Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 10.12.2002 – 3 Ni 30/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 10. Dezember 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das Patent 35 32 335
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung der Richterin
Sredl als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Brandt,
Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein und Dipl.-Chem. Dr. Gerster
für Recht erkannt:
Das Patent 35 32 335 wird dadurch für nichtig erklärt, dass die
Patentansprüche folgenden Wortlaut erhalten:
„1. Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,
a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei
der Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein
Loch nach außen tritt,
b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der
eine Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise
miteinander verbunden sind,
c) wobei Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander
verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden
Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an
der Gegenelektrode weitgehend verhindert,
d) wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation
der Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,
e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung
bestimmt, und wobei bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff
gebildet wird, der in den Poren einer als Kathode bzw Anode
fungierenden Gas-Diffusionselektrode entsteht und über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum
gelangt,
g) wobei die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff eine Zinkanode,
eine Wasserstoffkathode und einen alkalischen Elektrolyten enthält, wobei die Kathode aus einer PTFE-gebundenen Metall-
und/oder Kohle-Pulverschicht besteht, die in ein Metallnetz als
Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält,
oder wobei die Zelle zur Entwicklung von Sauerstoff eine Metalloxidkathode aus MnO2 und Leitgraphit, eine Sauerstoffanode
und einen alkalischen Elektrolyten enthält, wobei die Anode aus
einer PTFE-gebundenen Pulverschicht aus einer alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und
auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-
Folie auflaminiert enthält.
2. Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gas-Entwicklungszelle unter Verwendung einer den Merkmalen des Anspruchs 1
entsprechenden Zink/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion, dadurch gekennzeichnet, dass bei Ausschluß von Luft und Sauerstoff durch Schließung eines äußeren Stromkreises, in dem eine
Gleichstromquelle enthalten sein kann, ein Stromfluß der innerhalb der Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff führt, erzeugt
wird.
3. Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gasentwicklungszelle
in einer Vorrichtung zum Transport eines fluiden Mediums unter
Verwendung einer den Merkmalen des Anspruchs 1 entsprechenden Zink/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion, dadurch
gekennzeichnet, dass bei Ausschluß von Luft und Sauerstoff
durch Schließung eines äußeren Stromkreises, in dem eine
Gleichstromquelle enthalten sein kann, ein Stromfluß der innerhalb der Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff führt, erzeugt
wird.“
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. September 1985 angemeldeten Patents 35 32 335 (Streitpatent), das eine galvanische Zelle zur Entwicklung
von Wasserstoff bzw Sauerstoff sowie Verfahren zu deren Betrieb betrifft und
5 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet:
„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff, welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei
Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine
Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind und Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert, dadurch gekennzeichnet, dass die Wassermenge des Elektrolyten der bei der
Oxidation der Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion
der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,
dass der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt und dass bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff gebildet
wird, der in den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden
Gas-Diffusionselektrode entsteht und über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt.“
Der das Verfahren betreffende Patentanspruch 4 lautet:
„Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gasentwicklungs-Zelle
unter Verwendung einer den Merkmalen des Anspruchs 2 entsprechenden Zink/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion, dadurch gekennzeichnet, dass bei Ausschluß von Luft und Sauerstoff durch
Schließung eines äußeren Stromkreises, in dem eine Gleichstromquelle enthalten sein kann, ein Stromfluß, der innerhalb der Zelle
zur Entwicklung von Wasserstoff führt, erzeugt wird.“
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 sowie des Patentanspruchs 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatent sei nicht patentfähig,
weil er nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Druckschriften
(4) US-PS 3 739 573,
(5) US-PS 3 741 812,
(6) GB-PS 1 360 779,
(7) US-PS 4 189 526,
(8) W. Schröter et al: CHEMIE – Fakten und Gesetze, Buch- und Zeit-Verlagsgesellschaft mbH Köln, 6. Aufl., VEB Fachbuchverlag Leipzig 1974, S. 263
– 266,
(9) H. Dietz et al: Chemikalienkunde, 6. Aufl. VEB Fachbuchverlag Leipzig
1977, S. 111,
(10) US-PS 4 125 374,
(11) DE-AS 25 20 241.
