Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 10.12.2002 – 3 Ni 30/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 10. Dezember 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das Patent 35 32 335

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung der Richterin

Sredl als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Brandt,

Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein und Dipl.-Chem. Dr. Gerster

für Recht erkannt:

Das Patent 35 32 335 wird dadurch für nichtig erklärt, dass die

Patentansprüche folgenden Wortlaut erhalten:

„1. Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,

a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei

der Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein

Loch nach außen tritt,

b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der

eine Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise

miteinander verbunden sind,

c) wobei Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander

verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden

Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an

der Gegenelektrode weitgehend verhindert,

d) wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation

der Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,

e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung

bestimmt, und wobei bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff

gebildet wird, der in den Poren einer als Kathode bzw Anode

fungierenden Gas-Diffusionselektrode entsteht und über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum

gelangt,

g) wobei die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff eine Zinkanode,

eine Wasserstoffkathode und einen alkalischen Elektrolyten enthält, wobei die Kathode aus einer PTFE-gebundenen Metall-

und/oder Kohle-Pulverschicht besteht, die in ein Metallnetz als

Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält,

oder wobei die Zelle zur Entwicklung von Sauerstoff eine Metalloxidkathode aus MnO2 und Leitgraphit, eine Sauerstoffanode

und einen alkalischen Elektrolyten enthält, wobei die Anode aus

einer PTFE-gebundenen Pulverschicht aus einer alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und

auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-

Folie auflaminiert enthält.

2. Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gas-Entwicklungszelle unter Verwendung einer den Merkmalen des Anspruchs 1

entsprechenden Zink/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion, dadurch gekennzeichnet, dass bei Ausschluß von Luft und Sauerstoff durch Schließung eines äußeren Stromkreises, in dem eine

Gleichstromquelle enthalten sein kann, ein Stromfluß der innerhalb der Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff führt, erzeugt

wird.

3. Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gasentwicklungszelle

in einer Vorrichtung zum Transport eines fluiden Mediums unter

Verwendung einer den Merkmalen des Anspruchs 1 entsprechenden Zink/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion, dadurch

gekennzeichnet, dass bei Ausschluß von Luft und Sauerstoff

durch Schließung eines äußeren Stromkreises, in dem eine

Gleichstromquelle enthalten sein kann, ein Stromfluß der innerhalb der Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff führt, erzeugt

wird.“

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. September 1985 angemeldeten Patents 35 32 335 (Streitpatent), das eine galvanische Zelle zur Entwicklung

von Wasserstoff bzw Sauerstoff sowie Verfahren zu deren Betrieb betrifft und

5 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet:

„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff, welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei

Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine

Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind und Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert, dadurch gekennzeichnet, dass die Wassermenge des Elektrolyten der bei der

Oxidation der Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion

der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,

dass der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt und dass bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff gebildet

wird, der in den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden

Gas-Diffusionselektrode entsteht und über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt.“

Der das Verfahren betreffende Patentanspruch 4 lautet:

„Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gasentwicklungs-Zelle

unter Verwendung einer den Merkmalen des Anspruchs 2 entsprechenden Zink/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion, dadurch gekennzeichnet, dass bei Ausschluß von Luft und Sauerstoff durch

Schließung eines äußeren Stromkreises, in dem eine Gleichstromquelle enthalten sein kann, ein Stromfluß, der innerhalb der Zelle

zur Entwicklung von Wasserstoff führt, erzeugt wird.“

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 sowie des Patentanspruchs 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatent sei nicht patentfähig,

weil er nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Druckschriften

(4) US-PS 3 739 573,

(5) US-PS 3 741 812,

(6) GB-PS 1 360 779,

(7) US-PS 4 189 526,

(8) W. Schröter et al: CHEMIE – Fakten und Gesetze, Buch- und Zeit-Verlagsgesellschaft mbH Köln, 6. Aufl., VEB Fachbuchverlag Leipzig 1974, S. 263

– 266,

(9) H. Dietz et al: Chemikalienkunde, 6. Aufl. VEB Fachbuchverlag Leipzig

1977, S. 111,

(10) US-PS 4 125 374,

(11) DE-AS 25 20 241.

