Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 29 W (pat) 164/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 396 55 403.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002
wirkungslos ist soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 06 131
angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl