Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.11.2002 – 33 W (pat) 107/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 693 627

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 13. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und

Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der für die Waren und

Dienstleistungen

„Klasse 16: Produits de

l’imprimerie dans

le domaine des

assurances et des affaires financières; tous ces

produits de provenance suisse;

Klasse 36: Assurances; affaires financières“

international registrierten Marke 693 627

ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP

durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 13. Dezember 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 107,

113 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft in Deutschland versagt. In

den Gründen ist ausgeführt worden, die Wortfolge der Marke stelle für die angesprochenen Verkehrskreise ersichtlich eine beschreibende Angabe über Eigenschaft oder Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Der Verkehr verstehe die Marke ohne weiteres lediglich in dem allgemeinen Sinn

„Züricher Finanzdienstleistungsgruppe“. Die Schweiz habe auf dem Finanzsektor

eine große Bedeutung. Der Vortrag der Markeninhaberin zur Durchsetzung des

Bestandteils „ZÜRICH“ in der Schweiz sowie die von der Markeninhaberin

eingereichten umfangreichen Unterlagen, die sich nur auf das Territorium der

Schweiz und mithin

lediglich auf die dortige Bekanntheit dieses

Markenbestandteiles bezögen,

seien

in

keiner Weise geeignet, die

Verkehrsdurchsetzung in Deutschland glaubhaft zu machen oder zu belegen.

Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde

eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 13. Dezember 2001 aufzuheben,

und trägt im Wesentlichen vor, die Bezeichnungen „ZÜRICH“ und „ZURICH“ seien

nicht nur in der Schweiz, sondern auch als Gemeinschaftsmarken auf Grund Verkehrsdurchsetzung registriert worden. Auf Grund der Verkehrsdurchsetzung von

„ZÜRICH“ und „ZURICH“ seien darauf folgend weitere Gemeinschaftsmarken mit

diesen Bestandteilen eingetragen worden. Da für die Gemeinschaftsmarken

„ZÜRICH“ und ZURICH“ die europaweite - also auch Deutschland umfassende -

Verkehrsdurchsetzung habe glaubhaft gemacht werden müssen, bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, warum der Marke „ZÜRICH FINANCIAL SERVICES

GROUP“ der Schutz in Deutschland versagt werden solle. Selbst wenn für

„ZÜRICH“ keine europaweite Verkehrsdurchsetzung gegeben wäre, seien die

Gemeinschaftsmarkenregistrierungen zusammen mit der Registrierung der

schweizer Basismarke Indiz für die Schutzfähigkeit der hier in Frage stehenden

IR-Marke. Auf Grund langjähriger, umfangreicher und europaweiter Benutzung

von „ZÜRICH“ als Marke habe die geographische Bezeichnung „ZÜRICH“ eine

neue Bedeutung erlangt, die nicht mehr nur beschreibend sei, denn sie werde vom

Verkehr als Kennzeichnung verstanden, so daß neben dem wegen bestehender

Markenregistrierungen fehlenden Freihaltungsbedürfnis auch die notwendige

Unterscheidungskraft gegeben sei. In Deutschland hätten sie als Markeninhaberin,

die

seit

dem

Jahr

1998

den Namen

„Z…“

führe,

und

die

zahlreichen mit ihr verbundenen „Zürich“-Unternehmen 2 Mio Kunden, mehr als

3.000 Mitarbeiter, eine Ausschließlichkeitsorganisation mit rund 1.200 Vermittlern

sowie eine Maklerorganisation mit rund 9.000 Vermittlern. Im Nicht-Leben-

Direktgeschäft bestehe eine Marktführerschaft mit mehr als 50% Marktanteil. Von

den Unternehmen der „Zürich“-Gruppe seien im Jahre 2001 in Deutschland …

Dollar Prämie

im Bereich Leben und … Dollar Prämien

im Bereich

Nicht-Leben erzielt worden. Für die Bekanntheit der Marke „Zürich“ in Deutschland

sprächen auch die den verschiedenen Jahresberichten der diversen

Tochtergesellschaften zu entnehmenden Zahlenangaben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Markeninhaberin wird auf

ihre Schriftsätze sowie die in zahlreichen umfangreichen Anlagen eingereichten

Unterlagen Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufgehoben wird. Die Schutzfähigkeit der IR-Marke 693 627 in Deutschland vermag der

Senat jedoch nicht festzustellen. Nachdem die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens umfangreiche Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt hat,

wird das Anmeldeverfahren aber gemäß § 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG hinsichtlich der

Prüfung der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG zur erneuten

Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.