Die Klägerin beantragt,

das Patent 35 32 335 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent unter Berufung auf die Anlagen

BK 1 US 5 242 565 A,

BK 2 A.Winsel, H. Sauer: „Gaszellen und deren Anwendungen“,

Elektrochemische Verfahren für neue Technologien, Gesellschaft

Deutscher Chemiker, Monographie Bd. 21,

BK 6 C.H.Hartmann, W.Vielstich: Elektrochemie II, Verlag Chemie, Physik Verlag

(1981), S. 239, 240,

BK 7 K.-J.Euler: Batterien und Brennstoffzellen, Springer Verlag (1982), S. 22,

BK 8 DE-PS 11 09 752 sowie

DE-OS 21 39 771 (ohne Nummerierung)

für patentfähig.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2002 verteidigt sie das Streitpatent hilfsweise auf

der Grundlage des folgenden Patentanspruchs 1:

„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,

a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten

in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei der

Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse nach außen tritt,

b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine

Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind,

c)

und Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander

verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle

porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert,

d)

wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation der

Metallanode feiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,

e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt, und

f)

wobei bei Stromfluss wird Wasserstoff (oder Sauerstoff) gebildet, der

in den Poren einer als Kathode (bzw Anode) fungierenden Diffusionselektrode entsteht, der über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum des Gehäuses gelangt, während

der Elektrolyt durch die Kapillardepression der Diffusionsmembran im

Innenbereich des Gehäuses gehalten wird.“

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 legt die Beklagte die Hilfsanträge 2 und 3

vor.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut:

„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,

a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten

in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält,

b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine

Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind,

c) wobei Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert,

d) wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation der

Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,

e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt,

f)

wobei bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff gebildet wird, der in

den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden Gas-Diffusionselektrode entsteht, der über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt,

g) wobei die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff eine Zinkanode,

eine Wasserstoffkathode und einen alkalischen Elektrolyten enthält,

wobei die Kathode aus einer PTFE-gebundenen Metall- und/oder

Kohle-Pulverschicht besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter

eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite

eine poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält, oder wobei die Zelle zur

Entwicklung von Sauerstoff eine Metalloxidkathode aus MnO2 und

Leitgraphit, eine Sauerstoffanode und einen alkalischen Elektrolyten

enthält, wobei die Anode aus einer PTFE-gebundenen Pulverschicht

aus einer alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder

aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine

poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält“.

Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrags lautet:

„Galvanische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff oder Sauerstoff,

a) welche eine Anode, eine Kathode und einen wässrigen Elektrolyten

in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält, wobei der

Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch nach

außen tritt,

b) wobei Anode und Kathode über einen äußeren Stromkreis, der eine

Gleichstromquelle enthalten kann, ständig oder zeitweise miteinander verbunden sind,

c) wobei Anode und Kathode durch einen Elektrolyten miteinander verbunden sind, der im Falle einer Sauerstoff entwickelnden Zelle porenfrei ist und die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend verhindert,

d) wobei die Wassermenge des Elektrolyten der bei der Oxidation der

Metallanode freiwerdenden bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge äquivalent ist,

e) wobei der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand die Geschwindigkeit der Gasentwicklung bestimmt,

f)

wobei bei Stromfluß Wasserstoff oder Sauerstoff gebildet wird, der in

den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden Gas-Diffusionselektrode entsteht, der über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt,

g) wobei die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff eine Zinkanode,

eine Wasserstoffkathode und einen alkalischen Elektrolyten enthält,

wobei die Kathode aus einer PTFE-gebundenen Raney-Nickel-

Masse besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingewälzt ist

und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse

PTFE-Folie auflaminiert enthält, oder wobei die Zelle zur Entwicklung

von Sauerstoff eine Metalloxidkathode aus MnO2 und Leitgraphit,

eine Sauerstoffanode und einen alkalischen Elektrolyten enthält, wobei die Anode aus einer PTFE-gebundenen Pulverschicht aus einer

alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist

und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse

PTFE-Folie auflaminiert, z. B. aufgewalzt enthält“.

