8 Rdn 211), werden zur erneuten Prüfung und Entscheidung in dieser Hinsicht nunmehr Ermittlungen durchzuführen sein (vgl dazu:
Althammer/Ströbele, aaO Rdn 183).
Ob der Markeninhaberin der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Bestandteiles „ZÜRICH“ letztlich gelingen wird, stößt nach Ansicht des Senats allerdings
noch auf Bedenken. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich nicht,
daß die Bezeichnung “ZÜRICH“ gegenüber dem allgemeinen Verkehr in erheblichem Umfang in Alleinstellung verwendet worden ist. Dem Kennzeichnungsbestandteil „ZURICH“ oder „ZÜRICH“ sind vielmehr in der Regel das Logo mit dem
stilisierten „Z“ im Kreis oder weitere Bestandteile von Firmen der Tochtergesellschaften beigefügt. Die Markeninhaberin trägt selbst vor, daß in Deutschland auch
einige mit ihr verbundenen operativen Versicherungsunternehmen unter „Zürich“
auftreten, und zwar
Agrippina,
Agrippina Leben,
Agrippina Rechtsschutz,
Agrippina Rückversicherung,
Agrippina Versicherung,
Patria,
Deutsche Allgemeine,
Deutsche Allgemeine Leben,
Zürich-Agripppina Beteiligungs AG,
Zürich international (Deutschland),
Zürich Kaution und Kredit,
Zürich Rechtsschutz
Zürich Versicherungs-AG,
Zürich Investmentgesellschaft
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Zürich Gesellschaft für Vermögensanlagen.
Bei den angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreisen, die zumeist die
Konzernstrukturen und Geschäftsberichte nicht kennen, und üblicherweise nicht
wissen, welche Firmen wirtschaftlich miteinander verbunden sind, kann durchaus
der Eindruck entstanden sein, daß sämtliche Einzelunternehmen aus Zürich
stammen, aber sonst untereinander keine Verbindung besitzen. Im übrigen läßt
sich aus den vielen Umsatzzahlen nicht entnehmen, in welchem Umfang, in welcher Art und Weise, für welche Finanz- oder Versicherungsangebote und in welchem Zeitraum die selbständige Kennzeichnung „ZÜRICH“ den deutschen Verkehrskreisen als Marke eines einheitlichen Unternehmens nahegebracht worden
ist.
Die Markeninhaberin bittet aber nunmehr ausdrücklich, ihr im Hinblick auf die geltendgemachte Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „ZURICH“ bzw „ZÜRICH“
Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten eine Endverbraucherbefragung eines
anerkannten Meinungsforschungsinstituts durchführen zu lassen (vgl dagegen
BPatG BlPMZ 1984, 387 f - Zürich). Nach Ansicht des Senats soll der Markeninhaberin diese Chance, die Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „ZURICH“ in
Deutschland nachweisen zu können, nicht verwehrt werden.
Die Markenstelle des Patentamts wird darauf zu achten haben, daß die Fragestellungen und Auswertungen der Meinungsumfrage, die sich zumindest an einen
repräsentativen Querschnitt der gesamten erwachsenen Bevölkerung in allen
Bundesländern Deutschlands richten muß, die möglichst korrekte Bestimmung
des Zuordnungsgrades ergibt, und zwar rückbezogen auf den Zeitpunkt der
Registrierung der IR-Marke, da gemäß § 113 Abs 1 Satz 2 MarkenG eine
Verschiebung des Zeitrangs gemäß § 37 Abs 2 MarkenG nicht zulässig ist (vgl
dazu BPatG BlPMZ 1984, 387 ff - Zürich). Die Zuordnung zur Markeninhaberin
kann dabei nach Auffassung des Senats nur insoweit positiv gewertet werden, als
die Befragten eindeutig die Zugehörigkeit zu demselben einzigen bestimmten
Unternehmen,
insbesondere dem Zürich-Konzern oder der Zürich-Gruppe,
benennen. Außerdem
hält
der Senat
eine Zusammenfassung
der
Meinungsumfragen zu den abweichenden Markenbestandteilen „ZURICH“ und
„ZÜRICH“ nicht für angebracht.
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Cl