Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 33 W (pat) 40/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 43 938
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis
der Marke 397 43 938 im Wege der Teillöschung folgende
Fassung:
"Brems- und Reibbeläge für Seilbahnen und Aufzüge".
2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. November 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 397 43 938 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 2 029 461 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 43 938 und der Widerspruchsmarke 2 029 461 gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Na