In der mündlichen Verhandlung ist in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1

beim Merkmal a) nach „... Gehäuse“ der Zusatz „durch ein Loch“ und in den Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 beim Merkmal a) am Ende der Zusatz

"wobei der Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch nach

außen tritt" aufgenommen worden. Dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2

schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 an, die den erteilten Patentansprüchen 4 und 5 entsprechen. Dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 schließen

sich die Patentansprüche 2 und 3 an, die den erteilten Patentansprüchen 4 und 5

entsprechen, wobei in den Patentansprüchen 2 und 3 jedoch jeweils im Oberbegriff nach dem Wort "Merkmalen" die Ergänzung "a-f" aufgenommen und nach

"Zink/Luft-Zelle" folgendes eingefügt wird: "mit einer Zinkanode, einer Wasserstoffkathode und einem alkalischen Elektrolyten, wobei die Kathode aus einer

PTFE-gebundenen Metall- und/oder Kohle-Pulverschicht besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie auflaminiert, z.B. aufgewalzt enthält, nach

...".

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur

teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents und zwar soweit es über den sich

aus der Urteilsformel ergebenen Umfang hinausgeht. Im übrigen erweist sich die

Klage als unbegründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patents in seiner mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung nicht

patentfähig ist, §§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 1 PatG.

I.

1. Das Streitpatent betrifft elektrochemische bzw galvanische Zellen zur Entwicklung von Wasserstoff bzw Sauerstoff, die insbesondere zum Betrieb unterschiedlicher technischer Vorrichtungen zum Transport von fluiden Medien, wie Fettspendern geeignet sind (s StrPS Patentansprüche 1-5, Sp 1 Z 3-14, Sp 4 Z 22-24, Z

39-42).

Das Streitpatent beschreibt einleitend, dass es bekannt sei, katalytische oder

elektrochemische Vorgänge der Gasentwicklung zum Transport von Flüssigkeiten

für technische Zwecke zu benutzen. Bei katalytischen Verfahren sei die Regelung

der pro Zeiteinheit freigesetzte Gasmenge nur durch Unterbrechung des Transportvorgangs der Reaktionsflüssigkeit zum Katalysator möglich, und die Wasserstoffentwicklung von Kurzschlusselementen, die auf der Korrosion von unedlen

Metallen in Laugen oder Säuren beruhen, sei nicht von außen zu beeinflussen (s

StrPS Sp Z 15 bis 46, Sp 2 Z 15 bis 44).

2. Aufgabe des Streitpatents ist es vor diesem Hintergrund, die Mängel vorbekannter Vorrichtungen zur Gasentwicklung zum Transport von fluiden Medien zu

beseitigen, und eine elektrochemische Zelle bereitzustellen, bei der bei Stromdurchgang Wasserstoff oder Sauerstoff in zum Strom nahezu äquivalenter Menge

entsteht und in den Außenraum der geschlossenen Zelle abgegeben wird.

3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

A.1. welche eine Anode

2. eine Kathode und

3. einen wässrigen Elektrolyten

4. in einem Metall- und/oder Kunststoffgehäuse enthält;

B.1. Anode und Kathode sind über einen äußeren Stromkreis,

2. der eine Gleichstromquelle enthalten kann,

3. ständig oder

4. zeitweise miteinander verbunden;

C.1. Anode und Kathode sind durch einen Elektrolyten miteinander verbunden,

2. der im Falle einer sauerstoffentwickelnden Zelle porenfrei ist und

3. die Rückreaktion des Sauerstoffgases an der Gegenelektrode weitgehend

verhindert;

D.1. die Wassermenge des Elektrolyten ist der bei der Oxidation der

Metallanode freiwerdenden

2. bzw der zur Reduktion der Metalloxidkathode benötigten Ladungsmenge

äquivalent;

E.1. der aus Schließungs- und Innenwiderstand gebildete Belastungskreiswiderstand bestimmt die Geschwindigkeit der Gasentwicklung;

F.1. bei Stromfluss wird Wasserstoff

2. oder Sauerstoff gebildet,

3. der in den Poren einer als Kathode bzw Anode fungierenden Gas-

Diffusionselektrode entsteht

4. und über die Poren einer hydrophoben Diffusionsmembran in den Außenraum gelangt.

