Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 29 W (pat) 163/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 42 868

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Baumgärtner

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

03. Mai 2001 wirkungslos

ist, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke auf-grund des Widerspruchs aus der

Marke 11 88 093 angeordnet worden ist.

Gründe§

Mit Beschluß vom 03. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungs-verzeichnisses

im Wege der Teillöschung beantragt. Die

Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Cl/Kr