Die Klägerin beantragt,
das Patent 35 32 335 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent unter Berufung auf die Anlagen
BK 1 US 5 242 565 A,
BK 2 A.Winsel, H. Sauer: „Gaszellen und deren Anwendungen“,
Elektrochemische Verfahren für neue Technologien, Gesellschaft
Deutscher Chemiker, Monographie Bd. 21,
BK 6 C.H.Hartmann, W.Vielstich: Elektrochemie II, Verlag Chemie, Physik Verlag
(1981), S. 239, 240,
BK 7 K.-J.Euler: Batterien und Brennstoffzellen, Springer Verlag (1982), S. 22,
BK 8 DE-PS 11 09 752 sowie
DE-OS 21 39 771 (ohne Nummerierung)
für patentfähig.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2002 verteidigt sie das Streitpatent hilfsweise auf
der Grundlage des folgenden Patentanspruchs 1:
„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,
a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten
in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei der
Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse nach außen tritt,
b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine
Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind,
c)
und Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander
verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle
porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert,
d)
wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation der
Metallanode feiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,
e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt, und
f)
wobei bei Stromfluss wird Wasserstoff (oder Sauerstoff) gebildet, der
in den Poren einer als Kathode (bzw Anode) fungierenden Diffusionselektrode entsteht, der über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum des Gehäuses gelangt, während
der Elektrolyt durch die Kapillardepression der Diffusionsmembran im
Innenbereich des Gehäuses gehalten wird.“
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 legt die Beklagte die Hilfsanträge 2 und 3
vor.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut:
„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,
a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten
in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält,
b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine
Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind,
c) wobei Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert,
d) wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation der
Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,
e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt,
f)
wobei bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff gebildet wird, der in
den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden Gas-Diffusionselektrode entsteht, der über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt,
g) wobei die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff eine Zinkanode,
eine Wasserstoffkathode und einen alkalischen Elektrolyten enthält,
wobei die Kathode aus einer PTFE-gebundenen Metall- und/oder
Kohle-Pulverschicht besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter
eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite
eine poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält, oder wobei die Zelle zur
Entwicklung von Sauerstoff eine Metalloxidkathode aus MnO2 und
Leitgraphit, eine Sauerstoffanode und einen alkalischen Elektrolyten
enthält, wobei die Anode aus einer PTFE-gebundenen Pulverschicht
aus einer alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder
aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine
poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält“.
Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrags lautet:
„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,
a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten
in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei der
Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch nach
außen tritt,
b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine
Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind,
c) wobei Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert,
d) wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation der
Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,
e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt,
f)
wobei bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff gebildet wird, der in
den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden Gas-Diffusionselektrode entsteht, der über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt,
g) wobei die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff eine Zinkanode,
eine Wasserstoffkathode und einen alkalischen Elektrolyten enthält,
wobei die Kathode aus einer PTFE-gebundenen Raney-Nickel-
Masse besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingewälzt ist
und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse
PTFE-Folie auflaminiert enthält, oder wobei die Zelle zur Entwicklung
von Sauerstoff eine Metalloxidkathode aus MnO2 und Leitgraphit,
eine Sauerstoffanode und einen alkalischen Elektrolyten enthält, wobei die Anode aus einer PTFE-gebundenen Pulverschicht aus einer
alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist
und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse
PTFE-Folie auflaminiert, z. B. aufgewalzt enthält“.