4. Der für die Lösung dieses Problems zuständige Fachmann ist ein Diplomingenieur oder ein Physikochemiker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrochemie, der sich insbesondere mit der Entwicklung von elektrischen Zellen beschäftigt.

II.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) erweist sich mangels Neuheit als nicht bestandsfähig.

Aus Dokument (4) ist eine Vorrichtung zur Umwandlung von elektrischer Energie

in mechanische Energie bekannt, die eine oder mehrere elektrochemische Zellen

zur Gaserzeugung in einem Gehäuse umfasst (Abstract). Als Gase können Wasserstoff oder Sauerstoff erzeugt werden (Patentanspruch 3). Die Zelle umfasst

eine Anode, Kathode und einen wässrigen Elektrolyten (Sp 1 Z 29-39, Sp 2 Z 14-

17) und ist in einem Metall- oder Kunststoffgehäuse untergebracht (Fig. 1. Bezugszeichen 2,4,6,20, Sp 2 Z 25-32). Damit werden die Merkmale A.1. bis A.4.

von Entgegenhaltung (4) vorweggenommen.

Bei der Patentschrift (4) sind Anode und Kathode durch einen äußeren Stromkreis,

der eine Gleichstromquelle enthält, und durch einen Elektrolyten miteinander verbunden (Sp 1 Z 33-36, 39-43, Sp 2 Z 6-17). Auch die Merkmale B.1. bis C.1. sind

daher bereits in dieser Entgegenhaltung verwirklicht.

Für den Fachmann ist auch das Merkmal D.1., wonach die Wassermenge des

Elektrolyten der bei der Oxidation der Metallanode freiwerdenden Ladungsmenge

äquivalent ist, aus Dokument (4) zu entnehmen. Eine Metallanode, z.B. Cd, wird

oxidiert (Sp 4 Z 12-17, Gleichung (3)), und dazu äquivalent wird an der Kathode

aus Wasser des Elektrolyten unter Reduktion H2 gebildet (Sp 2 Z 35-39, Gleichung

(1)). Die Freisetzung von Wasserstoff unter Verbrauch von Wasser wird also bei

der Entgegenhaltung (4) verwirklicht. Die Wassermenge des Elektrolyten muss

daher auch hier der bei der Oxidation der Metallanode freiwerdenden Ladungsmenge äquivalent sein. Der Einwand der Patentinhaberin, dass dieses Merkmal

unter Hinweis auf die Pd-H-Anode beim Dokument (4) nicht erfüllt sei, kann daher

nicht greifen, zumal nach den Angaben der Streitpatentschrift in Sp 3 Z 57-60 die

Elektrolytmenge nur so bemessen sein muss, dass nach Verbrauch der für die

Korrosion erforderlichen Wassermenge noch genügend Elektrolytflüssigkeit vorhanden bleibt. Auch bei der aus Dokument (4) bekannten Zelle ist die Geschwindigkeit der Gaserzeugung bzw deren Menge entsprechend den Faraday´schen

Gesetzen der Elektrolyse von der Stromstärke und damit von dem Belastungskreiswiderstand abhängig (Sp 3 Z 13-17 und 22-26). Damit ist aus dieser Entgegenhaltung das Merkmal E.1. bekannt.

Dies gilt auch für die Merkmale F.1.-4.. Denn beim Dokument (4) wird bei Stromfluss Wasserstoff in den Poren einer als Kathode fungierenden Gas-Diffusionselektrode gebildet. Es werden hierfür nämlich vorzugsweise aus der Brennstoffzellentechnik bekannte durch den Teflonanteil hydrophobe Pt-Teflon-Elektroden

als hydrophobe Gas-Diffusionselektroden eingesetzt, die den Wasserstoff absorbieren können, und den Elektrolyten am Durchtritt hindern (Sp 2 Z 10-11, Z 35-40,

