Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 29 W (pat) 163/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 42 868
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Baumgärtner
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
03. Mai 2001 wirkungslos
ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke auf-grund des Widerspruchs aus der
Marke 11 88 093 angeordnet worden ist.
Gründe§
Mit Beschluß vom 03. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungs-verzeichnisses
im Wege der Teillöschung beantragt. Die
Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl/Kr