Der Senat schließt sich zwar zunächst im Ergebnis insoweit der Beurteilung der

Markenstelle des Patentamts an, als der

IR-Marke „ZÜRICH FINANCIAL

SERVICES GROUP“

gemäß

jegliche

Unterscheidungskraft fehlt.

Denn die IR-Marke „ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP“ enthält für die

maßgeblichen angesprochenen deutschen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute

des Finanz- und Versicherungswesens, sondern auch das allgemeine breite

Publikum der Verbraucher - offensichtlich den geläufigen Namen der Stadt Zürich

(in der Schweiz

im gleichnamigen Kanton gelegen) als geographische

Herkunftsangabe sowie die allgemeine, hier waren- und dienstleistungsspezifische

Sachangabe „FINANCIAL SERVICES GROUP“ mit der bekannten Bedeutung

„Finanzdienstleistungsgruppe“. Auch die Wortfolge insgesamt weist in ihrer im

Wirtschaftsleben üblichen schlagwortartigen Kurzform keine Besonderheit auf,

sondern wird vom Verkehr - jedenfalls von Hause aus ohne Berücksichtigung

einer gegebenenfalls durch intensive Benutzung und Bekanntheit als Firmenkennzeichen erworbenen Unterscheidungskraft - ohne weiteres im Sinne von

„Finanzdienstleistungsgruppe aus Zürich“ verstanden. Da Zürich als bedeutender

Finanzdienstleistungsstandort und international wichtiger Börsenplatz bekannt ist,

geht der Verkehr selbstverständlich davon aus, daß diese Aussage auf zahlreiche

Unternehmen zutrifft. Die angesprochenen Verkehrskreise können die IR-Marke

„ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP“ somit als solche normalerweise nicht

als unternehmenskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmerkmal

auffassen. Hiervon sind ersichtlich auch das Schweizer Eidgenössische Institut für

Geistiges Eigentum sowie das Harmonisierungsamt

in Alicante

(HABM)

ausgegangen, da die von der Markeninhaberin genannten Markenregistrierungen

in der Schweiz und als Gemeinschaftsmarken ausdrücklich auf der

Verkehrsdurchsetzung der Marke „ZURICH“ bzw „ZÜRICH“ beruhen.

Auf den Vortrag der Markeninhaberin, an der Bezeichnung der IR-Marke bestehe

wegen einer Reihe von Markenrechten, insbesondere der Registrierungen der

Marken „ZURICH“ und „ZÜRICH“ in der Schweiz und als Gemeinschaftsmarken,

kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil Mitbewerber die

Angaben „ZURICH“ und “ZÜRICH“ auch als Bestandteile aus rechtlichen Gründen

ohnehin nicht mehr markenmäßig verwenden dürften, kommt es demnach nicht

entscheidungserheblich an. Allerdings erscheint es auch zweifelhaft, ob das den

Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (Art 3 Abs 1 c) EG-Markenrichtlinie)

zugrundeliegende Allgemeininteresse an der Freihaltung der dort aufgeführten

beschreibenden Angaben überhaupt wegen anderer tatsächlicher oder rechtlicher

Gegebenheiten als der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG (Art 3

Abs 3 EG-Markenrichtlinie) entfallen kann (vgl dazu: EuGH GRUR 1999, 723,

725 f Ez 24 ff - Chiemsee).

Die vorliegende IR-Marke „ZÜRICH FINANCIAL SERVICES GROUP“ könnte

jedoch in Deutschland auf Grund Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3

MarkenG iVm § 113 Abs 1 MarkenG schutzfähig sein.

Soweit die Markeninhaberin geltendmacht, „ZÜRICH“ sei ein auch in Deutschland

durchgesetzter Bestandteil, reichen weder die Eintragungen in der Schweiz noch

die Gemeinschaftsmarkenregistrierungen zur Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung aus. Die Gemeinschaftsmarken beruhen zwar auf einer europaweit angenommenen Verkehrsdurchsetzung des Wortes „ZÜRICH“. Diese Feststellung des

Harmonisierungsamtes stellt ein beachtliches Indiz dar, vermag jedoch das Patentamt oder Patentgericht rechtlich nicht zu binden, weil die Anforderungen an die

Verkehrsdurchsetzung von den jeweils zuständigen Behörden nach eigenverantwortlicher Ermittlung und Überzeugung sowie nach Maßgabe ihres nationalen

Rechts zu beurteilen sind (vgl Erwägungsgründe 3 und 5 der EG-Markenrichtlinie;

EuGH aaO Ez 49 ff, 53 - Chiemsee) und die Gemeinschaftsmarken zukünftig einem Löschungsverfahren ausgesetzt sein können.