Z 44-48 und Sp 5 Z 1-33). Der Wasserstoff gelangt dann bei der Patentschrift (4)

in den Außenraum der eigentlichen Zelle, denn, wie Fig. 1 zu entnehmen ist, ist

unter dem die Zelle umgebenden festen Gehäuse bereits die die Elektroden zum

großen Teil direkt umgebende gasundurchlässige Beschichtung mit dem Bezugszeichen 20 zu verstehen, die eine genügend große Öffnung zum Austritt von Wasserstoff bietet (Sp 2 Z 25-34). Es spielt daher keine Rolle, ob das Gehäuse 10

nach Fig. 1 mit dem Kolben 12 als abgeschlossenen Raum und nicht als Außenraum zu verstehen ist, wie die Beklagte vorträgt, oder ob auch beim Gegenstand

des Patents das Gas in einen abgeschlossen Raum austritt, wie die Klägerin unter

Hinweis auf die Fig. 5 der gutachtlich zu wertenden Druckschrift (BK 2) des Erfinders geltend macht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent wird somit durch die

Druckschrift (4) neuheitsschädlich vorweggenommen.

2. Auch die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung der Patentansprüche

gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht rechtsbeständig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Angaben, dass bei a) der Wasserstoff

oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch nach außen tritt und bei f) der

Elektrolyt durch die Kapillardepression der Diffusionsmembran im Innenbereich

des Gehäuses gehalten wird. Denn das Loch im Gehäuse ist beim Gegenstand

dieses Anspruchs nicht näher bestimmt und wird von der bei Entgegenhaltung (4)

in Fig. 1, Bezugszeichen 20 gezeigten Öffnung der Beschichtung umfasst. Auch

bei Entgegenhaltung (4) wird der Elektrolyt im Innenraum des Gehäuses durch die

Gasdiffusionsmembran gehalten, die gegenüber dem Elektrolyten inert ist und mit

ihrem Porensystem und der dadurch bedingten Kapillardepression den Elektrolyten am Durchtritt hindert.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls

durch Dokument (4) neuheitsschädlich vorweggenommen.

3. Die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung der Patenansprüche 1 bis

3 nach Hilfsantrag 2 erweist sich dagegen als bestandsfähig.

Der Patentanspruch 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale:

A.5. wobei der Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Gehäuse durch ein Loch

nach außen tritt,

G. 1. die Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff

2. eine Zinkanode,

3. eine Wasserstoffkathode aus einer PTFE-gebundenen Metall- und/oder

Kohle-Pulverschicht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist

und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie

auflaminiert ist, und

4. einen alkalischen Elektrolyten enthält; oder

H. 1. die Zelle zur Entwicklung von Sauerstoff

2. eine Metalloxidkathode aus MnO2 und Leitgraphit,

3. eine Sauerstoffanode aus einer PTFE-gebundenen Pulverschicht aus einer

alkalibeständigen Metall oder Metall-Legierung und/oder aus Kohlenstoff besteht, die in ein Metallnetz als Stromableiter eingebracht ist und auf der vorzugsweise netzabgewandten Seite eine poröse PTFE-Folie auflaminiert enthält, und

4. einen alkalischen Elektrolyten enthält.

Der Patentanspruch 1 lässt sich aus den Patentansprüchen 1, 2 und 3 sowie Sp 4

Z 2-5 und Sp 6 Z 15-18 der Streitpatentschrift ableiten. Die Patentansprüche 2 und

3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 und 5. Die Anspruchsfassung ist

formal nicht zu beanstanden, denn die Beschränkung der Patentansprüche entsprechend dem 2. Hilfsantrag gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents

erweitert weder seinen Schutzumfang noch seinen Gegenstand.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen

Stand der Technik neu.

Die aus Entgegenhaltung (4) bekannten elektrochemischen Zellen enthalten keine

Anoden aus Zink oder Kathoden aus MnO2 und Leitgraphit. In dem Sensor für die

Bestimmung des Luft/Brennstoff-Verhältnisses nach Dokument (10) ist zwar eine

elektrochemische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff mit einer Zinkanode enthalten (Patentansprüche 1, 4 und 5). Eine Wasserstoffanode entsprechend dem

Merkmal G.3. des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ist aber Entgegenhaltung

(10) nicht zu entnehmen. Die aus Dokument (11) bekannte Schmierbüchse mit einem elektrochemischen System zur Schmierdruckerzeugung enthält zwar eine

elektrochemische Zelle mit einer Zinkanode. Als Gas wird aber Chlor erzeugt (Sp

4 Z 43 bis Sp 5 Z 4). Die Dokumente (5), (6) und (7) betreffen Batteriezellen zur

Energieerzeugung auf der Basis von Zink-/Luftzellen oder mit Luft depolarisierten

Zellen, bei denen Luft in die Zellen eintritt (Dokument (5) Patentanspruch 1, Dokument (6) Patentanspruch 1 und Dokument (7) Patentanspruch 1). Den Entgegenhaltungen (8) und (9) ist lediglich zu entnehmen, dass Zink als Anodenmaterial

eingesetzt wird (8), und in der elektrochemischen Spannungsreihe ein Normalpotenial von –0,76 V aufweist (9).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegendenden Aufgabe, die Mängel vorbekannter Vorrichtungen zur Gasentwicklung zum Transport von fluiden Medien

zu beseitigen, und eine elektrochemische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff

oder Sauerstoff hierfür bereitzustellen, konnte der Fachmann von Dokument (4)

ausgehen. Daraus sind elektrochemische Zellen zur Entwicklung von Wasserstoff

oder Sauerstoff bekannt, die zum Transport fluider Medien eingesetzt werden. Wie

vorstehend erläutert weist die in Entgegenhaltung (4) beschriebene Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff die Merkmale A bis F des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf.

Die Beklagte schlägt nun vor, gemäß den Merkmalen G und H bei einer Wasserstoff entwickelnden Zelle Zink als Anode und eine speziell aufgebaute PTFE gebundene Wasserstoffkathode mit einer auflaminierten PTFE-Folie und bei einer

Sauerstoff entwickelnden Zelle eine Kathode aus MnO2 und Leitgraphit und eine

speziell aufgebaute Sauerstoffanode aus PTFE gebundener Pulverschicht mit einer auflaminierten PTFE-Folie zu verwenden. Als Elektrodenmaterial für die

Anode wird in Entgegenhaltung (4) zwar Cd genannt (Sp 4 Z 12-16), es fehlt aber

jeder Hinweis auf das in der selben Gruppe des Periodensystems der Elemente

stehende Zink als Anodenmaterial, obwohl Zink, wie die Entgegenhaltungen (5),

(6), (7), (8) und insbesondere (10) zeigen, als Anodenmaterial durchaus bevorzugt

eingesetzt wird. Die Entgegenhaltung (4) betrifft aber eine reversibel arbeitende

Zelle, bei der nach Stromumkehr die entwickelten Gase wieder verbraucht werden

(Patentanspruch 1). Zink wird aber der Fachmann zur Verbesserung der aus Dokument (4) bekannten Zellen nicht in Betracht ziehen, da Zink als Elektrodenmaterial für reversibel arbeitende elektrochemische Zellen ungeeignet ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt. Es wandelt sich nämlich bei der anodischen Oxidation weitgehend irreversibel in nadelförmiges Zinkoxid um.

Aus Dokument (10) sind, wie vorstehend erläutert, Sensoren für die Bestimmung

des Luft/Brennstoff-Verhältnisses eines Verbrennungsgemisches bekannt, die

eine elektrochemische Zelle zur Entwicklung von Wasserstoff mit einer Zinkanode

enthalten (Patentansprüche 1, 4 und 5). Der Transport fluider Medien mittels des

Gases wird dabei nicht in Betracht gezogen. In der Entgegenhaltung (10) findet

sich auch kein Hinweis auf die spezielle Wasserstoffkathode nach Merkmal G.3.,

wie sie beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents erforderlich ist, sondern es wird demgegenüber eine Kathode aus einem Platingewebe und einem

gasdurchlässigen Isolator, der aus PTFE bestehen kann, eingesetzt (Sp 4 Z 60 bis

Sp 5 Z 33). Sollte der Fachmann ausgehend von Dokument (4) trotzdem die

Druckschrift (10) zur Lösung der Aufgabe heranziehen, führt die Kombination der

Entgegenhaltungen (4) und (10) daher nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, nachdem auch aus Dokument (4) die spezielle Wasserstoffkathode mit auflaminierter PTFE-Folie gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht hervorgeht.

