Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 33 W (pat) 40/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 43 938

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis

der Marke 397 43 938 im Wege der Teillöschung folgende

Fassung:

"Brems- und Reibbeläge für Seilbahnen und Aufzüge".

2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. November 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 397 43 938 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 2 029 461 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 43 938 und der Widerspruchsmarke 2 029 461 gemäß § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Na