In der mündlichen Verhandlung ist in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1
beim Merkmal a) nach „... Gehäuse“ der Zusatz „durch ein Loch“ und in den Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 beim Merkmal a) am Ende der Zusatz
"wobei der Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch nach
außen tritt" aufgenommen worden. Dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2
schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 an, die den erteilten Patentansprüchen 4 und 5 entsprechen. Dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 schließen
sich die Patentansprüche 2 und 3 an, die den erteilten Patentansprüchen 4 und 5
entsprechen, wobei in den Patentansprüchen 2 und 3 jedoch jeweils im Oberbegriff nach dem Wort "Merkmalen" die Ergänzung "a-f" aufgenommen und nach
"Zink/Luft-Zelle" folgendes eingefügt wird: "mit einer Zinkanode, einer Wasserstoffkathode und einem alkalischen Elektrolyten, wobei die Kathode aus einer
PTFE-gebundenen Metall- und/oder Kohle-Pulverschicht besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie auflaminiert, z.B. aufgewalzt enthält, nach
...".
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents und zwar soweit es über den sich
aus der Urteilsformel ergebenen Umfang hinausgeht. Im übrigen erweist sich die
Klage als unbegründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patents in seiner mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung nicht
I.
1. Das Streitpatent betrifft elektrochemische bzw galvanische Zellen zur Entwicklung von Wasserstoff bzw Sauerstoff, die insbesondere zum Betrieb unterschiedlicher technischer Vorrichtungen zum Transport von fluiden Medien, wie Fettspendern geeignet sind (s StrPS Patentansprüche 1-5, Sp 1 Z 3-14, Sp 4 Z 22-24, Z
39-42).
Das Streitpatent beschreibt einleitend, dass es bekannt sei, katalytische oder
elektrochemische Vorgänge der Gasentwicklung zum Transport von Flüssigkeiten
für technische Zwecke zu benutzen. Bei katalytischen Verfahren sei die Regelung
der pro Zeiteinheit freigesetzte Gasmenge nur durch Unterbrechung des Transportvorgangs der Reaktionsflüssigkeit zum Katalysator möglich, und die Wasserstoffentwicklung von Kurzschlusselementen, die auf der Korrosion von unedlen
Metallen in Laugen oder Säuren beruhen, sei nicht von außen zu beeinflussen (s
StrPS Sp Z 15 bis 46, Sp 2 Z 15 bis 44).
2. Aufgabe des Streitpatents ist es vor diesem Hintergrund, die Mängel vorbekannter Vorrichtungen zur Gasentwicklung zum Transport von fluiden Medien zu
beseitigen, und eine elektrochemische Zelle bereitzustellen, bei der bei Stromdurchgang Wasserstoff oder Sauerstoff in zum Strom nahezu äquivalenter Menge
entsteht und in den Außenraum der geschlossenen Zelle abgegeben wird.
3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
A.1. welche eine Anode
2. eine Kathode und
3. einen wässrigen Elektrolyten
4. in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält;
B.1. Anode und Kathode sind über einen äußeren Stromkreis,
2. der eine Gleichstromquelle enthalten kann,
3. ständig oder
4. zeitweise miteinander verbunden;
C.1. Anode und Kathode sind durch einen Elektrolyten miteinander verbunden,
2. der im Falle einer sauerstoffentwickelnden Zelle porenfrei ist und
3. die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend
verhindert;
D.1. die Wassermenge des Elektrolyten ist der bei der Oxidation der
Metallanode freiwerdenden
2. bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge
äquivalent;
E.1. der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand bestimmt die Geschwindigkeit der Gasentwicklung;
F.1. bei Stromfluss wird Wasserstoff
2. oder Sauerstoff gebildet,
3. der in den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden Gas-
Diffusionselektrode entsteht
4. und über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt.
4. Der für die Lösung dieses Problems zuständige Fachmann ist ein Diplomingenieur oder ein Physikochemiker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrochemie, der sich insbesondere mit der Entwicklung von elektrischen Zellen beschäftigt.
II.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) erweist sich mangels Neuheit als nicht bestandsfähig.
