Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.12.2002 – 25 W (pat) 147/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 39 569

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2002

wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 055 604 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 22. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht

und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege

der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269

Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer