Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 28 W (pat) 25/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 35 289

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung der Richterin

Schwarz-Angele als Vorsitzende, sowie der Richter Paetzold und Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die u.a. für Dienstleistungen der Klassen 35,36 und 42 eingetragene und

am 3. September 1998 veröffentlichte Wort-/Bildmarke 396 35 289 ist Widerspruch

erhoben worden aus der Marke 396 19 431, die seit dem 25. September 1996

u.a. für Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 42 eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine

Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben und neben dem Aufhebungs- und Löschungsantrag auch hilfsweise Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gestellt.

Nach Anberaumung des Verhandlungstermins hat sie den Terminsantrag zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie einen möglichen Termin nicht wahrnehmen

werde.

Das Gericht hat die Widersprechende mit Verfügung davon unterrichtet, dass der

Termin bestehen bleibt.

Der Vertreter des Markeninhabers hat in diesem Termin erstmals die Benutzung

der Widerspruchsmarke bestritten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist ohne Erfolg. Der Widerspruch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Benutzung rechtswirksam bestritten ist und die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat.

Die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke war am 25. September 2001

abgelaufen; seit diesem Zeitpunkt musste die Widersprechende damit rechnen,

dass die Benutzung ihrer Marke bestritten wird. Da die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede keiner Ausschlussfrist unterliegt, sie also keineswegs zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen muss - und bei der Frage ob und wann diese

Einrede erhoben wird durchaus auch prozesstaktische Erwägungen eine Rolle

spielen können - muss jede Widersprechende, deren Marke dem Benutzungszwang unterliegt, die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass diese Einrede erstmals

in der mündlichen Verhandlung erhoben wird. Nimmt sie an diesem Termin teil, so

kann sie der Einrede entgegentreten, also die Benutzung der Marke behaupten

und – soweit dies zutrifft - das verspätete Vorbringen der Einrede rügen ( § 82 Abs

1 MarkenG iVm §§ 528 Abs 2, 282 Abs 2 ZPO, 296 Abs 2 ZPO). Häufig wird dies

zur Zurückweisung der Einrede führen, denn die Glaubhaftmachung der Benutzung wird in der Regel zu einer Verfahrensverzögerung führen. Bleibt die Widersprechende jedoch wie hier dem Verhandlungstermin fern, so verzichtet sie auf

diese Rechte, sie nimmt also ihr rechtliches Gehör nicht in Anspruch. In einem

solchen Fall hat das Gericht das Schweigen der Partei als Zugeständnis des gegnerischen Sachvortrags entsprechend § 138 Abs 3 ZPO zu werten, womit von der

Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Infolgedessen gibt es gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG keine Waren der Widersprechenden, die bei der Kollisionsprüfung berücksichtigt werden könnten, so

dass der Widerspruch schon aus diesem Grund zurückzuweisen war und der angefochtene Beschluß Bestand haben musste.

Eine Kostenauferlegung abweichend der Kostenregelung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, kam nicht in Betracht. Die

Widersprechende, die sich außerhalb der Benutzungsschonfrist befindet und am

Verhandlungstermin nicht teilnimmt, mag zwar im jeweiligen Fall gegen prozessuale Sorgfaltspflichten handeln, dieser Verstoß ist aber nicht derart gewichtig, dass

er den Ausnahmefall einer Kostenüberbürdung rechtfertigen würde. Denn häufig

unterbleiben Nichtbenutzungseinreden, obwohl die Schonfrist abgelaufen ist und

der Gegner im Termin fehlt. Dies kann zB daran liegen, dass die tatsächliche Benutzung bekannt ist und ein Bestreiten der prozessualen Wahrheitspflicht widerspräche. In solchen Fällen ergeht eine normale Sachentscheidung über die Kollisionsfrage.

Schwarz-Angele

Paetzold

Voit

Ko