Aus Dokument (4) ist eine Vorrichtung zur Umwandlung von elektrischer Energie
in mechanische Energie bekannt, die eine oder mehrere elektrochemische Zellen
zur Gaserzeugung in einem Gehäuse umfasst (Abstract). Als Gase können Wasserstoff oder Sauerstoff erzeugt werden (Patentanspruch 3). Die Zelle umfasst
eine Anode, Kathode und einen wässrigen Elektrolyten (Sp 1 Z 29-39, Sp 2 Z 14-
17) und ist in einem Metall- oder Kunststoffgehäuse untergebracht (Fig. 1. Bezugszeichen 2,4,6,20, Sp 2 Z 25-32). Damit werden die Merkmale A.1. bis A.4.
von Entgegenhaltung (4) vorweggenommen.
Bei der Patentschrift (4) sind Anode und Kathode durch einen äußeren Stromkreis,
der eine Gleichstromquelle enthält, und durch einen Elektrolyten miteinander verbunden (Sp 1 Z 33-36, 39-43, Sp 2 Z 6-17). Auch die Merkmale B.1. bis C.1. sind
daher bereits in dieser Entgegenhaltung verwirklicht.
Für den Fachmann ist auch das Merkmal D.1., wonach die Wassermenge des
Elektrolyten der bei der Oxidation der Metallanode freiwerdenden Ladungsmenge
äquivalent ist, aus Dokument (4) zu entnehmen. Eine Metallanode, z.B. Cd, wird
oxidiert (Sp 4 Z 12-17, Gleichung (3)), und dazu äquivalent wird an der Kathode
aus Wasser des Elektrolyten unter Reduktion H2 gebildet (Sp 2 Z 35-39, Gleichung
(1)). Die Freisetzung von Wasserstoff unter Verbrauch von Wasser wird also bei
der Entgegenhaltung (4) verwirklicht. Die Wassermenge des Elektrolyten muss
daher auch hier der bei der Oxidation der Metallanode freiwerdenden Ladungsmenge äquivalent sein. Der Einwand der Patentinhaberin, dass dieses Merkmal
unter Hinweis auf die Pd-H-Anode beim Dokument (4) nicht erfüllt sei, kann daher
nicht greifen, zumal nach den Angaben der Streitpatentschrift in Sp 3 Z 57-60 die
Elektrolytmenge nur so bemessen sein muss, dass nach Verbrauch der für die
Korrosion erforderlichen Wassermenge noch genügend Elektrolytflüssigkeit vorhanden bleibt. Auch bei der aus Dokument (4) bekannten Zelle ist die Geschwindigkeit der Gaserzeugung bzw deren Menge entsprechend den Faraday´schen
Gesetzen der Elektrolyse von der Stromstärke und damit von dem Belastungskreiswiderstand abhängig (Sp 3 Z 13-17 und 22-26). Damit ist aus dieser Entgegenhaltung das Merkmal E.1. bekannt.
Dies gilt auch für die Merkmale F.1.-4.. Denn beim Dokument (4) wird bei Stromfluss Wasserstoff in den Poren einer als Kathode fungierenden Gas-Diffusionselektrode gebildet. Es werden hierfür nämlich vorzugsweise aus der Brennstoffzellentechnik bekannte durch den Teflonanteil hydrophobe Pt-Teflon-Elektroden
als hydrophobe Gas-Diffusionselektroden eingesetzt, die den Wasserstoff absorbieren können, und den Elektrolyten am Durchtritt hindern (Sp 2 Z 10-11, Z 35-40,
Z 44-48 und Sp 5 Z 1-33). Der Wasserstoff gelangt dann bei der Patentschrift (4)
in den Außenraum der eigentlichen Zelle, denn, wie Fig. 1 zu entnehmen ist, ist
unter dem die Zelle umgebenden festen Gehäuse bereits die die Elektroden zum
großen Teil direkt umgebende gasundurchlässige Beschichtung mit dem Bezugszeichen 20 zu verstehen, die eine genügend große Öffnung zum Austritt von Wasserstoff bietet (Sp 2 Z 25-34). Es spielt daher keine Rolle, ob das Gehäuse 10
nach Fig. 1 mit dem Kolben 12 als abgeschlossenen Raum und nicht als Außenraum zu verstehen ist, wie die Beklagte vorträgt, oder ob auch beim Gegenstand
des Patents das Gas in einen abgeschlossen Raum austritt, wie die Klägerin unter
Hinweis auf die Fig. 5 der gutachtlich zu wertenden Druckschrift (BK 2) des Erfinders geltend macht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent wird somit durch die
Druckschrift (4) neuheitsschädlich vorweggenommen.