Da die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch ihren weiteren

Sachvortrag und die Einreichung umfangreicher Benutzungsunterlagen hinreichend glaubhaftgemacht hat, daß in Deutschland die Verkehrsdurchsetzung des

Bestandteils „ZÜRICH“ möglich erscheint (vgl dazu: Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 8 Rdn 211), werden zur erneuten Prüfung und Entscheidung in dieser Hinsicht nunmehr Ermittlungen durchzuführen sein (vgl dazu:

Althammer/Ströbele, aaO Rdn 183).

Ob der Markeninhaberin der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Bestandteiles „ZÜRICH“ letztlich gelingen wird, stößt nach Ansicht des Senats allerdings

noch auf Bedenken. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich nicht,

daß die Bezeichnung “ZÜRICH“ gegenüber dem allgemeinen Verkehr in erheblichem Umfang in Alleinstellung verwendet worden ist. Dem Kennzeichnungsbestandteil „ZURICH“ oder „ZÜRICH“ sind vielmehr in der Regel das Logo mit dem

stilisierten „Z“ im Kreis oder weitere Bestandteile von Firmen der Tochtergesellschaften beigefügt. Die Markeninhaberin trägt selbst vor, daß in Deutschland auch

einige mit ihr verbundenen operativen Versicherungsunternehmen unter „Zürich“

auftreten, und zwar

Agrippina,

Agrippina Leben,

Agrippina Rechtsschutz,

Agrippina Rückversicherung,

Agrippina Versicherung,

Patria,

Deutsche Allgemeine,

Deutsche Allgemeine Leben,

Zürich-Agripppina Beteiligungs AG,

Zürich international (Deutschland),

Zürich Kaution und Kredit,

Zürich Rechtsschutz

Zürich Versicherungs-AG,

Zürich Investmentgesellschaft

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,

Zürich Gesellschaft für Vermögensanlagen.

Bei den angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreisen, die zumeist die

Konzernstrukturen und Geschäftsberichte nicht kennen, und üblicherweise nicht

wissen, welche Firmen wirtschaftlich miteinander verbunden sind, kann durchaus

der Eindruck entstanden sein, daß sämtliche Einzelunternehmen aus Zürich

stammen, aber sonst untereinander keine Verbindung besitzen. Im übrigen läßt

sich aus den vielen Umsatzzahlen nicht entnehmen, in welchem Umfang, in welcher Art und Weise, für welche Finanz- oder Versicherungsangebote und in welchem Zeitraum die selbständige Kennzeichnung „ZÜRICH“ den deutschen Verkehrskreisen als Marke eines einheitlichen Unternehmens nahegebracht worden

ist.

Die Markeninhaberin bittet aber nunmehr ausdrücklich, ihr im Hinblick auf die geltendgemachte Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „ZURICH“ bzw „ZÜRICH“

Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten eine Endverbraucherbefragung eines

anerkannten Meinungsforschungsinstituts durchführen zu lassen (vgl dagegen

BPatG BlPMZ 1984, 387 f - Zürich). Nach Ansicht des Senats soll der Markeninhaberin diese Chance, die Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „ZURICH“ in

Deutschland nachweisen zu können, nicht verwehrt werden.

Die Markenstelle des Patentamts wird darauf zu achten haben, daß die Fragestellungen und Auswertungen der Meinungsumfrage, die sich zumindest an einen

repräsentativen Querschnitt der gesamten erwachsenen Bevölkerung in allen

Bundesländern Deutschlands richten muß, die möglichst korrekte Bestimmung

des Zuordnungsgrades ergibt, und zwar rückbezogen auf den Zeitpunkt der

Registrierung der IR-Marke, da gemäß § 113 Abs 1 Satz 2 MarkenG eine

Verschiebung des Zeitrangs gemäß § 37 Abs 2 MarkenG nicht zulässig ist (vgl

dazu BPatG BlPMZ 1984, 387 ff - Zürich). Die Zuordnung zur Markeninhaberin

kann dabei nach Auffassung des Senats nur insoweit positiv gewertet werden, als

die Befragten eindeutig die Zugehörigkeit zu demselben einzigen bestimmten

Unternehmen,

insbesondere dem Zürich-Konzern oder der Zürich-Gruppe,

benennen. Außerdem

hält

der Senat

eine Zusammenfassung

der

Meinungsumfragen zu den abweichenden Markenbestandteilen „ZURICH“ und

„ZÜRICH“ nicht für angebracht.

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Cl