Der Fachmann konnte also aus Dokument (10) lediglich entnehmen, in Abkehrung

von der Lehre der Entgegenhaltung (4) Zink als Anodenmaterial einzusetzen.

Dazu musste er aber zunächst anstelle der reversiblen Zelle eine nunmehr irreversible Zelle einsetzen, diese mit Zink gemäß Entgegenhaltung (10) als Anode

gestalten und dann eine speziell aufgebaute Wasserstoffkathode mit einer auflaminierten PTFE-Folie verwenden. Solche speziell aufgebauten Elektroden sind

aus der von der Beklagten im Streitpatent selbst genannten Druckschrift DE 33 42

969 A1, die auch in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen wurde, zwar

bekannt (Patentansprüche 1, 4 und 7 bis 11), jedoch nicht im Zusammenhang mit

elektrochemischen Zellen zur Entwicklung von Wasserstoff oder Zink-/Luftzellen.

Zink-/Luftzellen zur Energiegewinnung sind aus den Druckschriften (5), (6) und (7)

bekannt. Diese Zellen werden aber nicht zur Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt, sondern verbrauchen Luft zur Gewinnung elektrischer Energie. Es findet

sich kein Hinweis darauf, die Arbeitsweise dieser Zellen umzudrehen, und unter

Luftabschluss zur Wasserstofferzeugung einzusetzen. Eine Kombination dieser

Druckschriften mit Dokument (4) liegt damit nicht nahe und führt auch nicht zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen dem Gegenstand des Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 noch ferner.

Die galvanische Zelle zur Entwicklung von Sauerstoff nach Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 2 (Merkmale H. 1. bis H. 4.) wird vom entgegengehaltenen Stand der

Technik ebenfalls nicht nahegelegt. Weder die spezielle Anode noch die spezielle

Kathode gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 werden in Dokument (4) erwähnt (Sp 5 Z 44-55) und die Entgegenhaltungen (5) bis (11) betreffen keine Sauerstoff erzeugenden galvanischen Zellen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird damit vom

Stand der Technik nicht nahegelegt, und der Fachmann musste erfinderisch tätig

werden, um die patentgemäße Aufgabe durch die Bereitstellung der galvanischen

Zellen nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zu lösen.

5. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 sind ebenfalls rechtsbeständig. Sie betreffen jeweils Verfahren zum Betrieb einer galvanischen Gasentwicklungszelle unter Verwendung einer den Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechenden Zink-/Luft-Zelle marktgängiger Konstruktion. Aus dem gesamten

Stand der Technik lässt sich nicht ableiten, solche Zellen unter Ausschluss von

Luft und Sauerstoff nicht zur Energiegewinnung sondern, wie in den Patentansprüchen 2 und 3 vorgeschrieben, zur Entwicklung von Wasserstoff einzusetzen,

der durch einen durch Schließung eines äußeren Stromkreises bewirkten Stromfluss innerhalb der Zelle erzeugt wird. Bei Dokument (4) handelt es sich um reversibel arbeitende Zellen, bei denen zwar auch durch Schließung eines äußeren

Stromkreises innerhalb der Zellen Wasserstoff erzeugt wird. Diese Zellen sind

aber nicht mit den Merkmalen einer marktgängigen Zink-/Luft-Zelle aufgebaut. In

den Druckschriften (5) bis (7), die Zink-/Luft-Zellen betreffen, findet sich kein Hinweis, die Zellen anstelle zur Energiegewinnung zur Entwicklung von Wasserstoff

einzusetzen. Auch den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften sind

keine Hinweise im Hinblick auf die Verfahren nach den Patentansprüchen 2 und 3

zu entnehmen.

Die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 sind daher neu, vom Stand der

Technik nicht nahegelegt und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO.

Sredl

Dr. Wagner

Brandt

Dr. Feuerlein

Dr. Gerster

Pr