2. Auch die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung der Patentansprüche
gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht rechtsbeständig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Angaben, dass bei a) der Wasserstoff
oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch nach außen tritt und bei f) der
Elektrolyt durch die Kapillardepression der Diffusionsmembran im Innenbereich
des Gehäuses gehalten wird. Denn das Loch im Gehäuse ist beim Gegenstand
dieses Anspruchs nicht näher bestimmt und wird von der bei Entgegenhaltung (4)
in Fig. 1, Bezugszeichen 20 gezeigten Öffnung der Beschichtung umfasst. Auch
bei Entgegenhaltung (4) wird der Elektrolyt im Innenraum des Gehäuses durch die
Gasdiffusionsmembran gehalten, die gegenüber dem Elektrolyten inert ist und mit
ihrem Porensystem und der dadurch bedingten Kapillardepression den Elektrolyten am Durchtritt hindert.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls
durch Dokument (4) neuheitsschädlich vorweggenommen.
3. Die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung der Patenansprüche 1 bis
3 nach Hilfsantrag 2 erweist sich dagegen als bestandsfähig.
Der Patentanspruch 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale:
A.5. wobei der Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch
nach außen tritt,
G. 1. die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff
2. eine Zinkanode,
3. eine Wasserstoffkathode aus einer PTFE-gebundenen Metall- und/oder
Kohle-Pulverschicht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist
und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie
auflaminiert ist, und
4. einen alkalischen Elektrolyten enthält; oder
H. 1. die Zelle zur Entwicklung von Sauerstoff
2. eine Metalloxidkathode aus MnO2 und Leitgraphit,
3. eine Sauerstoffanode aus einer PTFE-gebundenen Pulverschicht aus einer
alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält, und
4. einen alkalischen Elektrolyten enthält.
Der Patentanspruch 1 lässt sich aus den Patentansprüchen 1, 2 und 3 sowie Sp 4
Z 2-5 und Sp 6 Z 15-18 der Streitpatentschrift ableiten. Die Patentansprüche 2 und
3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 und 5. Die Anspruchsfassung ist
formal nicht zu beanstanden, denn die Beschränkung der Patentansprüche entsprechend dem 2. Hilfsantrag gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents
erweitert weder seinen Schutzumfang noch seinen Gegenstand.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik neu.
Die aus Entgegenhaltung (4) bekannten elektrochemischen Zellen enthalten keine
Anoden aus Zink oder Kathoden aus MnO2 und Leitgraphit. In dem Sensor für die
Bestimmung des Luft/Brennstoff-Verhältnisses nach Dokument (10) ist zwar eine
elektrochemische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff mit einer Zinkanode enthalten (Patentansprüche 1, 4 und 5). Eine Wasserstoffanode entsprechend dem
Merkmal G.3. des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ist aber Entgegenhaltung
(10) nicht zu entnehmen. Die aus Dokument (11) bekannte Schmierbüchse mit einem elektrochemischen System zur Schmierdruckerzeugung enthält zwar eine
elektrochemische Zelle mit einer Zinkanode. Als Gas wird aber Chlor erzeugt (Sp
4 Z 43 bis Sp 5 Z 4). Die Dokumente (5), (6) und (7) betreffen Batteriezellen zur
Energieerzeugung auf der Basis von Zink-/Luftzellen oder mit Luft depolarisierten
Zellen, bei denen Luft in die Zellen eintritt (Dokument (5) Patentanspruch 1, Dokument (6) Patentanspruch 1 und Dokument (7) Patentanspruch 1). Den Entgegenhaltungen (8) und (9) ist lediglich zu entnehmen, dass Zink als Anodenmaterial
eingesetzt wird (8), und in der elektrochemischen Spannungsreihe ein Normalpotenial von –0,76 V aufweist (9).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegendenden Aufgabe, die Mängel vorbekannter Vorrichtungen zur Gasentwicklung zum Transport von fluiden Medien
zu beseitigen, und eine elektrochemische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff
oder Sauerstoff hierfür bereitzustellen, konnte der Fachmann von Dokument (4)
ausgehen. Daraus sind elektrochemische Zellen zur Entwicklung von Wasserstoff
oder Sauerstoff bekannt, die zum Transport fluider Medien eingesetzt werden. Wie
vorstehend erläutert weist die in Entgegenhaltung (4) beschriebene Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff die Merkmale A bis F des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf.
Die Beklagte schlägt nun vor, gemäß den Merkmalen G und H bei einer Wasserstoff entwickelnden Zelle Zink als Anode und eine speziell aufgebaute PTFE gebundene Wasserstoffkathode mit einer auflaminierten PTFE-Folie und bei einer
Sauerstoff entwickelnden Zelle eine Kathode aus MnO2 und Leitgraphit und eine
speziell aufgebaute Sauerstoffanode aus PTFE gebundener Pulverschicht mit einer auflaminierten PTFE-Folie zu verwenden. Als Elektrodenmaterial für die
Anode wird in Entgegenhaltung (4) zwar Cd genannt (Sp 4 Z 12-16), es fehlt aber
jeder Hinweis auf das in der selben Gruppe des Periodensystems der Elemente
stehende Zink als Anodenmaterial, obwohl Zink, wie die Entgegenhaltungen (5),
(6), (7), (8) und insbesondere (10) zeigen, als Anodenmaterial durchaus bevorzugt
eingesetzt wird. Die Entgegenhaltung (4) betrifft aber eine reversibel arbeitende
Zelle, bei der nach Stromumkehr die entwickelten Gase wieder verbraucht werden
(Patentanspruch 1). Zink wird aber der Fachmann zur Verbesserung der aus Dokument (4) bekannten Zellen nicht in Betracht ziehen, da Zink als Elektrodenmaterial für reversibel arbeitende elektrochemische Zellen ungeeignet ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt. Es wandelt sich nämlich bei der anodischen Oxidation weitgehend irreversibel in nadelförmiges Zinkoxid um.
Aus Dokument (10) sind, wie vorstehend erläutert, Sensoren für die Bestimmung
des Luft/Brennstoff-Verhältnisses eines Verbrennungsgemisches bekannt, die
eine elektrochemische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff mit einer Zinkanode
enthalten (Patentansprüche 1, 4 und 5). Der Transport fluider Medien mittels des
Gases wird dabei nicht in Betracht gezogen. In der Entgegenhaltung (10) findet
sich auch kein Hinweis auf die spezielle Wasserstoffkathode nach Merkmal G.3.,
wie sie beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents erforderlich ist, sondern es wird demgegenüber eine Kathode aus einem Platingewebe und einem
gasdurchlässigen Isolator, der aus PTFE bestehen kann, eingesetzt (Sp 4 Z 60 bis
Sp 5 Z 33). Sollte der Fachmann ausgehend von Dokument (4) trotzdem die
Druckschrift (10) zur Lösung der Aufgabe heranziehen, führt die Kombination der
Entgegenhaltungen (4) und (10) daher nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, nachdem auch aus Dokument (4) die spezielle Wasserstoffkathode mit auflaminierter PTFE-Folie gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht hervorgeht.
Der Fachmann konnte also aus Dokument (10) lediglich entnehmen, in Abkehrung
von der Lehre der Entgegenhaltung (4) Zink als Anodenmaterial einzusetzen.
Dazu musste er aber zunächst anstelle der reversiblen Zelle eine nunmehr irreversible Zelle einsetzen, diese mit Zink gemäß Entgegenhaltung (10) als Anode
gestalten und dann eine speziell aufgebaute Wasserstoffkathode mit einer auflaminierten PTFE-Folie verwenden. Solche speziell aufgebauten Elektroden sind
aus der von der Beklagten im Streitpatent selbst genannten Druckschrift DE 33 42
969 A1, die auch in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen wurde, zwar
bekannt (Patentansprüche 1, 4 und 7 bis 11), jedoch nicht im Zusammenhang mit
elektrochemischen Zellen zur Entwicklung von Wasserstoff oder Zink-/Luftzellen.
Zink-/Luftzellen zur Energiegewinnung sind aus den Druckschriften (5), (6) und (7)
bekannt. Diese Zellen werden aber nicht zur Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt, sondern verbrauchen Luft zur Gewinnung elektrischer Energie. Es findet
sich kein Hinweis darauf, die Arbeitsweise dieser Zellen umzudrehen, und unter
Luftabschluss zur Wasserstofferzeugung einzusetzen. Eine Kombination dieser
Druckschriften mit Dokument (4) liegt damit nicht nahe und führt auch nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen dem Gegenstand des Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 noch ferner.
Die galvanische Zelle zur Entwicklung von Sauerstoff nach Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 2 (Merkmale H. 1. bis H. 4.) wird vom entgegengehaltenen Stand der
Technik ebenfalls nicht nahegelegt. Weder die spezielle Anode noch die spezielle
Kathode gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 werden in Dokument (4) erwähnt (Sp 5 Z 44-55) und die Entgegenhaltungen (5) bis (11) betreffen keine Sauerstoff erzeugenden galvanischen Zellen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird damit vom
Stand der Technik nicht nahegelegt, und der Fachmann musste erfinderisch tätig
werden, um die patentgemäße Aufgabe durch die Bereitstellung der galvanischen
Zellen nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zu lösen.
5. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 sind ebenfalls rechtsbeständig. Sie betreffen jeweils Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gasentwicklungszelle unter Verwendung einer den Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechenden Zink-/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion. Aus dem gesamten
Stand der Technik lässt sich nicht ableiten, solche Zellen unter Ausschluss von
Luft und Sauerstoff nicht zur Energiegewinnung sondern, wie in den Patentansprüchen 2 und 3 vorgeschrieben, zur Entwicklung von Wasserstoff einzusetzen,
der durch einen durch Schließung eines äußeren Stromkreises bewirkten Stromfluss innerhalb der Zelle erzeugt wird. Bei Dokument (4) handelt es sich um reversibel arbeitende Zellen, bei denen zwar auch durch Schließung eines äußeren
Stromkreises innerhalb der Zellen Wasserstoff erzeugt wird. Diese Zellen sind
aber nicht mit den Merkmalen einer marktgängigen Zink-/Luft-Zelle aufgebaut. In
den Druckschriften (5) bis (7), die Zink-/Luft-Zellen betreffen, findet sich kein Hinweis, die Zellen anstelle zur Energiegewinnung zur Entwicklung von Wasserstoff
einzusetzen. Auch den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften sind
keine Hinweise im Hinblick auf die Verfahren nach den Patentansprüchen 2 und 3
zu entnehmen.
Die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 sind daher neu, vom Stand der
Technik nicht nahegelegt und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO.
Sredl
Dr. Wagner
Brandt
Dr. Feuerlein
Dr. Gerster
Pr